nicht rechtskräftig
Nachgehend
LSG Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen L 12 AL 10/05) |
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 2.3.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.3.2004 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld ohne Minderung des Anspruchs wegen verspäteter Arbeitslosmeldung zu bewilligen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs.
Der 1950 geborene Kläger hatte erstmals im Jahr 2001 Arbeitslosengeld bezogen. Danach hatte er ab dem 1.12.2001 eine Beschäftigung als kaufmännischer Angestellter bei der O OHG in E angenommen.
Am 23.12.2003 wurde dem Kläger bei der O OHG das Kündigungsschreiben zum 31.1.2004 persönlich übergeben. Eine Belehrung des Klägers über die vorzeitige Meldeverpflichtung nach dem SGB III (Drittes Buch Sozialgesetzbuch) erfolgte seitens des Arbeitgebers nicht.
Der Kläger meldete sich am 3.2.2004 (Montag) arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 2.3.2004 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld unter Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs um einmalig 1.500,00 Euro. Der Kläger habe sich 40 Tage zu spät arbeitssuchend gemeldet. Nach § 37 b SGB III sei eine Person, deren Versicherungspflichtverhältnis ende, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Beklagten arbeitssuchend zu melden. Die Meldepflicht beginne mit dem Tag nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts des Beschäftigungsverhältnisses und habe an dem nächsten dienstbereiten Tag der Beklagten zu erfolgen. Das Arbeitslosengeld sei nach § 140 SGB III um 50,00 Euro pro Tag der verspäteten Meldung zu kürzen. Daraus ergebe sich ein Minderungsbetrag in Höhe von insgesamt 1.500,00 Euro.
Dem widersprach der Kläger am 5.3.2004. Er sei über die Pflicht zur vorzeitigen Meldung weder durch seinen Arbeitgeber noch durch die Beklagte informiert worden. Daher könne ihm weder Vorsatz von Fahrlässigkeit vorgeworfen und sein Verhalten nicht sanktioniert werden.
Bei seiner Vorarbeitslosigkeit habe man ihn dahingehend belehrt, dass eine Meldung erst zum Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit erfolgen könne, nämlich am ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Da sich die Gesetzgebung im sozialen Bereich ständig verändere hätten selbst Experten Schwierigkeiten zu folgen. Daher könne man ihm als Laien nicht den Vorwurf machen, dass er nicht ständig auf dem Laufenden sei. Eine Bestrafung nach strafrechtlichen Maßstäben verstoße gegen rechtsstaatliche Grundsätze. Da die Minderungsbeträge nicht linear aufgebaut seien, werde auch das Gleichheitsprinzip verletzt. Ein gleiches Vergehen werde je nach Höhe des Bemessungsentgelts unterschiedlich geahndet.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.3.2004 als unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger am 16.4.2004 Klage erhoben und auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
ihm unter Abänderung des Bescheids vom 2.3.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.3.2004 Arbeitslosengeld ohne Minderung des Anspruchs wegen verspäteter Arbeitslosmeldung zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. § 37 b und § 140 SBB III dienten der frühzeitigen Eingliederung des Arbeitssuchenden. Daher bestehe die Verpflichtung zur persönlichen Arbeitssuchendmeldung bei Kenntnis der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses.
Auf Nachfrage des Gerichts hat die O OHG angegeben, dass eine Belehrung über die vorzeitige Meldepflicht ab dem 1.7.2003 nicht erfolgt sei, da diese bisher nicht bekanntgewesen sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte der Beklagten und die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Bescheid vom 2.3.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.3.2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs ist zu Unrecht erfolgt.
§ 37 Satz 1 SGB III schreibt vor, dass Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Beklagten arbeitssuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung frühestens 3 Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen (§ 37 b Satz 2 SGB III). Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet, so mindert sich das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist, nach den Maßgaben des § 140 SGB III.
Ob § 37 b und § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III verfassungsmäßig sind (siehe dazu den Vorlagebeschluss des Sozialgericht...