Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenversicherung. Vorstand einer Aktiengesellschaft. keine Berechtigung zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag gem § 28a SGB 3. Rechtsform der Gesellschaft. Versicherungsfreiheit
Orientierungssatz
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft haben keinen Anspruch auf Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung gem § 28a SGB 3. Eine Einzelfallbetrachtung verbietet sich hier, da die Versicherungsfreiheit nach § 27 Abs 1 Nr 5 SGB 3 ausschließlich von der Rechtsform der Gesellschaft abhängig gemacht wird.
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über das Recht zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag gemäß § 28a SGB III.
Der Kläger war in der Zeit vom 01.01.1993 bis 31.07.2004 versicherungspflichtig beschäftigt. Am 15.02.2006 beantragte der Kläger die freiwillige Weiterversicherung bei der Bundesagentur für Arbeit. In seinem Antrag wies der Kläger darauf hin, dass er ab dem 01.02.2006 die freiwillige Weiterversicherung begehre, weil er als Selbstständiger mehr als 15 Stunden pro Woche tätig sei. Den Versicherungsverlauf der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte überreichte der Kläger zur Akte. Außerdem überreichte der Kläger den Dienstvertrag mit der Firma B.Q.G. B T AG vom 23.06.2004, mit dem der Kläger zum Vorstand der Gesellschaft bestellt wurde. Unter IX Vertragsdauer war in Ziffer (1) eine Befristung geregelt, wonach der Vertrag am 01.07.2004 in Kraft trat und am 30.06.2007 enden sollte.
Mit Bescheid vom 07.04.2006 lehnte die Beklagte die freiwillige Weiterversicherung mit der Begründung ab, weil gemäß § 28a Abs. 1 Nummer 3 SGB III in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Nummer 5 SGB III eine Versicherungspflicht anderweitig nicht bestehe. Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können daher nicht begründet werden. Gemäß §27 Abs. 1 Nummer 5 SGB III seien Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, versicherungsfreie Beschäftigte.
Hiergegen legte der Kläger mit Datum vom 19.04.2006 Widerspruch ein, die Beklagte lege den Gesetzestext von § 27 SGB III von 3/99 zu Grunde. Die Neuregelung von 2/06 hebe diese Regelung auf. Er sei seit 1976 unselbständig berufstätig, seit 7/04 habe er den Posten eines Vorstandes einer kleinen AG übernommen; seitdem werde er als Selbständiger behandelt. Der Vertrag laufe drei Jahre und könne verlängert werden. Danach sei eine unselbständige Arbeit jedoch eher wahrscheinlich. Er falle unter die Neuregelung des § 27 SGB III.
Den Widerspruch wies die Widerspruchsstelle mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2006 als unbegründet zurück. Der Kläger gehöre den versicherungsfrei Beschäftigten als Vorstandsmitglied an; § 27 Abs. 1 Nummer 5 SGB III. Damit sei ein eigener Befreiungstatbestand geschaffen, dieser könne nicht durch das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag im Sinne von § 28a SGB III unterlaufen werden.
Mit seiner Klage vom 08.06.2006, beim Sozialgericht Düsseldorf am selben Tag eingegangen, verfolgt der Kläger weiterhin sein Begehren auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung.
Der Kläger ist der Ansicht, bei der Verweisungsvorschrift des § 28a Abs. 1 S. 2 Nummer 3 SGB III auf § 27 SGB III handele es sich um ein Redaktionsversehen. Diese Vorschrift regele, dass eine Versicherungspflicht anderweitig nicht bestehe, nehme aber ausdrücklich auch Bezug auf § 27 SGB III. Diese Vorschrift regele aber gerade die versicherungsfreien Beschäftigten und nicht die Versicherungspflicht im Sinne von § 26 SGB III. Deswegen sei auch lediglich § 26 SGB III sonstige Versicherungspflichtige von der Verweisung betroffen. Daher seien nur solche Personen von der Möglichkeit der Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag erfasst, die bereits in einem sonstigen Versicherungspflichtverhältnis gemäß § 26 SGB III stünden. Die übrigen versicherungsfreien Beschäftigten im Sinne von § 27 SGB III und damit auch Mitglieder eines Vorstandes seien gerade nicht erfasst von der Verweisungsvorschrift des § 28a Abs. 1 S. 2 Nummer 3 SGB III
Selbst wenn § 27 SGB von der Verweisungsvorschrift erfasst wäre, sei im konkreten Fall der Ausschlusstatbestand der Versicherungsfreiheit wegen der Mitgliedschaft im Vorstand einer Aktiengesellschaft nicht erfüllt. Die hier betroffene Aktiengesellschaft sei nicht vergleichbar mit den Aktiengesellschaften, die von § 27 SGB III erfasst werden sollte. Bei den in § 27 SGB III erfassten Aktiengesellschaften handele es sich um Unternehmen in einer gehobenen Größenordnung, die den Schutz der Arbeitslosenversicherung nicht bedürften. Dies sei bei der hier getroffenen Aktiengesellschaft anders. Die Aktiengesellschaft stehe und falle mit der Person des Klägers. Der Kläger unterhalte praktisch eine "Ich-A...