Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Dem Kläger werden 600,00 € Verschuldenskosten auferlegt. Die Beklagte trägt keine außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X] über die Abänderung einer Ablehnungsentscheidung der Beklagten zu einer Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII] i.V.m. Nr. 2102 BKV („Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten“).
Mit Bescheid vom 13.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2017 hatte die Beklagte festgestellt, dass bei dem Kläger keine Berufskrankheit nach Nr. 2102 BKV vorgelegen hat und mitgeteilt, dass Ansprüche auf Leistungen nicht bestünden und auch Leistungen oder Maßnahmen nicht zu erbringen seien, die geeignet seien, dem Entstehen einer Berufskrankheit entgegenzuwirken. Ein ursächlicher Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit sei nicht gegeben.
Die spätere Klage des Klägers zum Az. S 29 U 241/17 ist durch das SG Duisburg mit Urteil vom 26.02.2020 abgewiesen worden, nachdem das Gericht zuvor sowohl ein unfallchirurgisches Sachverständigengutachten durch Herrn Dr. S. als auch nach § 109 Sozialgerichtsgesetz [SGG] ein weiteres chirurgisches Sachverständigengutachten durch Herrn Dr. M. eingeholt hatte. Beide Gutachten hatten übereinstimmend eine Ursächlichkeit der beruflichen Tätigkeit des Klägers für die vorgetragenen Beschwerden verneint. Auf den Inhalt des Urteils wird verwiesen. Das Berufungsverfahren zum Az. L 17 U 158/19 ist durch das LSG Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 08.06.2021 nach § 153 Abs. 4 SGG durch Zurückweisung der Berufung beendet worden. Das Urteil des SG Duisburg sei zutreffend. Der Kläger war sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren bereits durch seinen aktuellen Prozessbevollmächtigten vertreten. Dieser hatte im Klage- sowie Berufungsverfahren übereinstimmend für den Kläger erfolglos geltend gemacht, dass eine wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommen ausreichend sei.
Unmittelbar nach Erhalt des Beschwerdebeschlusses vom 08.06.2021 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 22.06.2021 bei der Beklagten nach § 44 SGB X die Überprüfung des Bescheides vom 13.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2017 beantragt. Der Kläger leide unter einer ärztlich bestätigten Meniskuserkrankung. Es verstoße gegen die Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung in dem Sinne, dass wesentliche Mitursächlichkeit ausreichend sei, wenn bei dieser Sachlage die wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Belastung bestritten werde. Um Abhilfe werde dringend gebeten.
Mit dem angefochtenen Überprüfungsbescheid vom 13.07.2021 lehnte die Beklagte die Einleitung eines neuen Verwaltungsverfahrens aufgrund des Antrages vom 22.06.2021 ab. Dem Antrag seien keine Tatsachen zu entnehmen, die für eine Unrichtigkeit des Bescheides vom 13.07.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2017 sprechen würden. Es bleibe daher bei den in den genannten Bescheiden getroffenen Feststellungen. Zur weiteren Begründung gab die Beklagte den Verlauf und das Ergebnis von Klage- und Berufungsverfahren wider, nebst einem Zitat aus Berufungsentscheidung („Soweit der Kläger mit seinem Berufungsvorbringen erneut darauf hinweist, das SG sei in seiner Entscheidung von einem unzutreffenden Beweismaßstab ausgegangen, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Vielmehr ist das SG entsprechend den oben dargelegten Grundsätzen in zutreffender Weise davon ausgegangen, dass als Beweismaßstab für die wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Belastung für die vorliegenden Meniskusschäden die hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreichend ist. Indes sind sämtliche im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gehörten Sachverständigen, einschließlich des vom Kläger als Gutachter nach § 109 SGG benannten Unfallchirurgen Dr. M, übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die beim Kläger an beiden Knien vorliegende Meniskopathie auf die überdurchschnittliche Kniebelastung, der er bei seiner Tätigkeit als Hauer ausgesetzt war, zurückgeführt werden kann, nicht besteht.“). Neue Erkenntnisse, die zu einer Überprüfung der Verwaltungsentscheidung vom 13.07.2016 führen würden, würden nicht vorliegen. Eine Bescheidrücknahme nach § 44 SGB X könne daher nicht erfolgen.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 16.08.2021 Widerspruch bei dem Beklagten. Zur Begründung führte er aus, es genüge die wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Belastung, um eine Berufskrankheit nach Nr. 2102 BKV anzuerkennen und zu entschädigen. Die Sachverständigen hätten eine Meniskuserkrankung offenbar bestätigt. Die Beklagte möge um eine Anerkennung bemüht sein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2021 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zu...