Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft. Angemessenheit der Größe einer Wohnung bei einem Zwei-Personen-Haushalt. Ermittlung der Angemessenheitsgrenze für Unterkunftskosten
Orientierungssatz
1. Steht einer aus zwei Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft, die Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB 2 bezieht, Wohnraum lediglich mit einem Wohn- und Schlafbereich von weniger als 30 Quadratmetern zur Verfügung, so ist diese Wohnung als unangemessen einzustufen, so dass bei einem Umzug in eine größere, nach Größe und Kosten noch angemessene Wohnung die dann höheren Unterkunftskosten vom Grundsicherungsträger zu übernehmen sind.
2. Als angemessene Größe einer Wohnung kann für einen alleinlebenden Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitslose in Nordrhein-Westfalen in entsprechender Anwendung der Regelungen zur Wohnraumförderung von 50 Quadratmetern ausgegangen werden.
3. Einzelfall zur Ermittlung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Rahmen der Gewährung von Grundsicherungsleistungen in Nordrhein-Westfalen.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 02.06.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.07.2010 verurteilt, den Bescheid vom 10.03.2010 abzuändern und den Klägern für die Zeit vom 01.04.2010 bis 30.09.2010 Kosten der Unterkunft und Heizung ausgehend von einer angemessenen Bruttokaltmiete von 376,00 EUR zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens über die Verpflichtung der Beklagten, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft der Kläger für die Zeit vom 01.04.2010 bis 30.09.2010 zu übernehmen.
Der Kläger zu 1 ist 1951und die Klägerin zu 2 ist 1955 geboren. Sie beziehen jedenfalls seit 2008 Grundsicherungsleistungen von der Beklagten.
Die Kläger wohnten zunächst in einer Wohnung unter der Adresse S.straße 24 b in E., die der Kläger zu 1 im Jahre 1999 zunächst alleine angemietet hatte. Der Zuzug der Klägerin zu 2 erfolgte im Jahr 2003. Am 16.03.2010 zogen die Kläger gemeinsam in eine Wohnung unter der Adresse O.straße 34.
Die alte Wohnung hatte eine Größe von 45 qm. Davon entfielen nach unbestrittenen Angaben der Kläger auf das Wohnzimmer 15,84 qm und auf die Küche 12,6 qm. Die Wohnung hatte zudem eine Diele und ein Badezimmer. Die Kläger hatten nach eigenen Angaben in der Küche eine dünne Wand eingezogen, hinter der sie ein Doppelbett untergebracht hatten. Hinsichtlich des Zuschnitts der Wohnung wird auf die Skizze Bl. 242 der Verwaltungsakte verwiesen.
Für diese Wohnung zahlten die Kläger ausweislich der letzte aktenkundigen Mietbescheinigung eine Nettokaltmiete von 245,22 EUR sowie eine Vorauszahlung auf die kalten Nebenkosten in Höhe von 57,00 EUR und auf die Heizkosten in Höhe von 72,00 EUR.
Die neue Wohnung hat eine Größe von rund 54 qm und enthält zwei Wohnräume. Hinsichtlich des Zuschnitts der Wohnung wird auf die Skizze Bl. 32 der Verfahrensakte S 41 AS 1326/10 verwiesen.
Den maßgeblichen Mietvertrag schlossen die Kläger am 09.12.2009 zum 01.02.2010 ab. Der Mietvertrag wies eine Nettokaltmiete von 307 EUR, sowie eine Vorauszahlung auf die kalten Nebenkosten in Höhe von 69,00 EUR und auf die Heizkosten in Höhe von 59,00 EUR aus.
Am 05.01.2010 sprachen die Kläger bei der Beklagten vor und begehrten die Zustimmung zum Umzug in die neue Wohnung. Mit Bescheid vom gleichen Tage lehnte die Beklagte die Zustimmung ab. Dies ist Gegenstand des Verfahrens S 41 AS 1326/10 gewesen.
Mit Bescheid vom 10.03.2010 bewilligte die Beklagte den Klägern auf den Fortzahlungsantrag vom 09.03.2010 hin Leistungen nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum April bis September 2010, der Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist. Der nachfolgende Bewilligungszeitraum war Gegenstand des Verfahrens S 41 AS 4852/10.
Bei ihrer Entscheidung berücksichtigte die Beklagte Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 373,22 EUR. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus einer Nettokaltmiete von 245,22 EUR, Betriebskosten in Höhe von 69,00 EUR und Heizkosten in Höhe von 59,00 EUR.
Dieser Bescheid wurde nicht mit Widerspruch angefochten. Auf gerichtlichen Hinweis in dem Verfahren S 41 AS 1326/10 hin beantragten die Kläger mit Schreiben vom 01.06.2010 die Überprüfung des Bewilligungsbescheides vom 10.03.2010.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02.06.2010 ab. Die Leistungen an die Kläger seien nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf die Kosten der bisherigen Unterkunft zu beschränken, da sie eine Zusicherung zum Umzug nicht erteilt habe und der Umzug nicht erforderlich gewesen sei.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Kläger vom 09.06.2010 wies die Beklagte mit Bescheid vom 28.07.2010 als unbegründet zurück. Weder sei der Auszug aus der alten Wohnung erforderlich gewesen, noch seien die Kläger in eine angemessene Wohnung eingezogen. Die von den Klägern vorgebrachten Gründe für den Auszug seien nicht st...