Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Bestimmtheit des gegen einen Pflegedienst ergangenen Maßnahmebescheides
Orientierungssatz
1. Das Gericht kann nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG in den Fällen, in denen die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung anordnen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat es hierbei eine Interessenabwägung vorzunehmen.
2. Ein gegen einen häuslichen Pflegedienst nach § 115 Abs. 2 SGB 11 wegen der Feststellung von Qualitätsmängeln ergangener Maßnahmebescheid verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot des § 33 Abs. 1 SGB 10, wenn die dem Pflegedienst auferlegten Maßnahmen nicht eindeutig festgelegt sind. Für den Adressaten muss klar erkennbar sein, was von ihm erwartet wird.
3. Dabei ist dem Pflegedienst ein bestimmter Zeitraum zuzubilligen zur Umsetzung der angeordneten Maßnahmen. Für die Ausübung des nach § 115 SGB 11 dem Prüforgan eingeräumten Ermessen ist ein bloßer Hinweis auf das Auswahlermessen im Tenor des angefochtenen Bescheides nicht ausreichend.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 01. Juni 2011 gegen den Bescheid der Antragsgegner vom 13. Mai 2011 wird angeordnet.
Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 01.06.2011 gegen den Maßnahmebescheid der Antragsgegner vom 13.05.2011 nach einer Qualitätsprüfung.
Bei der Antragstellerin, einem häuslichen Pflegedienst, erfolgte am 01.02.2011eine Prüfung durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung Nordrhein (MDK) nach §§ 114 ff. Sozialgesetzbuch 11. Buch (SGB XI). Der Prüfbericht ergab als Gesamtergebnis die Note 1,6 (gut), wobei im Bereich "pflegerische Leistungen" bei den Kriterien Nr. 8, 11 und 13 die Note 5 (mangelhaft) gegeben wurde. Bei dem Bereich der "ärztlich verordneten pflegerischen Leistungen wurde bei dem Kriterium Nr. 23 die Note 4,1 gegeben. Alle anderen Einzelnoten bewegen sich im Bereich zwischen 1,0 2,9. Anlässlich der Anhörung zum Maßnahmebescheid nach § 115 Abs. 2 SGB XI wegen Feststellung von Qualitätsmängeln erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 10.03.2011 und 29.03.2011 umfassende Einwendungen gegen die aus ihrer Sicht falschen Feststellungen. Die Antragsgegner hörten den MDK mit Schriftsatz vom 01.04.2010 zu den Einwendungen der Antragstellerin an. In seiner pflegefachlichen Stellungnahme vom 05.05.2011 berücksichtigte der MDK 3 Einwendungen der Antragstellerin, verblieb aber im übrigen bei den Ergebnissen des Prüfberichtes. Der Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 13.05.2011 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den abgeänderten Transparenzbericht am 03.06.2011 zu veröffentlichen und es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 02.06.2011 gegeben.
Am 13.05.2011 erteilten die Antragsgegner den Maßnahmebescheid nach § 115 SGB XI.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim Sozialgericht Duisburg unter dem Az.: S 15 KN 310/11 P erhobene Klage der Antragstellerin vom 01.06.2011, welche am 03.06.2011 beim Sozialgericht einging.
Mit Antrag vom 01.06.2011 begehrt die Antragstellerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Nach Auffassung der Antragstellerin ist der Maßnahmebescheid vom 13.05.2011 formell und materiell rechtswidrig. Er sei inhaltlich nicht hinreichend bestimmt gem. § 33 Abs. I Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X). Es lasse sich nicht erkennen, welche konkreten Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Auch sei ein falscher Prüfsachverhalt ermittelt worden. Desweiteren fehle es an einer Rechtsgrundlage für die QPR-Prüfung.
Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich,
die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 01.06.2011 gegen den Bescheid vom 13.05.2011.
Die Antragsgegnerin zu 1) beantragt schriftsätzlich,
den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückzuweisen.
Der Maßnahmebescheid vom 13.05.2011 sei formell und materiell rechtmäßig. Die angeordneten Maßnahmen seien durchaus bestimmt und konkret. Die Antragstellerin habe diese auch vereinzelt bereits umgesetzt. Der Prüfsachverhalt sei ordnungsgemäß ermittelt worden. Rechtsgrundlage für die QPR sei § 114 a Abs. 7 S. 1 SGB XI.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Akte der Antragsgegner Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet.
Die Statthaftigkeit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage folgt aus § 86 a Abs. 2 Nr. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG. Bei dem angefochtenen Bescheid der Antragsgegner vom 13.05.2011 handelt es sich um einen Verwaltungsakt, gegen den nach der gemäß § 115 Abs. 2 Satz 3 SGB XI entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 73 Abs. 2 SGB XI der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ohne Durchführung eines Vorverfahrens gegeben ist. § 73 Abs. 2 Satz 2,2. Halbsatz SGB XI ...