nicht rechtskräftig

 

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 01.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.1999 verurteilt, den Antrag des Klägers vom 01.04.1998 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägers.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch auf Überbrückungsgeld.

Der ... geborene Kläger kann seinen erlernten Beruf als ... aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Seit dem 02.11.1995 bezog er Arbeitslosenhilfe. Mit Bescheid vom 23.01.1996 erklärte sich die Beigeladene als für die berufliche Rehabilitation zuständiger Leistungsträger bereit, Leistung zur Förderung der Arbeitsaufnahme zu erbringen.

Am 01.04.1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten Überbrückungsgeld zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ab 01.05.1998 als Kaufmann (Lottoannahmestelle/Tabakwarengeschäft) unter Beifügung einer Stellungnahme der IHK ... und der Stadtsparkasse ... über die Tragfähigkeit der Existenzgründung.

Mit Bescheid vom 01.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.1999 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im wesentlichen mit der Begründung ab, die Beigeladene sei vorrangiger Leistungsträger. Ein Anspruch gegen die Beklagte sei nach § 22 Abs. 2 SGB III deshalb ausgeschlossen, auch wenn die Gewährung von Überbrückungsgeld zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in den Leistungsvorschriften des vorrangigen Leistungsträgers nicht enthalten sei. Unabhängig davon sei eine Förderung auch deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger kein neues Geschäft gegründet, sondern ein bestehendes übernommen habe.

Den von der Beklagten zunächst an sie weitergeleiteten Antrag vom 01.04.1998 hatte die Beigeladene mit bestandskräftigem Bescheid vom 28.05.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.1998 mit der Begründung abgelehnt, das Überbrückungsgeld zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nicht zu der im SGB VI vorgesehenen berufsfördernden Leistung zur Rehabilitation gehöre. Der Kläger könne diese Leistung nur von der Beklagten gemäß § 57 SGB III erhalten.

Zur Begründung seiner am 04.03.1999 erhobenen Klage meint der Kläger, die Beklagte sei für die Gewährung des Überbrückungsgeldes zuständig. Er dürfe als Behinderter nicht durch einen Zuständigkeitsstreit zwischen der Beklagten und der Beigeladenen schlechter gestellt werden. Unabhängig von den Vorschriften zur Förderung der beruflichen Eingliederung Behinderter sei das Überbrückungsgeld unmittelbar gemäß § 57 SGB III zu gewähren.

Seine am 01.05.1998 aufgenommene selbständige Tätigkeit übe er seither ununterbrochen aus. Auch die Übernahme eines bestehenden Geschäftes sei eine Existenzgründung. Er habe aufgrund der (näher dargelegten) Verhältnisse ein Überbrückungsgeld auch dringend benötigt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.1999 zu verurteilen, seinen Antrag vom 01.04.1998 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen für rechtmäßig. Da die Beigeladene für die berufliche Rehabilitation des Klägers zuständig sei, sei die Gewährung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation durch die Beklagte ausgeschlossen, auch wenn die Beigeladene bestimmte Leistungen nach ihrem Leistungskatalog nicht zu erbringen habe.

Unabhängig davon werde die Übernahme eines Geschäftes von ihr grundsätzlich nicht nach § 57 SGB III gefördert.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag und führt aus, es sei zwar zutreffend, daß sie der für den Kläger zuständige Träger für berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation sei. Bei dem im Streit stehenden Überbrückungsgeld zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit handele es sich aber nicht um eine berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation. Vielmehr werde in § 57 SGB III Überbrückungsgeld als Leistung an Versicherte in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer gewährt, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden. Dies berühre weder die Vorschriften des RehaAnglG, noch § 22 SGB III, weil der Rentenversicherungsträger in diesen Fällen nicht zur Leistung verpflichtet sei, da es sich nicht um eine berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation handele. In diesem Sinne habe auch bereits das Sozialgericht Aachen durch nicht rechtskräftiges Urteil vom 18.06.1999 - S 8 RA 148/98, jetzt LSG NRW L 8 RA 58/99 - und die erkennende Kammer durch Urteil vom 25.01.2000 - S 12 AL 5/99 - entschieden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozeßakten und der den Kläger betreffenden Leistungsakten der Beklagten verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündliche...

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