Tenor
Der Bescheid vom 04.02.2015 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die erstattungsfähigen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu einem Viertel.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Elterngeld für seine am 11.02.20xx geborenen Tochter F. B.
Der Kläger beantragte am 21.03.2013 per Telefax Elterngeld für das genannte Kind und gab an, dieses lebe ab Geburt in seinem Haushalt und werde von ihm selbst betreut und erzogen.
Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 22.3.2013 auf, den Antragsvordruck vollständig auszufüllen sowie die Originalabstammungsurkunde des Kindes, eine Ablichtung seines gültigen Aufenthaltstitels oder eine entsprechende Bescheinigung der Ausländerbehörde bzw. eine Kopie seines Personalausweises, Meldebescheinigungen für ihn und das Kind sowie den aktuellen Nachweis über den Bezug von Arbeitslosengeld II vorzulegen.
Mit Schreiben vom 28.3.2013 teilte der Kläger mit, er lehne die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau P., sowie weitere Mitarbeiter, die bei der Bearbeitung seines Antrags auf Elterngeld hinsichtlich seiner Tochter K. mitgewirkt hätten, wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.
Mit Schreiben vom 25.4.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass es ihm nicht zustehe, die Sachbearbeitung seiner Angelegenheit durch die Mitarbeiter der Elterngeldkasse abzulehnen. Der Kläger werde erneut auf das Schreiben vom 22.3.2013 hingewiesen, in dem noch erforderliche Unterlagen angefordert worden seien. Für den Fall, dass der Kläger dieser Bitte nicht nachkomme, müsse der Antrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden.
Am 17.6.2013 erteilte die Beklagte einen Bescheid gemäß § 66 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB I) und lehnte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger trotz Hinweises auf die möglichen nachteiligen Folgen seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt habe. Nach Lage der Akten sei nicht erwiesen, dass die Voraussetzungen für Elterngeld vorlägen. Die beantragte Leistung sei daher zu versagen. Eine erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen könne erst bei Nachholung der Mitwirkung nach § 67 SGB I vorgenommen werden.
Dagegen erhob der Kläger per Telefax Widerspruch und führte aus, die Beklagte sei offenbar befangen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2013 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch zurück.
Dagegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren Bezug nimmt. Eine weitere Auseinandersetzung mit dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung bleibe vorbehalten und könne erst nach ordnungsgemäßer Gewährung der Akteneinsicht nachgereicht werden.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4.2.2015 zu verpflichten, ihm Elterngeld für seine Kinder K. und F. zu gewähren sowie die Bearbeitung seiner Anträge und Rechtsmittel durch befangene Mitarbeiter der Beklagten zu unterlassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hielt die angefochtenen Bescheide zunächst für rechtmäßig und trug vor, dass die Versagung der Leistungen nach § 66 SGB I rechtmäßig sei. Es handele sich grundsätzlich um eine Ermessensentscheidung, vorliegend sei jedoch das Ermessen auf Null reduziert. Der Kläger sei unter Hinweis auf die möglichen Rechtsfolgen um Vorlage diverser Unterlagen gebeten worden, so auch um Vorlage der Original-Abstammungsurkunde/ Geburtsbescheinigung des Kindes F. mit dem Zusatz "zur Beantragung von Elterngeld" bzw. "für soziale Zwecke". Ohne Vorlage dieser Urkunde könnten Leistungen nach dem BEEG nicht bewilligt werden. Eine Alternative zur Versagung der Leistung wegen fehlender Mitwirkung sei für die Elterngeldkasse somit nicht gegeben. Der Kläger sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen, auch im Verfahren des Kindes K. habe der Kläger die angeforderten Unterlagen trotz nochmaliger Aufforderung durch das Berufungsgericht nicht vorgelegt.
Das Gericht hat dem Kläger zweimal Gelegenheit zur Akteneinsicht gegeben. Hierzu ist es jedoch nicht gekommen.
Nachdem das Gericht die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass eine Versagung der Leistung gemäß § 66 Abs. 3 SGB I erst nach Fristsetzung habe erfolgen dürfen, eine solche jedoch nicht erfolgt sei, hat die Beklagte mit Bescheid vom 5.11.2014 den Bescheid vom 17.6.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2013 aufgehoben und dem Kläger für die Vorlage der Geburtsurkunde eine Frist bis zum 15.12.2014 gesetzt.
Nachdem der Kläger per Telefax eine Geburtsurkunde übermittelt hatte, setzte die Beklagte eine Frist zur Vorlage des Originals der Geburtsurkunde bis zum 20.1.2015.
Am 19.1.2015 sprach die Ehefrau des Klägers in der Elterngeld Kasse vor und legte das Original der Geburtsbescheinigung vor, damit eine Fotokopie angefertigt werden könne. Die Überlassung des Originals der Geburtsurkunde lehnte sie ab.
Mit Bescheid vom 4.2.2015 lehnte die Beklagte erneut den Antrag auf Elterngeld gemäß § 66 SGB I ab, weil der Kläger seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt habe. Im Rahmen der nach § 66 SGB I zu tr...