Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Übernahme der Kosten für den Transport von Blutkonserven
Orientierungssatz
Wenn nach § 60 SGB 5 die Kosten für die Fahrt des Versicherten selbst beansprucht werden können, dann muss dies auch gelten, wenn Körperbestandteile zu einer medizinisch notwendigen Behandlung, die von § 60 SGB 5 erfasst wird, transportiert werden.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 12.09.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2007 verurteilt, die Kosten des Eigenbluttransportes laut Rechnung vom 14.11.2007 i.H.v. 609,08 EUR zu erstatten.
Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Kläger und der Beigeladenen zu 1) und 2).
Tatbestand
Streitig ist die Kostenerstattung für den Transport von Blutkonserven vom Wohnort zu dem ca. 550 km entfernten Klinikum O1.
Die am 00.00.1993 geborene Tochter der Kläger ist über ihre Eltern bei der Beklagten familienversichert. Bei ihr besteht die Indikation zur operativen Korrektur und Stabilisierung einer Wirbelsäulenskoliose. Die Kläger haben sich entschieden, die Operation ihrer Tochter in der Klinik für Wirbelsäulenchirurgie mit Skoliosezentrum am Klinikum O1 in O1/I durchführen zu lassen. Dort würde die Operation im Gegensatz zu anderen näher gelegenen Kliniken primär stabil durchgeführt. Dies bedeute, dass nur ein einziger Operationszug erforderlich sei und sowohl der Patientin als auch der Krankenkasse eine kostenintensive Korsettnachbehandlung erspart würde. Wegen des zu erwartenden Blutverlustes hätte die Klinik präoperative Eigenblutspenden empfohlen. Die Eigenblutspenden sollten in mehreren Sitzungen im Krankenhaus N-O2 entnommen werden und anschließend mit einem Spezialtransport an die Klinik O1 transportiert werden.
Am 07.09.2007 beantragten die Kläger die Übernahme der Kosten des Transports der Eigenblutspende vom Krankenhaus N-O2 zum Klinikum O1 in I. In dem beigefügten Kostenvoranschlag des Beigeladenen zu 1) wurden die Transportkosten mit 511,83 EUR netto bzw. 609,08 EUR brutto beziffert.
Mit Bescheid vom 12.09.2007 lehnte die Beklagte die Übernahme der Transportkosten ab. Es bestünde kein Anspruch auf Kostenübernahme des Eigenbluttransportes. Die Aufwendungen für den Transport hätte das Krankenhaus zu tragen. Derartige Aufwendungen seien im Rahmen einer stationären Behandlung den Selbstkosten des Krankenhauses zuzurechnen und würden mit dem Pflegesatz abgegolten.
Dagegen haben die Kläger am 02.10.2007 Widerspruch erhoben. Die Auffassung der Beklagten, die Transportkosten für das Eigenblut seien den Selbstkosten des Krankenhauses zuzurechnen und mit dem Pflegesatz abgegolten, sei unzutreffend. Nach einer Auskunft des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (In EK gGmbH) gegenüber den Spitzenversbänden der Krankenkassen vom 30.08.2007 heiße es:
Im Kalkulationshandbuch werde eindeutig geregelt, dass Kosten der Fremdblutbeschaffung im Modul 10 - 4b gebucht werden müssten. Im Kalkulationshandbuch existiere keine explizite Kalkulationsvorschrift zur Thematik der Transportkosten (bei Eigenblutspenden). Darüber hinaus regele das Kalkulationshandbuch eindeutig, dass bei Eigenblutspenden keine Produktionskosten im engeren Sinne anfielen und insoweit die Kosten für die Entnahme und Aufbereitung den Gemeinkosten des Labors zuzuordnen seien. Die leistungsrechtliche Beurteilung der Kostenübernahme von Transportkosten bei Eigenblutspenden auf Basis des § 60 SGB V müsse daher frei von einer Aussage des InEK über die Kalkulation DRG-Fallpauschalen seien, da keine leistungsrechtlich relevante Kalkulationsaussage des InEK zur betroffenen Problematik getroffen werden könne.
Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2007 mit gleicher Begründung wie im angefochtenen Bescheid zurück.
Dagegen haben die Kläger am 22.11.2007 Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben. Die Beklagte bestreite nicht, dass es sich bei dem Klinikum O1 um das für die hier vorgesehene Operation nächstgelegene Krankenhaus handele. Wären die Eigenblutspenden im Krankenhaus O1 durchgeführt worden, wäre somit die Beklagte verpflichtet gewesen, mehrere Fahrten ihrer minderjährigen Tochter einschließlich der Kosten für eine Begleitperson für die jeweiligen Sitzungen zur Eigenblutspende zu bezahlen. Daraus ergäbe sich, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Kosten für den einmaligen Transport des Eigenblutes von N nach O1 zu übernehmen bzw. zu erstatten. Der Transport wäre am 12.11.2007 durchgeführt worden. Laut Rechnung vom 14.11.2007 wären dafür 609,08 EUR angefallen, die die Kläger bereits entrichtet hätten.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.09.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2007 zu verurteilen, die Kosten für den Eigenbluttransport laut Rechnung des Beigeladenen zu 1) vom 14.11.2007 in Höhe von 609,08 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der mit Beschluss vom 29.05.2008...