nicht rechtskräftig
Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20,00 DM zu zahlen. Die Widerklage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Im Streit ist die Rückforderung des Restbetrages einer nach dem Tod der Versicherten überzahlten Altersrente und insbesondere die Frage, ob der Beklagten insoweit ein aufrechenbarer Anspruch auf Aufwandsentschädigung i.H.v. 20,- DM zusteht.
Die Versicherte ...bezog von der Klägerin seit Januar 1972 eine Altersrente. Die Rente wurde von der Klägerin über das Postrentendienstzentrum laufend auf ein Konto der Versicherten überwiesen, das diese bei der Beklagte führte. Die Versicherte starb am 24.07.1997. Die Beklagte erhielt die Mitteilung über den Tod der Versicherten zu einem Zeitpunkt, als die Überweisung der Altersrente für den Monat August 1997 in Höhe von 2.592,44 DM bereits veranlasst war. Auf das Rückforderungsersuchen der Klägerin hinsichtlich der für den Monat August 1997 überzahlten Altersrente zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 2.572,44 DM an die Klägerin.
Mit Schreiben vom 30.09.1997 forderte die Klägerin die Beklagte auf, den Restbetrag in Höhe von 20,- DM zu überweisen. Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, sie erfülle mit der Rücküberweisung eine im Sozialgesetzbuch vorgeschriebene und von der Klägerin in Anspruch genommene Dienstleistung, wodurch ihr ein erheblicher Arbeitsaufwand entstehe, den sie mit einer Gebührenpauschale in Höhe von 20,- DM wenigstens teilweise in Rechnung stelle.
Nachdem die Beklagte eine nochmalige Zahlungsaufforderung der Klägerin zurückgewiesen hatte, hat die Klägerin am 21.01.1998 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, eine aufrechenbare Gegenforderung der Beklagten bestehe nicht, da es keine Anspruchsgrundlage für einen Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten gebe. Die Rücküberweisungsverpflichtung ergebe sich aus § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI, ohne dass in dieser Vorschrift ein Aufwendungsersatzanspruch oder Entschädigungsanspruch geregelt worden sei. Im übrigen sei die Beklagte zur Aufrechnung auch dann nicht befugt, wenn ihr tatsächlich ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung zustehen würde.
Insoweit würde das in § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI geregelte Aufrechnungsverbot eingreifen, wonach das Geldinstitut den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden darf.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 20,00 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Klägerin im Wege der Widerklage zu verurteilen, an die Beklagte 20,00 DM zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Die Klägerin und die Beklagte beantragen,
die Berufung zuzulassen.
Die Beklagte ist der Ansicht, ein Erstattungsanspruch für die von ihr erbrachten Dienstleistungen ergebe sich aus einer analogen Anwendung der §§ 91 Abs. 2, 93 SGB X sowie der §§ 670, 683 BGB. Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 SGB X bestehe ein Aufwendungsersatzanspruch, wenn ein Beauftragter Sozialleistungen für einen Auftrageber erbringe. Die Bestimmung beziehe sich zwar nur auf Leistungsträger im Sinne des Sozialversicherungsrechts, jedoch werde die Beklagte im Falle der Rücküberweisung einer überzahlten Rente durch § 118 Abs. 3 SGB VI kraft gesetzlichen Auftrages zum Leistungsträger bzw. zum gesetzlich beauftragten Verrichtungsgehilfen des Leistungsträgers. Aus den gleichen Gründen ergebe sich auch ein Aufwendungsersatzanspruch analog §§ 670, 683 BGB, da aufgrund der gesetzlichen Regelungen in § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI ein gesetzliches Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen dem Kontoführer und dem Rentenversicherungsträger begründet werde. Darüber hinaus könne ein Erstattungsanspruch auch aus einer analogen Anwendung des § 17 a ZSEG abgeleitet werden. Im übrigen sei es gesicherter Bestandteil des geschriebenen und ungeschriebenen privaten und öffentlichen Rechts, dass außerhalb eines Vertragsverhältnisses ausschließlich zugunsten eines Dritten begründete Leistungspflichten mindestens insoweit zu vergüten seien, als deren Erfüllung in Person des Verpflichteten nicht ohne Aufwand möglich sei.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, der die Versicherte ... betreffenden Verwaltungsakte der Klägerin und der beigezogenen Gerichtsakte (Az.: S 2 KN 232/97) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine echte Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die zulässig ist, da die Klägerin nicht befugt ist, einen Rückforderungsanspruch nach § 118 Abs. 3 SGB VI einseitig in einem vollstreckbaren Bescheid festzustellen (vgl. BSG vom 28.08.1997, Az.: 8 RKn 2/97).
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI einen Anspruch auf Rücküberweisung der Geldleistung, die für die Z...