Tenor
Die Beklagte hat der Klägerin keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Beklagte der Klägerin deren außergerichtliche Kosten für die Erhebung einer Untätigkeitsklage vom 07.03.2024 zu erstatten hat.
Hier hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten am 7.03.2024 vor dem erkennenden Gericht Untätigkeitsklage auf Bescheidung über den Widerspruch vom 26.11.2023 erhoben.
Hintergrund ist folgender:
Mit Bescheid vom 06.11.2023 hat die Beklagte Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung negativ für die Klägerin beschieden. Dagegen haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 26.11.2023 Widerspruch erhoben. Gleichzeitig haben sie Akteneinsicht beantragt.
Am 18.01.2024 hat die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin vom 26.11.2023 abgeholfen. Der Abhilfebescheid ist an die Klägerin adressiert gewesen.
Mit Schriftsatz vom 26.08.2024 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Erledigung in der Hauptsache erklärt und eine Kostenentscheidung beantragt.
II.
Der Antrag der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für die Erhebung der Untätigkeitsklage zu erstatten.
Gemäß § 193 Abs. 1 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht über die Kostenerstattung auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung erfolgt nach billigem Ermessen (vgl. BSG, SozR Nr. 3 und 42 zu § 193 SGG; Hess. LSG, Beschlüsse vom 10.02.1992 - L 5 B 117/91 - und vom 28.09.2001 - L 14 B 94/97 KR - m.w.N.), wobei das Gericht an die Anträge der Beteiligten nicht gebunden ist und die Rechtsgedanken der § 91 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) herangezogen werden. Das Gericht hat folglich das Ergebnis des Rechtsstreits, wie er sich im Zeitpunkt der Erledigung darstellt, unter Berücksichtigung des sich aus den Akten ergebenden Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu würdigen. Maßgeblich für die Entscheidung sind demnach alle Umstände des Einzelfalls unter Zugrundelegung des aus der Akte ersichtlichen Sach- und Streitstands (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 193 Rn. 12 ff. m.w.N.; Hess. LSG, Beschluss vom 07.02.2003 - L 12 B 93/02 RJ).
Gemäß § 13 Abs. 3 SGB X muss sich die Behörde an den Prozessbevollmächtigten wenden, wenn ein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt ist. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit dieser zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden.
Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so muss sich die Behörde an ihn wenden. § 13 SGB X ist als Sollvorschrift ausgestaltet. Die Benachrichtigungspflicht dient dem Interesse und dem Schutz des Verfahrensbeteiligten, nicht des Bevollmächtigten. Hat die Behörde trotz Bestellung eines Bevollmächtigten den Verwaltungsakt lediglich dem Adressaten bekannt gegeben-ohne dem Bevollmächtigten zumindest eine Durchschrift zukommen zu lassen, so ist dieses Fehlverhalten im Rahmen der Kostenentscheidung in einem nachfolgenden und Tätigkeitsverfahren zu berücksichtigen ( LSG NRW, Urteil vom 13.07.2007, Az. L 20 B 16/07 AS ; von Wulffen, SGB X, § 13, Rn. 8).
Von der zwingenden Einschaltung des Bevollmächtigten ausgenommen ist die Bekanntgabe von Verwaltungsakten. Das ergibt sich nicht aus Absatz 3, sondern aus § 37 Abs. 1 Satz 2, nach dem, ist ein Bevollmächtigter bestellt, die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden kann. Die Vorschrift ist insoweit lex specialis ( BSG vom 21. 2. 1985 - 11 RAr 6/84 - SozR 1300 § 37 Nr. 1; im Anschluss für § 14 VwVfG Bund BVerwG vom 30. 10. 1997 - 3 C 35.96 - BVerwGE 105, 288 ). Das wünschenswerte Zusammenspiel der Vorschriften ist im Gesetzgebungsverfahren nicht umgesetzt worden (Neumann, in: Hauck/Noftz SGB X, 3. Ergänzungslieferung 2024, § 13 SGB 10, Rn. 65).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit ausnahmsweise nicht die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für die Erhebung der Untätigkeitsklage vom 07.03.2024 zu erstatten, weil es sich vorliegend nur um die Bekanntgabe des Abhilfebescheides handelt.
Die Untätigkeitsklage ist am 07.03.2024 erhoben worden, obwohl am 18.01.2024 bereits ein Abhilfebescheid auf den Widerspruch der Klägerin vom 26.11.2023 ergangen ist. Die Klägerin hat Prozessbevollmächtigten wohl hierüber nicht informiert. Vorliegend ist somit eine sachliche Entscheidung über den Widerspruch innerhalb der Dreimonatsfrist erfolgt.
Innerhalb von sechs Wochen war es der Klägerin und den Prozessbevollmächtigten möglich untereinander Kontakt dergestalt aufzunehmen, dass eine Information über den Abhilfebescheid vom 18.01.2024 erfolgt.
Nach § 37 Abs. 1 S. 2 SGB X - insoweit abweichend von § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB X - steht der Behörde die Möglichkeit offen, trotz Bestellung eines Bevollmächtigten den Verwaltungsakt dem Adressaten selbst beka...