nicht rechtskräftig
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Den Klägern werden die Gerichtskosten auferlegt. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen des geltend gemachten Zahlungsanspruchs insbesondere darum, ob der Beklagten für im Januar 2002 von den Klägern abgegebene Arzneimittel ein Abschlag von 5 v.H. oder 6 v.H. zusteht.
Die Kläger zu 1) und 2) betreiben jeweils eine Apotheke. Für die von ihnen im Januar 2002 abgegebenen Arzneimittel nahm die Beklagte bei der Begleichung der hieraus resultierenden Rechnungen zunächst ein Abschlag in Höhe von 5 v.H. in Anspruch.
Bei der Abrechnung der im März 2002 verkauften und im April 2002 in Rechnung gestellten Arzneimittel verrechnete die Beklagte die Abrechnungsforderung der Kläger mit dem nachträglich geltend gemachten Rabatt-Anspruch für die im Januar 2002 verkauften Arzneimittel in Höhe von einem weiteren Prozent, so dass sie nunmehr für die Januar 2002 verkauften Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 6 v.H. anstatt von 5 v.H. in Anspruch nahm.
Die Kläger haben Klage erhoben, mit der sie die Zahlung der sich aus der Verrechnung der Beklagten ergebenden Differenzbeträge geltend machen. Unter Bezugnahme auf die zum Jahreswechsel 2001/2002 beabsichtigte und im Februar 2002 in Kraft getretene Gesetzesänderung zur Erhöhung des Apothekenrabatts von 5 v.H. auf 6 v.H. - durch das Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz (AABG) - machen sie im Wesentlichen geltend, dass das aus der Änderung resultierende Gesetz erst ab Februar 2002 gelte und damit Arzneimittelverkäufe des Monats Januar 2002 nicht mehr erfasse. Dies ergebe sich aus dem zeitlichen Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung der maßgeblichen Vorschrift des § 130 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) und insbesondere aus der Regelung zum In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes. Insbesondere führe nicht der Wortlaut des neu eingefügten § 130 Abs. 1 Satz 2 SGB V zu der Auslegung, dass auch die im Januar 2002 abgegebenen Arzneimittel von der erhöhten Abschlagszahlung erfasst sein sollen. Denn der Wortlaut "2002 und 2003" bedeute nicht zwangsläufig, dass alle von Januar 2002 bis Dezember 2003 abgegebenen Arzneimittel der neuen Abschlagshöhe unterliegen. Dieser Wortlaut sei nämlich nur Ausdruck für die vom Gesetzgeber erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eingefügte Befristung der Abschlagserhöhung, nachdem ursprünglich eine unbefristete Erhöhung vorgesehen gewesen sei. Eine andere Auslegung als die Geltung für Arzneimittel, die ab dem 01.02.2002 abgegeben worden sind, führten zu einer verfassungswidrigen Auslegung der Norm, da es insoweit zu einer verbotswidrigen echten Rückwirkung komme. Es ergebe sich aber insbesondere aus der Regelung des Art. 4 Abs. 2 des AABG, der ein In-Kraft-Treten ausdrücklich für den 01.02.2002 festlege. Dieser von Art. 4 Abs. 1 AABG abweichenden Regelung hätte es nicht bedurft, wenn der Gesetzgeber die Geltung des Gesetzes bereits für Januar 2002 hätte anordnen wollen.
Maßgeblich für die Entstehung der Ansprüche der Kläger sei der Abgabezeitpunkt, der Monat der Rechnungslegung habe lediglich abrechnungstechnische Bedeutung. Dem entgegenstehend müsse bei Zugrundelegung des Standpunkts der Beklagten nicht der Abgabemonat, sondern der Abrechnungsmonat für die Geltung der jeweiligen Abschlagshöhe maßgeblich sein, was dazu führe, dass z. B. alle im Januar 2004 abgerechneten Arzneimittel unabhängig vom Abgabemonat nicht mehr unter die Regelung des § 130 Abs. 1 Satz 2 SGB V falle.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 000,00 Euro und an den Kläger zu 2) 000,00 Euro nebst jeweils 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die durchgeführte Verrechnung für rechtmäßig. In § 130 Abs. 1 SGB V n.F. sei in unmissverständlicher Weise für die Jahre 2002 und 2003 der Apothekenrabatt auf 6 v.H. festgelegt. Dies bedeute, dass dieser Rabatt für alle in den genannten Jahren erbrachten Belieferungen mit Arzneimitteln 6 v.H. betrage. Es spiele keine Rolle, dass das In-Kraft-Treten dieser Regelung auf den 01.02.2002 festgelegt ist. Aus dieser Regelung könne lediglich geschlossen werden, dass dem Gesetz eine zeitliche Rückwirkung beigemessen worden sei. Dies sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da Rechnungen für Januar regelmäßig erst in einem der Folgemonate vorgelegt würden. In diesem Folgemonat entstehe aber erst der Rabattanspruch der Beklagten.
Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, insbesondere die ausführlichen Darlegungen der Kläger und den von ihnen überreichten Unterlagen, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Den Klägern steht kein Anspruch auf Zahlung des geltend ...