Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung von Arbeitsunfall zur Gelegenheitsursache
Orientierungssatz
Die Feststellung eines Arbeitsunfalls setzt voraus, dass die versicherte Tätigkeit, die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses und des Geschehensablaufs des Unfallereignisses mit Gewissheit bewiesen sind. Ein Ereignis, das in dem Sinn austauschbar ist, dass jeder alltäglich vorkommende Vorgang zu etwa der gleichen Zeit die gleichen Erscheinungen ausgelöst hätte, ist als rechtlich unerhebliche Gelegenheitsursache zu behandeln.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung eines Arbeitsunfalls streitig.
Die 1947 geborene Klägerin arbeitete im Wachdienst des Museums der Modernen Kunst in E als sie sich am 06.07.2003 beim Öffnen einer schweren Toilettentür einen Riss der langen Bizepssehne des rechten Arms zuzog. Im Durchgangsarztbericht vom 11.07.2003 äußerte I1, St. K Krankenhaus I2 zum Unfallhergang, beim Öffnen einer schweren Türe habe die Klägerin plötzlich Schmerzen im rechten Oberarm gespürt. Bei der Erstbehandlung am 09.07.2003 sei ein proximaler Riss der langen Bizepssehne rechts festgestellt worden. Der Durchgangsarztbericht sei auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin angelegt worden. Mit Schreiben vom 10.12.2003 teilte die Klägerin zum Hergang des Geschehens mit, am Sonntag, den 06.07.2003 gegen 15.00 Uhr habe sie an ihrem Arbeitsplatz (Museum Moderner Kunst in E) beim Öffnen der schweren Toilettentür einen Riss der langen Bizepssehne des rechten Armes erlitten. Den Toilettenraum habe sich mit starken Schmerzen und leblos herabhängendem Arm verlassen. Die Tür sei über 100 kg schwer gewesen. Trotz der starken Schmerzen, sie habe nicht einmal mehr unterschreiben können, habe sie aus Angst um ihren Arbeitsplatz weiter gearbeitet. Erst 2 Tage nach dem Unfall habe sie sich auf Anraten ihres Sohnes, der Medizinstudent sei, ins Krankenhaus begeben. In einer später - unter dem 11.01.2004 - erstellten Unfallanzeige gab die Klägerin an, während ihrer Wachdiensttätigkeit zur Toilette gegangen zu sein. Beim Öffnen der Toilettentür habe sie plötzlich einen starken, stechenden Schmerz im rechten Oberarm verspürt und sei seitdem in ärztlicher Behandlung. In einem Bericht (vom 18.07.2003) über eine am 15.07.2003 in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik erfolgten Untersuchung heißt es u. a. die Klägerin habe beim Heben eines Gegenstandes ein plötzliches Ziehen im Bereich des rechten Oberarms gespürt, sonographisch zeige sich im Bereich der Sehnenscheide der langen Bizepssehne eine Einblutung. Die Bizepssehne sei nicht darstellbar; kassenärztliche Weiterbehandlung sei angezeigt. Eine kernspintomographische Untersuchung des rechten Schultergelenks der Klägerin am 28.07.2003 ergab ein Suprakromialimpingement durch ödematöse Rotatorenmanschetteninsertionsendopathie der Infra- und Supraspinatussehne. Zur Feststellung des Ursachenzusammenhangs holte die Beklagte eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes S ein, der unter dem 27.01.2004 äußerte, der von der Klägerin geschilderte Ereignisablauf mit Öffnen einer schweren Türe beinhalte nicht das Moment des plötzlichen, überraschenden äußeren Gewalteinflusses auf die geschädigten Organe. Ein Unfall liege nicht vor. Durch die kernspintomographische Untersuchung des Schultergelenks sei eine schwerwiegende Schadensanlage mit Versagensbereitschaft nachgewiesen in Form der Verkleinerung des Verschieberaums zwischen Oberarm und knöcherner Schulterhöhe, durch den die lange Bizepssehne mit ihrer Sehnenscheide ziehe.
Durch Bescheid vom 06.02.2004 lehnte die Beklagte die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab. Der Widerspruch der Klägerin war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23.08.2004). Mit ihrer am 24.09.2004 bei Gericht eingegangenen Klage macht die Klägerin geltend, eine Schadensanlage habe bei ihr nicht existiert.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 06.07.2003 in Abänderung des Bescheides vom 06.02.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2004 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Abweisung der Klage.
Das Gericht hat gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unfallchirurgischerseits T gehört. Dieser hat einen Vorschaden am rechten Oberarm der Klägerin verneint und die Auffassung vertreten, die Bizepssehnenruptur der Klägerin sei Folge des Geschehens vom 06.07.2003 gewesen. Den Geschehensablauf hat er dabei eine Schilderung der Klägerin anlässlich einer ambulanten Untersuchung am 20.09.2006 entnommen. Die Klägerin hat damals angegeben, zunächst die schwere Brandschutztüre geöffnet zu haben, diese sei wieder zugefallen und bei dem Versuch die Türe noch aufzuhalten sei ihr rechter Unterarm ruckartig weggezogen worden.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Einzelnen sowie wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid...