Tenor

Der Bescheid vom 22.03.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2006 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten angeordneten Abzweigung aus laufenden Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende zugunsten der beigeladenen Stadt N.

Der 1962 geborene Kläger ist Vater zweier minderjähriger Kinder (B C geb. 00.0.1989 und L M C geb. 00.0.1996), welche bei seiner geschiedenen Ehefrau Frau T C leben. Der Kläger, der aus der gesetzlichen Unfallversicherung eine monatliche Unfallrente in Höhe von 396,47 Euro bezieht, steht seit dem 26. Juli 2005 im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch -Grundsicherung für Arbeitssuchende- (SGB II). Sein Anspruch auf Arbeitslosengeld I war am 25.7.2005 ausgelaufen. Bei der Feststellung der Grundsicherungsleistungen berücksichtigte die Beklagte infolgedessen monatlich den befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosigkeit gemäß § 24 SGB II. Mit Bescheid vom 3.1.2006 bewilligte sie dem Kläger Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1.2.2006 bis zum 30.6.2006 in Höhe von 331,33 Euro monatlich und für die Zeit vom 1.7.2006 bis zum 31.7.2006 in Höhe von 323,33 Euro, wobei bei der Leistungsberechnung für die Zeit 1.2.2006 bis 30.6.2006 ein befristeter Zuschlag in Höhe von 98,00 Euro und für die Zeit vom 1.7.2006 bis zum 31.7.2006 ein Zuschlag in Höhe von 90,00 Euro Berücksichtigung fanden.

Mit Schreiben vom 6.2.2006 zeigte die Beigeladene an, dass von ihr für den Sohn des Klägers L M C seit dem 1.11.2004 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in monatlicher Höhe von 170,00 Euro erbracht werden. Sie beantragte gemäß § 48 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) die Abzweigung aus der laufenden Leistung des Klägers, weil dieser als Unterhaltspflichtiger zur Zeit keine Zahlungen erbringe.

Nach Anhörung des Klägers gab die Beklagte dem Antrag der Beigeladenen mit an diese gerichteten Bescheid vom 22.3.2006 statt und legte die Abzweigung in Höhe von 98,00 Euro monatlich aus der laufenden Leistung des Kläger ab dem 1.4.2006 fest. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass von den ihm zustehenden Leistungen ab dem 1.4.2006 monatlich 98,00 Euro einbehalten und an die Beigeladene ausgezahlt werden. Ein Abdruck des an die Beigeladene gerichteten Bescheides wurde dem Kläger übersandt.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er sei leistungsunfähig. In dem vor dem Amtsgericht - Familiengericht - N geführten Unterhaltsprozess sei im Prozessvergleich festgestellt worden, dass er beginnend mit August 2005 nicht leistungsfähig sei. Wenn aber das Amtsgericht feststelle, er sei leistungsunfähig, sei nicht nachvollziehbar, dass von Seiten der Beklagten eine gegenteilige Feststellung getroffen werden könne. Der Kläger hat eine Durchschrift des Protokolls des Amtsgerichtes - Familiengerichtes - N vom 21.3.2006 zu den Verwaltungsakten gereicht.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.5.2006 als unbegründet zurück. Sie führte im wesentlichen aus, von den Familiensenaten der Oberlandesgerichte seien Unterhaltstabellen erstellt worden, die bei der Unterhaltsrechtsprechung Anwendung fänden. Bei der Bemessung des Eigenbedarfs und des Unterhaltsanspruchs sei bislang auf die pauschalierten Richtwerte der Düsseldorfer Tabelle abgestellt worden. Mit der Einführung des SGB II und den Bestimmungen zum Arbeitslosengeld II lägen jedoch neue Richtwerte vor, wonach dem hilfebedürftigen Leistungsempfänger ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verbleiben müssten. Auch ohne die Auszahlung des Zuschlages nach § 24 SGB II erhalte der Kläger Leistungen in einer Höhe, die seine wirtschaftliche Lage nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtige. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sei das Interesse des Klägers dem Kindeswohl gegenüber zustellen. Wenn dem Kläger ohne den Zuschlag noch ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Verfügung stünden, sei es gerechtfertigt, die darüber hinausgehenden Leistungen dem Wohl des Kindes zu Gute kommen zu lassen.

Der Kläger hat am 20.6.2006 Klage erhoben. Er macht wiederholend geltend, die Beklagte lasse völlig unberücksichtigt, dass in dem vor dem Amtsgericht geführten Unterhaltsrechtsstreit, den seine geschiedene Ehefrau für sich und im Namen der Kinder geführt habe, festgestellt worden sei, dass er mit Beginn des Monats August 2005 leistungsunfähig sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 22.3.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.5.2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend macht sie geltend, der nach § 48 SGB I dem Unterhaltspflichtigen zu belassene Mindestbetrag stimmte nicht mit dem Selbstbehalt der unterhaltsrechtlichen Tabellen überein. Als Mindestbetrag seien die Leistungen zur S...

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