Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen das teilweise Ruhen seiner Regelaltersrente aufgrund seiner Entschädigung als Bundestagsabgeordneter nach dem Abgeordnetengesetz (AbgG).
Der am 00.00.1948 geborene Kläger beantragte im Oktober 2012 die Bewilligung einer Regelaltersrente zum 01.04.2013. Er war zu diesem Zeitpunkt seit dem 10.11.1994 Mitglied des Deutschen Bundestags und bezog ausweislich einer Bescheinigung vom 15.10.2012 eine monatliche Entschädigung nach dem Abgeordnetengesetz von 7.938,19 EUR. Mit Bescheid vom 08.02.2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab dem 01.04.2013. Zur Höhe der Rente führte die Beklagte aus, der Kläger habe grundsätzlich einen Anspruch auf Rente in Höhe von 770,37 EUR monatlich. Diese Rente ruhe jedoch nach § 29 Abs. 2 AbgG zu 80 %, so dass ein Rentenanspruch von 154,07 EUR verbleibe (daneben noch Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von 11,25 EUR, also Zahlbetrag von 164,32 EUR). Mit Bescheid vom 23.05.2013 berechnete die Beklagte die Regelaltersrente zum 01.07.2013 aufgrund der Rentenanpassung neu. Der Rentenanspruch betrage 154,46 EUR. Den Widerspruch gegen beide Bescheide stützte der Kläger darauf, das teilweise Ruhen der Regelaltersrente aufgrund der Regelung des § 29 Abs. 2 AbgG verletzte ihn in seinen Grundrechten. Es verstoße gegen Art 3 GG, dass er als Bundestagsabgeordneter, der zugleich Altersrentner sei, eine erheblich niedrigere Rente erhalte, als ein Rentner, der nicht Bundestagsabgeordneter sei. Üblicherweise erhalte derjenige, der das Rentenalter erreicht habe, die volle Regelaltersrente, unabhängig von sonstigen Hinzuverdiensten. Die faktische Anrechnung der Entschädigung als Abgeordneter auf die Regelaltersrente stelle demgegenüber eine klare Ungleichbehandlung dar. Zudem verstoße die Minderung des Auszahlungsbetrags der Rente den in Art 14 GG gewährten Eigentumsschutz. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.08.2013 wies die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, sie sei an Recht und Gesetz gebunden und dürfe nicht selber prüfen, ob eine Regelung verfassungswidrig sei. Der Kläger schied am 22.10.2013 aus dem Bundestag aus. Mit Bescheid vom 16.10.2013 berechnete die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers neu ab dem 01.11.2013, nunmehr ohne Ruhen aufgrund der Bezüge aus dem Bundestagsmandat.
Die Klage stützt der Kläger auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Rentenanwartschaften unterliegen dem Schutz des Art 14 GG. Eingriffe hierin müssten einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein. Diese Grenzen seien durch § 29 Abs. AbgG nicht beachtet. Hintergrund von § 29 Abs. 2 AbgG sei es, eine Doppelalimentation zu vermeiden. Tatsächlich folge nur die Abgeordnetenentschädigung dem Alimentationsprinzip, welches zu den hergebrachten Strukturprinzipien gehöre und das Bild des Berufsbeamtentums maßgeblich präge. Die Rente folge dagegen dem Äquivalenzprinzip und orientiere sich grundsätzlich an der Höhe der in der Erwerbsphase gezahlten Beiträge. Eine Kürzung der Rentenleistungen, weil der Betreffende anderweitige Einkünfte habe, vertrage sich damit nicht. Die "Verhinderung von Überversorgung" der Rentner sei kein Gemeinwohlziel und könne diesen Eingriff nicht rechtfertigen. § 29 Abs. 2 AbgG verstoße zudem gegen Art 3 GG. Die Vergleichsgruppe könne nicht die der Altersrentner sein, die gleichzeitig eine Pension beziehe. Richtige Vergleichsgruppe sei vielmehr die Gruppe derjenigen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze Einkünfte aus einer beamtenrechtlich alimentierten Tätigkeit beziehen. Der Kläger sei als aktiver Abgeordneter nicht dem Pensionär vergleichbar, sondern dem aktiven Beamten. Der Beamte, der nach Erreichen des Pensionsalters freiwillig auf Antrag weiterarbeite, könne neben seiner ungekürzten Besoldung eventuelle Altersrenten ungekürzt beziehen. Der Kläger werde insofern z.B. gegenüber einem obersten Bundesrichter, der neben seinem Besoldungsanspruch ungekürzte Altersrente beziehen könne, ungleich behandelt. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass § 29 Abs. 2 AbgG nunmehr geändert worden sei und Renten neben Abgeordnetenentschädigungen nunmehr nur noch zu 50 % ruhen würden. Da die streitgegenständlichen Bescheide noch nicht bestandskräftig seien, sei dies auch rückwirkend noch zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 08.02.2013 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 23.05.2013 beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.08.2013 zu verurteilen, für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis 31.10.2013 ungekürzte Rente sowie auf Basis dieser ungekürzten Rente berechnete Zuschüsse zur Krankenversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie stützt sich auf die Ausführungen der angegriffenen Entscheidung. Ein Verstoß des § 29 Abs. 2 AbgG gegen Art 3 GG liege nicht vor. I...