Entscheidungsstichwort (Thema)
Einzusetzendes Einkommen bei der Entscheidung über die Bewilligung von Kinderzuschlag
Orientierungssatz
1. Bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens zur Entscheidung darüber, ob ein Anspruch auf Gewährung von Kinderzuschlag besteht, stellt § 6 a BKGG uneingeschränkt auf den Einkommensbegriff des § 11 SGB 2 ab. Wird die Höchsteinkommensgrenze nach § 6 a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BKGG überschritten, so besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag, vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 KG 1/10 R.
2. Betreibt ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft als Antragsteller des Kinderzuschlags ein Studium, welches dem Grunde nach nach dem BAföG förderungsfähig ist, so ist dieses nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB 2 von Leistungen des SGB 2 ausgeschlossen, vgl. BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 145 /10 R.
3. Der Sinn und Zweck der Regelung in § 6 a BKGG für die Bewilligung des Kinderzuschlags liegt darin, dass Eltern nicht ausschließlich wegen der Unterhaltsbelastung für ihre Kinder auf Arbeitslosengeld 2 und Sozialgeld angewiesen sein sollen. Damit soll Hilfebedürftigkeit und der Bezug von Leistungen nach dem SGB 2 vermieden werden. Das bedeutet, dass auch bei einer familiären Konstellation, in der ein Elternteil studiert und ein Elternteil Einkommen erzielt, die Bewilligung von Kinderzuschlag dazu führen muss, den Bezug von Leistungen nach dem SGB 2 zu vermeiden.
4. Für einen wegen der Bezugsberechtigung von BAföG-Leistungen dem Grunde nach von Leistungen des SGB 2 Ausgeschlossenen kommt ein Anspruch auf Kinderzuschlag aus einem "abgeleiteten" Recht dann in Betracht, wenn das Kind, für welches Kinderzuschlag begehrt wird, nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB 2 Angehöriger der Bedarfsgemeinschaft des Ehegatten ist und über kein eigenes Einkommen und Vermögen verfügt, was dessen eigenen Bedarf decken könnte.
5. Reicht das anzurechnende Einkommen des Ehegatten zur Sicherung seines Bedarfs und desjenigen des Kindes aus, so ist die Gewährung des Kinderzuschlags nicht erforderlich, um Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2 zu vermeiden. In einem solchen Fall besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch auf Kinderzuschlag für die Zeit von Februar 2009 bis September 2011 in Höhe von (iHv) monatlich 280,00 EUR wobei insbesondere die Rechtsfrage, ob und wie die studierende Klägerin bedarfserhöhend zu berücksichtigen ist, relevant ist.
Die am 02.02.19xx geborene Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie ist verheiratet und lebt zusammen mit ihrem Ehegatten (türkische Staatsangehörigkeit) und den am 09.09.20xx und am 27.07.20xx geborenen Söhnen in einer 76 qm großen Wohnung, für die in der Zeit 2009 bis ca Mitte 2011 eine Gesamtmiete iHv 547,29 EUR (337,55 EUR netto zuzügl. 148,74 Betriebskosten zuzügl. 61,00 EUR Heizkosten) zu entrichten war. Seit Mitte 2011 erhöhte sich die Gesamtmiete auf 597,82 EUR.
Für die Söhne wird durchgehend Kindergeld bezogen.
Die Klägerin studiert seit dem Wintersemester 20xx/20xx an der Universität Duisburg-Essen Pädagogik im ersten Fachsemester. Zu diesem Semester befand sie sich im achten Hochschulsemester, nachdem sie zuvor einen anderen Studiengang betrieben hatte. BAföG wurde mit Bescheid vom 22.12.20xx abgelehnt, da sie die Fachrichtung nach dem vierten Fachsemester gewechselt hatte. Wegen der zweiten Schwangerschaft war sie in der Zeit von September 2006 bis September 2008 vom Studium beurlaubt.
Seit Anfang 2005 bezog die Familie - mit etlichen Unterbrechungen durch Arbeitsaufnahmen des Ehegatten - über die ARGE Duisburg (jetzt Job Center Duisburg) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Für Februar 2009 wurde mit Bescheid vom 03.12.2008 von der ARGE ein Gesamtbetrag iHv 1.293,24 EUR bewilligt. Hierbei sind der Klägerin als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft eine Regelleistung iHv 316,00 EUR und anteilige Kosten der Unterkunft (KdU) iHv 136,82 EUR bewilligt worden. Die spätere Festsetzung vom 03.03.2009, mit der für die Klägerin selbst kein Leistungsanspruch mehr festgestellt wurde und sich der Anspruch der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verringerte, wurde innerhalb des Widerspruchsverfahrens mit Bescheid vom 23.07.2009 aufgehoben, so dass die Bewilligung für Februar 2009 bestandskräftig geworden ist.
Auf den Weiterbewilligungsantrag von Januar 2009 bewilligte die ARGE mit Bescheid vom 29.01.2009 für die Zeit von März 2009 bis August 2009 lediglich Gesamtleistungen iHv 820,42 EUR für den Ehegatten und die beiden Söhne. Für die Klägerin wurden wohl aufgrund des Studiums keine Leistungen bewilligt. Mit Bescheid vom 03.02.2009 wurde die Bewilligung von Leistungen ab dem 01.03.2009 wegen Arbeitsaufnahme des Ehegatten und Selbstabmeldung aus dem Leistungsbezug mit bestandskräftigem Bescheid aufgehoben.
Bei der Beklagten stellte die Klägerin wohl im Oktober 2008 einen Antrag auf Kinderzuschlag. Auf das Antragsformular einschließlich Anlagen wird Bezug g...