Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 

 

Tatbestand

Im Streit ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie die Gewährung von Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung für Dezember 2018.

Der Kläger bezog zunächst laufend SGB II-Leistungen von der Beklagten i.H.d. Regelbedarfs. Kosten der Unterkunft und Heizung fallen bei dem Kläger nicht an.

Am 07.03.2018 verstarb der Vater des Klägers. Nach dem Testament des Vaters ist der Bruder des Klägers, Herr , der alleinige Erbe.

Der Bevollmächtigte des Herrn teilte der Beklagten zunächst mit Schreiben vom 16.06.2018 mit, dass der Kläger einen Vorschuss auf den Pflichtteil i.H.v. 39.109,05 EUR verlange. Der Kläger werde auch einen erheblichen Betrag aus dem Pflichtteil erhalten.

Das Amtsgericht Geldern informierte die Beklagte dann darüber, dass der Wert des Nachlasses des Vaters des Klägers für die Festsetzung des Erbscheines mit 144.680 EUR festgesetzt worden sei.

Mit Bescheid vom 12.07.2018 hob die Beklagte daraufhin die dem Kläger zuvor bis Dezember 2018 bewilligten SGB II-Leistungen ab August 2018 auf.

Gegen den aufhebenden Bescheid legte der Kläger unter dem 30.07.2018 Widerspruch ein. Er führte aus, dass er durch den Tod seines Vaters weder Geldmittel noch Sachgegenstände erhalten habe. Er sei daher weiterhin auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen.

Der Kläger beantragte zudem bei dem Sozialgericht Duisburg, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen (Az. S 33 AS 3124/18 ER). In dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren teilte der Bevollmächtigte des Bruders des Klägers mit, dass der Bevollmächtigten des Klägers ein Pflichtteilvorschuss i.H.v. 6000 EUR überwiesen worden sei. Mit Beschluss vom 27.11.2018 lehnte die 33. Kammer des Sozialgerichts Duisburg den Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Der Kläger verfüge seit dem Tod des Vaters am 17.03.2018 über einen Pflichtteilsanspruch gegenüber dem testamentarisch als Erbe eingesetzten. Dieser Pflichtteilsanspruch sei anrechenbares Vermögen. Denn anrechenbares Vermögen nach § 12 SGB II seien nicht nur Geldleistungen oder Sachleistungen, sondern auch Forderungen wie z.B. ein Pflichtteilsanspruch (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.05.2010, Aktenzeichen B 14 AS 2/09 R). Der Pflichtteilsanspruch sei auch in einem absehbaren Zeitraum realisierbar/verwertbar gewesen. Mit dem Vorschuss i.H.v. 6000 EUR könne der Kläger seinen Bedarf in Höhe der Regelleistung (monatlich 416 EUR) 14 1/2 Monate decken. Bis dahin dürfte die Erstellung des Nachlassverzeichnisses abgeschlossen sein und die Höhe des vollen Pflichtteilsanspruchs des Klägers feststehen. Selbst wenn man insoweit berücksichtige, dass sich der Kläger bei seiner Krankenkasse als Person ohne Einkommen freiwillig versichern und den Mindestbeitragssatz i.H.v. 179,05 EUR zahlen müsse, reiche der Vorschuss noch für zehn Monate aus, um den Lebensunterhalt des Klägers sicherzustellen.

Den Widerspruch des Klägers gegen den Aufhebungsbescheid vom 12.07.2018 wies die Beklagte mit Bescheid vom 07.12.2018 als unbegründet zurück. Er habe einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 39.109,05 EUR. Dieser Pflichtteilsanspruch stelle anrechenbares Vermögen im Sinne des § 12 SGB II dar.

Mit der am 08.01.2019 erhoben Klage begehrte der Kläger zunächst SGB II-Leistungen für die Zeit vom 01.08.2018 bis zum 31.12.2018.

Mit Bescheid vom 24.04.2019 hat die Beklagte den Bescheid vom 12.07.2018 nach § 44 Abs.1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückgenommen und mit weiterem Bescheid vom 24.04.2019 dem Kläger für die Zeit vom 01.08.2018 bis zum 30.11.2018 SGB II-Leistungen bewilligt. Für Dezember 2018 hat sie eine Leistungsgewährung weiterhin abgelehnt. Die Bescheide sind gemäß § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden.

Der Kläger hat das Verfahren daraufhin bezüglich des Zeitraums vom 01.08.2018 bis zum 30.11.2018 für erledigt erklärt. Im Übrigen hält er an der Klage fest. Er ist der Ansicht, dass er für Dezember 2018 einen Anspruch auf SGB II-Leistungen habe, da ihm in diesem Monat kein anrechenbares Einkommen zugeflossen sei. Darüber hinaus seien ihm für Dezember 2018 auch Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung zu gewähren.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2018 und der Bescheide vom 24.04.2019 zu verurteilen, ihm für Dezember 2018 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu erbringen sowie ihm für Dezember 2018 Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung zu leisten.

Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

Sie ist weiterhin der Ansicht, dass aufgrund des zugeflossenen Pflichtteilsvorschusses für Dezember 2018 kein Leistungsanspruch besteht. Soweit er nunmehr für Dezember 2018 auch Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung begehre, handele es sich um einen Erstantrag, über den noch keine Entscheidung getrof...

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