Tenor

Unter Aufhebung des Bescheides vom 24.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2022 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 20.03.2021 bis 06.06.2021 Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 20.03.2021 bis zum 06.06.2021.

Der Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert.

Ab dem 25.01.2021 erkrankte der Kläger fortlaufend arbeitsunfähig. Am 19.03.2021 stellte der den Kläger behandelnde Arzt () eine weitere Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis voraussichtlich zum 12.04.2021 fest und stellte eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Am 12.04.2021 stellte der vorgenannte behandelnde Arzt eine weitere Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis voraussichtlich zum 10.05.2021 fest und stellte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Am 10.05.2021 stellten die Ärzte des Klinikums eine weitere Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis voraussichtlich 07.06.2021 fest und stellten ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gingen bei der Beklagten am 10.06.2021 per Post ein.

Mit Bescheid vom 24.06.2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Krankengeldzahlung für den Zeitraum vom 20.03.2021 bis zum 06.06.2021 nicht in Betracht komme, da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab dem 19.03.2021 am 10.06.2021 und damit nicht rechtzeitig, innerhalb einer Woche nach Ausstellung bei der Beklagten eingegangen seien.

Gegen diesen Bescheid legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 02.07.2021 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2022 zurückwies.

Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Zahlung von Krankengeld für den streitigen Zeitraum weiter. Ergänzend trägt er vor, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu einem früheren Zeitpunkt einzureichen. Darüber hinaus sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er den Anspruch auf Krankengeld verlieren könnte, wenn er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu einem späteren Zeitpunkt einreicht.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 24.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2022 Krankengeld auch für die Zeit vom 20.03.2021 bis 06.06.2021 zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Nach einem Hinweis des Gerichts hat die Beklagte die Ruhendstellung des Verfahrens aufgrund des beim Landessozialgericht Chemnitz unter dem Aktenzeichen L 1 KR 40/22 anhängigen Berufungsverfahrens beantragt. Der Kläger hat einer Ruhendstellung nicht zugestimmt.

Nach Anhörung der Beteiligten haben diese mit Schriftsätzen vom 16.08.2022 und 15.09.2022 einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zuvor angehört worden und haben einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid zugestimmt.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger ist beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, da der von der Beklagten erlassene Bescheid vom 24.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2022 rechtswidrig ist.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 20.03.2021 bis zum 06.06.2021.

Gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - haben Versicherte

Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht gemäß § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.

Vorliegend haben die den Kläger behandelnden Ärzte am 19.03.2021, 12.04.2021 und 10.05.2021 eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers festgestellt. Das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers für den streitigen Zeitraum sieht das Gericht als unstreitig an, weil die Beklagte diese nicht in Abrede gestellt hat. Medizinische Ermittlungen hierzu waren somit nicht vorzunehmen.

Gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V in der ab dem 01.01.2021 und für den streitigen Zeitraum geltenden Fassung (geändert durch das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG) vom 06.05.2019 (BGBl I 2019 Nr. 18, S. 646)) heißt es wie folgt: „Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb e...

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