Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22.08.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.1998 verurteilt, der Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemanns B. C aufgrund eines am 07.02.1991 eingetretenen Versicherungsfalls Verletztenrente gemäß § 551 II RVO a.F. wegen einer chronisch-obstruktiven Bronchitis/Lungenemphysem nach einer MdE von 20 % ab dem 01.09.1994 und von 30 % ab dem 02.05.1997 bis zum 03.12.1999 zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Entschädigung aus Anlass einer chronisch-obstruktiven Bronchitis/Lungenemphysem.

Die Klägerin ist Witwe des am 00.00.1999 verstorbenen Versicherten B. C. Der Versicherte war von 1953 bis 1966 insgesamt 12 Jahre im untertägigen Steinkohlebergbau auf mehreren Zechen, vorwiegend als Hauer, tätig gewesen.

Am 27.12.1995 stellte er über seine Bevollmächtigten einen Antrag auf Entschädigung einer chronisch-obstruktiven Bronchitis/Lungenemphysem. Er habe lange Jahre im Bergbau unter Tage vor Kohle und Stein gearbeitet und sich dabei eine chronisch-obstruktive Bronchitis/Emphysem zugezogen, deren Folgen sich in letzter Zeit durch zunehmende Atemnot und erhebliche Kreislaufstörungen wesentlich verschlimmert hätten.

Die Beklagte leitete daraufhin ein Feststellungsverfahren ein und zog u.a. das Vorerkrankungsregister der AOK bei und holte eine Stellungnahme des Technischen Aufsichtsdienstes ein. In seiner Stellungnahme vom 10.07.1996 kam der Technische Aufsichtsdienst zu dem Ergebnis, unter Berücksichtigung der Arbeitgeberangaben zur Staubbelastung für die Zeit von September 1958 bis April 1966 und der TAD-Berechnung für den Zeitraum von September 1953 bis August 1958 sei der Versicherte im Verlauf seiner Tätigkeiten im untertägigen Steinkohlebergbau einer kumulativen Staubdosis von 80,77 Staubjahren ausgesetzt gewesen.

Mit Bescheid vom 22.08.1996 lehnte die Beklagte daraufhin den Anspruch auf Entschädigung einer chronisch obstruktiven Bronchitis oder eines Lungenemphysems mit der Begründung ab, die Feststellungen des Technischen Aufsichtsdienstes hätten ergeben, dass der Versicherte während seiner Tätigkeit im untertägigen Steinkohlebergbau lediglich einer kumulativen Feinstaubdosis von 80,77 Staubjahren ausgesetzt gewesen sei. Dabei seien alle für die Sachverhaltsermittlungen bedeutsamen Umstände berücksichtigt worden. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der versicherten Tätigkeit sei nicht hinreichend wahrscheinlich, da der Versicherte nicht einer Belastung von mindestens 100 Feinstaubjahren im Steinkohlebergbau unter Tage ausgesetzt gewesen sei.

Mit Widerspruchsschreiben vom 22.10.1996 trug der Versicherte vor, in der Berechnung des Technischen Aufsichtsdienstes seien für die Jahre 1953 bis 1957 mittlere Staubbelastungswerte zugrunde gelegt worden, die jedoch nicht den Realitäten entsprochen hätten. Er habe in diesen Jahren in der Gewinnung bei steiler Lagerung gearbeitet. Die besonderen Staubverhältnisse bei dieser Tätigkeit ergäben sich vor allen Dingen aus dem Tatbestand, dass in dem entsprechenden Revier Ober- und Unterbank gleichzeitig abgebaut worden seien, wobei die Mittelschicht aus Stein gleichzeitig mitabgebaut worden sei. Diese Abbauart habe lediglich auf der Zeche Q stattgefunden. Die hierdurch entstandene Staubbelastung sei bei der abgebauten hochwertigen Anthrazitkohle von besonderer Intensität gewesen. Es sei daher falsch, von mittleren Belastungswerten auszugehen.

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 02.12.1996 führte der Technische Aufsichtsdienst hierzu aus, die vorgebrachten Argumente des Versicherten hinsichtlich der besonderen Staubsituation an Betriebspunkten, in denen hochinkohlte Kohle in der steilen Lagerung gewonnen worden sei, sei richtig. Es sei daher auch richtig, für die vom Versicherten im Zeitraum von September 1953 bis Dezember 1956 verrichteten Strebarbeiten Staubbelastungen gemäß der von Prof. Dr. C erarbeiteten Worst-Case-Werte heranzuziehen. Für den genannten Zeitraum ergebe sich eine kumulative Staubdosis in Höhe von 61,3 Staubjahren. Addiere man die übrigen, der Stellungnahme von 10.07.1996 zu entnehmenden Staubbelastungen hinzu, ergäbe sich im vorliegenden Fall eine kumulative Staubdosis von 104,5 Staubjahren. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Anerkennung der angezeigten Berufskrankheit seien damit erfüllt.

Im Laufe des Widerspruchsverfahrens holte die Beklagte daraufhin zur Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes einen Befundbericht des behandelnden Arztes Dr. T ein und zog den Reha-Entlassungsbericht der Ostseeklinik I (stationärer Aufenthalt vom 05.10.1993 bis zum 16.11.1993) sowie Röntgenfilme der Lunge vom Arbeitsmedizinischen Archiv bei. Darüberhinaus holte die Beklagte zur Frage des Ursachenzusammenhangs und der Höhe der MdE ein Gutachten von Dr. I, Arzt für Innere Medizin aus Essen ein. In seinem Gutachten vom 02.05.1997, welches am 02.06.1997 bei der Beklagten einging...

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