Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes und die Beitreibung dieses Zwangsgeldes streitig.
Der Kläger ist gelernter Schuhmacher und als solcher tätig gewesen. Er unterhielt Schustereien und hatte hierzu verschiedene Arbeitnehmer angestellt. Deswegen führte die Beklagte beim Kläger eine Betriebsprüfung durch. Sie versuchte zunächst telefonisch, dann schriftlich einen Termin zur Durchführung der Betriebsprüfung mit dem Kläger abzusprechen. Dies scheiterte jeweils und die Beklagte traf im Betrieb des Klägers niemanden an, auch nicht am 16.11.2001. Deswegen erließ die Beklagte unter dem 20.11.2001 einen Summenbeitragsbescheid, mit dem sie vom Kläger Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 805.783,30 DM (411.996,77 Euro) für den Prüfzeitraum 01.12.1995 bis 31.12.1999 nachforderte. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Vor diesem Hintergrund setzte die Beklagte die Betriebsprüfung fort unter Ausweitung des Prüfzeitraums bis 31.12.2001. Sie bemühte sich erneut um einen Termin, unter anderem mit Schreiben vom 06.02.2002. Der Kläger schlug der Beklagten zwei Termine vor (22.03. und 05.04.2002) und am 22.03.2002 konnte die Beklagte beim Kläger eine Prüfung vornehmen, wobei jedoch einige Unterlagen (DATEV-Jahreslohnkonten der Jahre 1995 bis 1999) fehlten. Diese sollte der Kläger beim nächsten Termin (17.05.2002) vorlegen, was jedoch nicht geschah. Deswegen bat die Beklagte den Kläger erneut um Terminsabsprache und der Kläger schlug der Beklagten auch Termine vor, an denen die Beklagte jedoch nicht konnte. Weitere Terminsvorschläge der Beklagten wurden vom Kläger abgelehnt.
Mit Schreiben vom 23.09.2002 hörte die Beklagte den Kläger dazu an, dass beabsichtigt sei, am 15.10.2002 die Betriebsprüfung fortzusetzen. Hierzu habe der Kläger verschiedene Lohnunterlagen vorzulegen. Zudem sei beabsichtigt, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- Euro anzudrohen, sofern der Kläger dem Vorgenannten nicht nachkomme.
Mit Bescheid vom 07.10.2002 setzte die Beklagte zur Fortführung der Betriebsprüfung einen Prüftermin für den 15.10.2002 fest. Der Kläger habe die Durchführung dieses Prüftermins zu ermöglichen und zu dulden. Zudem habe der Kläger verschiedene Lohnunterlagen vorzulegen. Für den Fall, dass der Kläger dem nicht nachkomme, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- Euro angedroht und ferner werde die sofortige Vollziehung dieser Verfügung im öffentlichen Interesse angeordnet. Dies sei gerechtfertigt, weil die Versichertengemeinschaft ein Interesse daran habe, dass Sozialversicherungsbeiträge ohne Verzögerung entrichtet werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch.
Am 15.10.2002 traf die Beklagte niemanden in den Betriebsräumen des Klägers an und konnte deswegen die Betriebsprüfung nicht durchführen. Vor diesem Hintergrund setzte sie mit Bescheid vom 12.11.2002 gegen den Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- Euro fest. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Im weiteren Verlauf des Widerspruchsverfahrens ließ der Kläger - nach erneuter Androhung und Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,- Euro, das Gegenstand des Parallelverfahrens zum Aktenzeichen S 10 RJ 9/04 ist, und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes über 10.000,- Euro - die Betriebsprüfung zu und legte der Beklagten die angeforderten Unterlagen vor. Da der Kläger die Sozialversicherungsbeiträge im fraglichen Zeitraum korrekt abgeführt hatte, hob die Beklagte schließlich ihren Summenbeitragsbescheid vom 20.11.2001 auf.
Die Widersprüche des Klägers gegen den Bescheid vom 07.10.2002 und den Zwangsgeld-Festsetzungsbescheid vom 12.11.2002 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2003 zurück. Die Zwangsgeldfestsetzung bleibe bestehen, da die angeordnete Betriebsprüfung am 15.10.2002 nicht zugelassen worden sei.
Dagegen hat der Kläger am 00.00.0000 Klage erhoben.
Der Kläger ist der Ansicht, die Festsetzung des Zwangsgeldes sei rechtswidrig, da er der Beklagten Termine zur Durchführung der Betriebsprüfung angeboten habe. Zudem fehle es zur Durchführung der Betriebsprüfung an einer "Prüfungsanordnung". Die Betriebsprüfung habe ihren Abschluss durch den Summenbeitragsbescheid vom 20.11.2001 gefunden und die Beklagte könne seinen hiergegen erhobenen Widerspruch nicht zum Anlass nehmen, zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides Zwangsgelder festzusetzen. Zudem habe er von dem Bescheid vom 07.10.2002, mit dem die Fortsetzung der Prüfung auf den 15.10.2002 festgesetzt worden sei, keine Kenntnis genommen, da er sich in einem spontanen Kurzurlaub befunden habe. Schließlich sei die Zwangsgeldfestsetzung auch deswegen rechtswidrig, da das Zwangsgeld reine Beugefunktion habe und diese Beugefunktion voll erfüllt sei, nachdem er zwischenzeitlich die Betriebsprüfung durch Vorlage der Unterlagen zugelassen habe. Zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei der Zeitpunk der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich, ...