Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenversicherung: Verhängung einer Sperrzeit wegen eines Meldeversäumnisses bei einer Terminverwechslung
Orientierungssatz
Kam ein Arbeitsloser einer Meldeaufforderung mit einem Tag Verspätung nach, ist jedenfalls dann, wenn die Verspätung erkennbar aufgrund einer Terminverwechslung entstanden ist und dabei der Zweck der Meldeaufforderung - Besprechung der beruflichen Situation und des Bewerberangebots - noch erfüllt werden konnte, ausnahmsweise von der Verhängung einer Sperrzeit wegen eines Meldeversäumnisses abzusehen.
Nachgehend
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 24.05.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2007 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist eine Sperrzeit wegen Meldeversäumnis.
Die Klägerin (Jahrgang 1955) von Beruf Altenpflegerin, war arbeitslos seit dem 02.08.2006.
Am 18.04.2007 erhielt die Klägerin eine Einladung gemäß § 309 Sozialgesetzbuch (SGB) III zum Termin 14.05.2007 um 11:00 Uhr. Gegenstand des Termins sollte die berufliche Situation der Klägerin und ihr Bewerberangebot sein (siehe Blatt 22 der Verwaltungsakten).
Zum Termin am 14.05.2007 erschien die Klägerin nicht bei der Beklagten. Statt dessen sprach sie am 15.05.2007 um 11:00 Uhr vor. An diesem Tag fand kein Gespräch statt; die Klägerin erhielt eine 2. Einladung zum 21.05.2007. Zu diesem Termin erschien die Klägerin pünktlich. Im Vermerk der Beklagten vom 21.05.2007 heißt es: "Persönlich zur 2. Einladung erschienen, hatte sich bei Einladung zum 14.05.2007 im Datum geirrt und ist am 15.05.2007 um 11:00 Uhr bei 223 C erschienen, deshalb ist Irrtum erst am 15.05.2007 aufgefallen. Besucht auf eigene Kosten Weiterbildungsmaßnahme vom 28.05.07 bis 02.06.07, somit kein wichtiger Grund für Meldeversäumnis."
Mit Änderungsbescheid vom 24.05.2007 stellte die Beklagte daraufhin den Eintritt einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB III für die Zeit vom 15.05.2007 bis 21.05.2007 fest.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin - Termin falsch notiert, entschuldigt, menschliches Versehen - wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2007 als unbegründet zurück.
Am 25.07.2007 hat die Klägerin insoweit Klage erhoben.
Zur Begründung führt die Klägerin erneut aus, durch die Falschnotierung des Termins auf den 15.05.2007 liege eine entschuldbares menschliches Versagen vor, das durch ihr Erscheinen am 15.05.2007 zur vereinbarten Uhrzeit bestätigt worden sei. Eine Verletzung der Meldepflicht könne damit nicht angenommen werden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 24.05.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt ergänzend zum Widerspruchsbescheid vor, das Versäumnis des § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB III sei unstreitig eingetreten. Damit trete die Rechtsfolge des § 144 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 6 SGB III zwingend ein. Die Regelung ermögliche nur dann ein Absehen von der Sperrzeit, wenn der Klägerin ein wichtiger Grund zur Seite gestanden habe. Letztlich sei für die Anerkennung des wichtigen Grundes die Schutzbedürftigkeit des Arbeitslosen in Abwägung mit den Interessen der Versichertengemeinschaft maßgebend. In der Gesamtschau sei das (grob fahrlässig) von der Klägerin verursachte Versehen nicht zu akzeptieren, weil sie nicht erwarten könne, die Folgen einer Nachlässigkeit der Versichertengemeinschaft aufzubürden. Es finde sich auch in der Rechtsprechung kein Hinweis auf die Zuerkennung eines wichtigen Grundes in ähnlich gelagerten Fällen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin wird durch den Sperrzeitbescheid vom 24.05.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2007 rechtswidrig beschwert, § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zu Unrecht geht die Beklagte vorliegend davon aus, dass gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB III eine Sperrzeit wegen Meldeversäumnis eingetreten ist.
Eine Sperrzeit von einer Woche bei Meldeversäumnis tritt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB III ein, wenn die Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden gemäß § 309 SGB III - ohne wichtigen Grund - nicht nachkommt. Das Meldeversäumnis im Rahmen der allgemeinen Meldepflicht im Sinne von § 309 SGB III gilt dabei als versicherungswidriges Verhalten im Sinne von § 144 Abs. 1 SGB III.
Vorausgesetzt, es handelt sich nach Maßgabe von § 309 Abs. 2 SGB III um eine rechtmäßige - mit einem zulässigen Meldezweck - versehene Meldeaufforderung mit Rechtsfolgenbelehrung, dann liegt ein Meldeversäumnis grundsätzlich vor, wenn sich der Arbeitslose nicht zu der von der Agentur für Arbeit ...