Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsförderungsrecht: Gewährung eines Gründerzuschusses. Anspruch auf Weitergewährung bei ausreichendem Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit
Orientierungssatz
Erzielt ein selbständig Tätiger aus einem neu gegründeten Unternehmen ein Einkommen, das auch eine ausreichende soziale Absicherung ermöglicht, kann die Bundesagentur für Arbeit die über die erste Leistungsphase hinausgehende weitere Gewährung eines Gründerzuschusses ablehnen. Die eigene Leistungsfähigkeit des Gründers ist insoweit ein sachlich zulässiges Argument in der Abwägung zur Ermessensentscheidung über die Weitergewährung der Leistung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung der weiteren Förderung durch Gründungszuschuss (GZ) in Höhe von 300 Euro monatlich für sechs Monate.
Für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch Betrieb einer Hundepension bewilligte die Beklagte GZ mit Bescheid vom 27.04.2011 für die Zeit vom 29.05.2011 bis 28.02.2011 in Höhe von 1.575,90 Euro. Darin enthalten war eine Pauschale in Höhe von 300 Euro für die soziale Sicherung. Der Bescheid enthielt den Hinweis auf die Möglichkeit einer weiteren Förderung auf Antrag rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes.
Am 10.07.2012 beantragte die Klägerin Weitergewährung des GZ ab März 2011. Sie legte einen betriebswirtschaftlichen Kurzbericht über die Einnahmen und Ausgaben für den Monat Mai 2012 sowie den Zeitraum Januar bis Mai 2012 vor. Aus dem Bericht für den Zeitraum Januar bis Mai ergab sich nach Abzug der Ausgaben inklusive der Abschreibungen ein Gewinn in Höhe von 728,90 Euro.
Mit Bescheid vom 25.07.2012 lehnte die Beklagte die Weitergewährung des GZ mit der Begründung ab, die selbständige Tätigkeit sei angesichts des Gewinnes von durchschnittlich nur 145,78 Euro nicht tragfähig.
Mit ihrem Widerspruch wies die Klägerin darauf hin, dass sich zuzüglich der Abschreibungen für Januar bis Juli ein Durchschnittsgewinn in Höhe von 1.440,12 Euro ergebe. Sie legte eine betriebswirtschaftliche Berechnung für Januar bis Juli vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2012, abgesandt am 18.10.2012, wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, im Rahmen ihres Ermessens komme eine Förderung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die durchschnittliche Gewinnerwartung den Betrag von 694 Euro, der sich aus dem Regelbedarf und der ortsüblichen Miete ergebe, monatlich übersteige. Hier sei nach den vorgelegten Unterlagen im Widerspruch durchschnittlich zwar ein Gewinn von 795,70 Euro anzunehmen, zuzüglich der Abschreibungen, wie von der Klägerin gefordert, ergebe sich aber ein Durchschnittsbetrag von 1.440,72 Euro. Damit aber sei die Klägerin in der Lage, ihren Lebensunterhalt einschließlich der sozialen Sicherung zu gewährleisten. Auch die späte Antragstellung sei ein Indiz dafür, dass die Einkommensverhältnisse ausreichend gewesen seien und so der weitere GZ nicht benötigt werde.
Hiergegen richtet sich die am 22.11.2012 erhobene Klage. Die Klägerin trägt vor, die Beklagte argumentiere im Bescheid und Widerspruchsbescheid widersprüchlich. Sie orientiere sich richtigerweise am SGB II-Regelsatz. Tatsächlich habe die Klägerin einen durchschnittlichen Gewinn von 795 Euro = 708,46 Euro netto gemacht und liege damit über dem Regelsatz von 694 Euro monatlich. Die Ablehnung sei daher ermessensfehlerhaft.
Sie legt einen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 vor, wonach Einkommenssteuer nicht erhoben wurde.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid der Beklagten vom 25.07.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2012 aufzuheben und ihr den beantragten Gründungszuschuss zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezweifelt die Einhaltung der Klagefrist. Eine Weitergewährung komme nicht mehr in Betracht, wenn der Antragsteller aufgrund der vorhandenen Einnahmen auch zur Finanzierung der sozialen Absicherung in der Lage sei. Dabei komme es darauf an, was die Klägerin tatsächlich zur Verfügung habe, so dass auf den Gewinn von rund 1.400 Euro abzustellen sei. Im Übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin den Antrag monatelang nicht gestellt habe. Dabei gehe es nicht um eine Verspätung oder Ausschlussfrist, sondern darum, dass die Klägerin auf weiteren Zuschuss nicht angewiesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte in Abwesenheit der Klägerin und ihres Bevollmächtigten verhandeln und entscheiden (§ 126 Sozialgerichtsgesetz). Die Klägerin und ihr Bevollmächtigter sind hierauf in der Ladung hingewiesen worden. Angesichts der auf Nachfrage erfolgten Mitteilung, dass zum Termin keiner erscheinen werde, ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Ladung trotz fehlender förmlicher Zustellung erhalten hat und damit den Hinweis zur Kenntnis ...