Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente unter Aussetzung der Kürzung seiner Rente aus einem Versorgungsausgleich.
Der am 00.00.1941 geborene Kläger bezieht seit 01.06.2004 Altersrente für langjährig Versicherte. Er war seit dem 00.00.1964 mit Frau J C, geb. X, spätere L (Vers.Nr. 00 000000 W 000) verheiratet. Die Ehe wurde durch Urteil vom 00.00.1998 geschieden. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurden für die Ehezeit vom 01.04.1964 bis 30.11.1997 Rentenanwartschaften des Klägers in Höhe von 1.106,03 DM bzw. 23,3143 Entgeltpunkte auf seine Ehefrau übertragen.
Frau L bezog vom 01.09.2006 bis 28.02.2013 (78 Monate) eine Versichertenrente unter Berücksichtigung des Bonus aus dem Versorgungsausgleich. Sie verstarb am 00.00.2013.
Unter dem 22.06.2013, bei der Beklagten eingegangen am 18.07.2013, beantragte der Kläger die Rückübertragung seiner an seine Ex-Frau übertragenen Rentenanwartschaften und die Neuberechnung seiner Rente.
Mit Bescheid vom 27.08.2013 lehnte die Beklagte die Aussetzung der Kürzung der Rente des Klägers durch den Versorgungsausgleich ab. Frau L habe ihre Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht länger als 36 Monate bezogen. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person nach § 37 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) seien daher nicht erfüllt.
Hiergegen legte der Kläger unter dem 15.09.2013, bei der Beklagten eingegangen am 19.09.2013, Widerspruch ein. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 20.03.2013 (B 5 R 2/12 R) entfalle die Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs, wenn einerseits beim Versicherten eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolge, ohne dass sich andererseits der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes angemessen für den Versicherten auswirke. Dies wäre bei ihm der Fall. Es liege ein besonderer Härtefall vor, weil seine Frau ihn nach über 30 Ehejahren für einen anderen Mann verlassen habe, während die Scheidung und der Versorgungsausgleich für seine Frau eine lukrative Sache gewesen wäre. § 37 VersAusglG, der eine Rückübertragung der Anwartschaft daran knüpfe, dass die Rente vom Ausgleichsberechtigten nicht länger als 3 Jahre bezogen worden sei, sei völlig unverständlich und gegen jeden Gerechtigkeitssinn. Es liege eine Ungleichbehandlung gegenüber Ledigen und bis ans Lebensende Verheirateten vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Gemäß § 37 VersAusglG werde die Rente der ausgleichspflichtigen Person nicht gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person verstorben sei und nicht länger als 36 Monate Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen habe. Die frühere Ehefrau des Klägers habe länger als 36 Monate Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen, so dass die Rente des Klägers weiterhin versorgungsausgleichsbedingt gemindert erbracht werden müsse. Dies stehe auch nicht im Widerspruch zum vom Kläger zitierten Urteil des Bundessozialgerichts. Denn im Hinblick auf den über sechsjährigen Rentenbezug seiner früheren Ehefrau lasse sich nicht feststellen, dass sich der durch den Versorgungsausgleich stattgefundene Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes nicht angemessen ausgewirkt habe.
Am 10.01.2014 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben. Er bezieht sich auf die Urteile des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28.02.1980, 1 BvL 17/77 u.a. sowie auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20.03.2013, B 5 R 2/12 R. Er ist der Auffassung, die Beklagte hätte in seinem Fall eine Beurteilung im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der groben Unbilligkeit und der Prüfung eines Härtefalls vornehmen müssen. Dabei hätte die Beklagte auch die Entwicklung nach dem Ehezeitende berücksichtigen müssen. Zur Scheidung hätte damals allein die Ehefrau Anlass gegeben, die mutwillig aus der intakten Ehe ausgebrochen sei und sich einem anderen Mann zugewandt habe. Der Kläger sei dadurch hart getroffen worden, denn er habe nicht nur die Hälfte seines erarbeiteten Vermögens, sondern auch fast die Hälfte seiner bis dahin erworbenen Rentenanwartschaften verloren. Eheliches Fehlverhalten sei ein Härtefall, der zum Wegfall bzw. zur Unbilligkeit eines Versorgungsausgleichs führe. Seine Ehefrau habe nach ihrer Wiederverheiratung nicht nur über die volle Rente ihres neuen Partners verfügen können, sondern zusätzlich auch noch über ihre eigene Rente aus dem Versorgungsausgleich. Der Kläger sei durch die Kürzung seiner Rente übervorteilt worden. Seine Rente liege nach fast 50 Jahren Einzahlungen in die Rentenkasse durch den Versorgungsausgleich unter dem Existenzminimum. Die Beklagte werde durch eine Erhöhung der Rente des Klägers nicht belastet, da sie so nur das zu leisten hätte, was sie sonst auch ohne die Scheidung an den Kläger hätte leisten müssen. Auch sei die Ehefrau selbst schuld an ihrer niedrige...