Beteiligte
Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein |
Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes NRW |
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten hat die Klägerin zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Aufsichtsanordnung des Beklagten vom 28.01.1998.
Mit Beschluß vom 30.11.1996 hatte die Vertreterversammlung der Klägerin § 2 Abs. 2 ihres Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) um einen Satz 2 ergänzt, der lautete: „Ärztliche Leistungen, die vom einzelnen Vertragsarzt nicht kostendeckend erbracht werden können, müssen von ihm nicht erbracht werden.” Im Hinblick auf die insoweit fehlende Herstellung des Benehmens mit den Krankenkassen befaßte sich die Vertreterversammlung der Klägerin am 21.05.1997 erneut mit der streitigen Regelung und faßte diese dahin, daß es statt „… müssen von ihm nicht erbracht werden” nunmehr „… müssen von ihm nicht angeboten werden” hieß.
Nach vorausgegangenem Beratungsschreiben vom 12.09.1997 beanstandete der Beklagte mit der angefochtenen Aufsichtsanordnung vom 28.01.1998 die streitige Regelung und gab der Klägerin auf, diese als nichtig anzusehen, aus dem HVM zu streichen und ihre Mitglieder entsprechend zu unterrichten. Zur Begründung führte der Beklagte im wesentlichen aus, der Beschluß der Vertreterversammlung sei bereits wegen der fehlenden Herstellung des Benehmens mit den Krankenkassen rechtswidrig. Ferner bestehe die Gefahr, daß Vertragsärzte rechtswidrig Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausgrenzten. § 2 Abs. 2 Satz 2 HVM sei geeignet, Vertragsärzte zu der rechtsirrigen Auffassung zu verleiten, bestimmte vertragsärztliche Leistungen bräuchten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nicht mehr erbracht zu werden. Die HVM-Bestimmung sei zudem rechtswidrig, weil die Regelung nicht von der Ermächtigungsnorm des § 85 Abs. 4 SGB V gedeckt sei.
Am 20.02.1999 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben und zugleich beantragt, die vom Beklagten angeordnete sofortige Vollziehung aufzuheben und die aufschiebende Wirkung gemäß § 97 Abs. 5 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wiederherzustellen. Dieser Antrag ist mit Beschluß des Sozialgerichts vom 27.05.1998 (Az.: S 25 KA 59/98 ER), die dagegen eingelegte Beschwerde mit Beschluß des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1998 (Az.: L 11 B 35/98 KA) zurückgewiesen worden. Zur Begründung der aufrechterhaltenen Klage macht die Klägerin im wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Beklagten sei das Benehmen mit den Krankenkassen hergestellt worden und die streitige Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 HVM formell und materiell nicht zu beanstanden. Soweit die Regelung im HVM in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung (Beschluß des Vertreterversammlung vom 28.11.1999, Rhein. Ärzteblatt 1/99 Seite 63 ff) nicht mehr enthalten sei, entspreche dies, wie sie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, der angeordneten sofortigen Vollziehung der Aufsichtsanordnung.
Die Klägerin beantragt,
die Aufsichtsverfügung des Beklagten vom 28.01.1998 bezüglich § 2 Abs. 2 Satz 2 HVM in der bis 31.12.1998 geltenden Fassung aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält die angefochtene Aufsichtsanordnung für rechtmäßig und hat in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die Neufassung des HVM Bedenken gegen die fortbestehende Zulässigkeit der Klage geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des Verfahrens zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes (Az.: S 25 KA 59/98 ER SG Düsseldorf) sowie der von den Beteiligten beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Im Hinblick auf die Erklärung des Bevollmächtigten der Klägerin, der Fortfall der streitigen Regelung in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung ihres HVM trage der angeordneten sofortigen Vollziehung der angefochtenen Aufsichtsanordnung vom 28.01.1998 Rechnung und eine Entschließung der Vertreterversammlung, die streitige Regelung im Falle eines Obsiegens erneut in den HVM aufzunehmen, sei nicht gänzlich ausgeschlossen, ist nicht davon auszugehen, daß sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Denn allein mit seiner Vollziehung hat sich ein Verwaltungsakt nicht erledigt (vgl. Meyer-Ladewig § 131 SGG Rdnr. 7), so daß die geltend gemachte Beschwer fortbesteht. Entsprechendes gilt nach Auffassung der Kammer auch für eine Aufsichtsanordnung. Darauf, ob die Klage gegebenenfalls auch als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig wäre, kommt es damit nicht an.
Die somit als sog. allgemeine Aufsichtsklage nach § 54 Abs. 3 SGG weiterhin zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Aufsichtsanordnung des Beklagten vom 28.01.1998 ist formell und materiell rechtmäßig...