Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragsneufestsetzung für freiwillige Mitglieder der Krankenversicherung
Orientierungssatz
1. Eine Beitragsneufestsetzung für freiwillig Versicherte wird nach § 240 Abs. 4 SGB 5 zum ersten Tag des auf die Vorlage des Nachweises folgenden Monats wirksam.
2. Geeignete Beweismittel für niedrigere Einnahmen i. S. des § 240 Abs. 4 S. 2 SGB 5 sind neben dem Einkommensteuerbescheid die Vorlage von Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen und Buchführungsunterlagen. Zum Einkommensnachweis genügt dessen Glaubhaftmachung.
Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, unter Abänderung der Bescheide vom 10.01.2003, 17.12.2003 und 29.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2004 die Beiträge des Klägers für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 30.06.2004 unter Zugrundelegung der Mindestbemessungsgrundlage neu festzusetzen. Der Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine Beitragsneufestsetzung für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 30.06.2004.
Der Kläger ist seit 1998 als Selbständiger freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten.
Mit Schreiben vom 23.12.2002 beantragte er die Herabsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung unter Hinweis auf seine verschlechterte Einkommenslage. Er legte diesem Schreiben die Bilanz des Steuerberaters des Jahres 2001, die Steuererklärung für das Jahr 2001 sowie die betriebswirtschaftliche Auswertung des Steuerberaters für das Jahr 2002 vor. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin am 10.01.2003 fernmündlich mit, dass eine Beitragsherabstufung nur aufgrund von vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden möglich sei.
Mit Bescheid vom 17.12.2003 nahm die Beklagte die alljährliche Beitragsanpassung an die Einkommensentwicklung vor und setzte die monatlichen Beiträge für die Zeit ab 01.01.2004 in Höhe von 502,20 Euro fest (Krankenversicherung: 442,92 Euro, Pflegeversicherung: 59,28 Euro).
Gegen die Beitragsfestsetzung ab 01.01.2004 legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er unter anderem auf sein Schreiben vom 23.12.2002 verwies und darüber hinaus die Steuererklärung für das Jahr 2002 vorlegte. Die Beklagte wandte sich darauf telefonisch an den Steuerberater und wies diesen auf die Notwendigkeit der Vorlage von Einkommenssteuerbescheiden hin. Am 11.06.2004 legte der Kläger der Beklagten den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2002 vor, der ein Negativeinkommen auswies. Daraufhin erteilte die Beklagte den Bescheid vom 29.06.2004, mit dem sie den Beitrag für die Zeit ab 01.07.2004 in Höhe von 260,82 Euro festsetzte (Krankenversicherung: 230,02 Euro, Pflegeversicherung: 30,80 Euro). Dieser Bescheid erging ohne Rechtsmittelbelehrung. Mit Schreiben vom 02.09.2004 legte der Kläger Widerspruch ein und machte eine Rückerstattung von Beiträgen für die Zeit ab 01.01.2004 geltend. Die Beklagte reagierte mit Schreiben vom 10.09.2004, in dem sie mitteilte, dass eine Veränderung der Beitragsbemessung ab 01.01.2004 nicht möglich sei. Daraufhin wandte sich der nunmehr Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 22.09.2004 an die Beklagte, unter anderem unter Bezugnahme und unter Hinweis auf das Schreiben des Klägers vom 23.12.2002 und dessen Widerspruch vom 29.12.2003. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2004 zurück. Eine rückwirkende Absenkung der Beiträge für die Zeit vor dem 01.07.2004 sei nach der maßgeblichen Vorschrift des § 240 SGB V nicht möglich. Der maßgebliche Einkommenssteuerbescheid sei erst im Juni 2004 vorgelegt worden.
Der Kläger hat gegen die Bescheide der Beklagten Klage erhoben, mit der eine Beitragsneufestsetzung für die Jahre 2003 und 2004 geltend macht. Diese Beitragsherabsetzung hätte unter Berücksichtigung der von ihm vorgelegten Unterlagen über das geminderte Einkommen erfolgen müssen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Bescheide der Beklagten vom 10.01.2003, 17.12.2003 und 29.06.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beiträge für die Jahre 2003 und 2004 unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Negativeinkommens neu festzusetzen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den dort ausgeführten Gründen für rechtmäßig.
Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Streitgegenstand ist die Beitragsfestsetzung für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis zum 30.06.2004. Der Kläger hat jeweils gegen die entsprechenden Bescheide fristgemäß Widerspruch erhoben. So stellte die telefonische Mitteilung der Beklagten vom 10.01.2003, dass eine Beitragsherabstufung nur aufgrund von Einkommenssteuerbescheiden mö...