Entscheidungsstichwort (Thema)
Kassenärztliche Vereinigung. Verwehrung der nachträglichen Akteneinsicht. keine Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses durch Vertragsarzt
Orientierungssatz
Die Ermessensentscheidung einer Kassenärztlichen Vereinigung einem Vertragsarzt die nachträgliche Akteneinsicht in den Verwaltungsvorgang zu einer abgeschlossenen Plausibilitätsprüfung zu verwehren ist nicht zu beanstanden, wenn die von dem Vertragsarzt geltend gemachten Gesichtspunkte den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses nicht genügen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch auf Akteneinsicht.
Die Klägerin ist als Fachärztin für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde in N zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung vereinbarte sie am 24.06./27.07.2011 mit der Beklagten, dass die Abrechnung für die Quartale II/2008 bis IV/2010 richtig zu stellen sei und sie an die Beklagte 11.928,06 EUR zurückführe. Diese Summe beinhalte die Kürzung der GOP 09360 und 09361 um 80 % in den o.g. Quartalen. Im Abrechnungsbescheid für das Quartal 3/2011 belastete die Beklagte das Konto der Klägerin entsprechend mit diesem Betrag.
Unter dem 04.06.2013 bat die Klägerin um Einsicht in die Verwaltungsvorgänge. Ein berechtigtes Interesse sei regelmäßig ohne weitere Begründung zu bejahen. Einer Bitte der Beklagten um Darlegung, dass die Kenntnis der bei ihr vorliegenden Unterlagen der Geltendmachung bzw. Verteidigung der rechtlichen Interessen der Klägerin noch dienlich seien, trat die Klägerin entgegen. Sie habe einen Rechtsanspruch auf Einsichtnahme.
Mit Bescheid vom 04.11.2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab: Die Klägerin habe es für richtig gehalten, von der Nachreichung schriftlicher Darlegungen zu einem berechtigten Interesse abzusehen. Vor diesem Hintergrund habe sich die Beklagte außer Stande gesehen, dem Antrag zu entsprechen.
Diesem Bescheid widersprach die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten. Allein aus der Beauftragung eines Rechtsanwaltes lasse sich ableiten, dass es um eine rechtliche Prüfung der Unterlagen gerade im Hinblick auf Sekundäransprüche gehe. Zu weitergehenden Erklärungen bestehe keine Veranlassung, zumal es nicht im Sinne einer wirksamen Vertretung der Interessen der Klägerin sein könne, schon vor Einsichtnahme in die Verwaltungsakten mögliche Ergebnisse ungeprüft in den Raum zu stellen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2014 wies die Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid zurück.
Hiergegen richtet sich die am 14.04.2014 erhobene Klage.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verkenne die Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin bezüglich des rechtlichen Interesses an der Akteneinsicht. Die geschlossene Vereinbarung verpflichte sie zur Rückführung eines Betrages von 11.928,06 EUR, was durch Verrechnung erfolgt sei. Ein ihrerseits artikuliertes Rückforderungsbegehren habe die Beklagte bislang nicht erfüllt. Dieser Umstand und die Tatsache, dass die Klägerin einen Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung und Verfolgung ihrer rechtlichen Interessen in dieser Angelegenheit beauftragt habe, stellten bereits das für die Ausübung des Akteneinsichtnahmerechts erforderliche rechtliche Interesse deutlich heraus. Zudem sei die Beklagte im Widerspruchsschriftsatz ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Akteneinsicht zum Zwecke der Prüfung möglicherweise geltend zu machender sekundärrechtlicher Ansprüche erfolgen solle. Von der Klägerin könne nicht erwartet werden, dass sie die gesetzlichen Anforderungen unter Preisgabe ihrer eigenen Interessen zugunsten der Beklagten im Vorfeld der Akteneinsicht übererfülle. Soweit vorgetragen werde, dass sich der Anspruch auf Akteneinsichtnahme nach Abschluss des formellen Verwaltungsverfahrens auf einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung reduziere, dürfte hier eine Ermessensreduktion auf Null anzunehmen sein. Die materiell-rechtliche Belastung der Klägerin bestehe weiterhin fort. Auch könne sich die Beklagte nicht durch ihre Praxis, belastende Verwaltungsakte bereits im Vorfeld durch vertragliche Übereinkünfte zu ersetzen, einer Nachprüfung der materiellen Rechtfertigung ihrer Entscheidung entziehen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sich ein weiteres verwaltungsbehördliches Verfahren an ein etwaig abgeschlossenes anschließe oder aber das vermeintlich abgeschlossene Verfahren tatsächlich weiter fortgesetzt werde.
In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt: "Aus der Akteneinsichtnahme dürfte für die Klägerin auch Gewissheit darüber bestehen, wie sie ihr Abrechnungsverhalten in der Zukunft zu gestalten hat, d.h., wenn die Plausibilitätsprüfung mit dem in der Vereinbarung getroffenen Ergebnis dazu führt, dass der Vorhalt, welcher der Klägerin gemacht wurde, zutrifft, kann sie sich in der Zukunft darauf hinreichend einstellen."
Die Klägeri...