Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des SG Duisburg vom 12.9.2007 - S 21 R 131/07, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Rente des Klägers wegen Erwerbsminderung (EWM) mit dem Zugangsfaktor 1,00 zu berechnen ist.
Der 1956 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit dem 01.03.2004 Rente wegen voller EWM auf Zeit bis 31.08.2008 in Höhe von 1.132,54 EUR. Die erstmalige Rentenzubilligung erfolgte mit Bescheid vom 07.04.2004. Im Versicherungsverlauf erkannte die Beklagte 154 Monate an Zurechnungszeit vom 19.08.2003 bis 11.06.2016 an und verminderte den Zugangsfaktor 1,00 für die Rente wegen EWM um 0,003 für jeden Kalendermonat nach dem 30.06.2016 bis zum Ablauf der Vollendung des 63. Lebensjahres. Sie errechnete damit für 36 Kalendermonate eine Verminderung von 0,108, so dass sie die sich aus dem Versicherungsverlauf ergebenden persönlichen Entgeltpunkte (EP) von 53,3663 mit 0,892 multiplizierte und der Rentenberechnung 47,6027 EP zugrundelegte. Ein - die EP und Zurechnungszeit betreffender - inhaltsgleicher Bescheid erging unter dem 22.09.2006 bei Verlängerung der Zeitrente bis 31.08.2008.
Mit Schreiben vom 09.06.2006 beantragte der Kläger die Überprüfung der Rentenberechnung unter Hinweis auf ein Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.05.2006 - B 4 RA 22/05 R. Mit Schreiben vom 29.09.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, das Urteil des 4. Senats des BSG werde noch ausgewertet. Unter dem 15.12.2006 teilte sie mit, dem Urteil werde nicht gefolgt, da dieses in Widerspruch zum Gesetzeswortlaut und den Intentionen des Gesetzgebers stehe. Es würden Musterprozesse geführt. Die Beklagte bat um Mitteilung, ob der Überprüfungsantrag ruhen könne, was der Kläger verneinte, da das BSG-Urteil eindeutig sei.
Mit Bescheid vom 12.01.2007 lehnte die Beklagte die Rücknahme ihres bestandskräftigen Bescheides vom 07.04.2004 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Entscheidung des 4. Senats des BSG entspreche nicht der geltenden Rechtslage, zumal zeitgleich mit der Verminderung des Zugangsfaktors durch § 77 VI. Sozialgesetzbuch (SGB VI) eine Anhebung der Zurechnungszeit nach § 59 SGB VI erfolgt sei, um die Härten der Rentenminderung zu mildern. Besonders deutlich werde der Zusammenhang durch die §§ 253 a, 264 c SGB VI in Verbindung mit der Anlage 23 zum SGB VI, da sich nur in dem Umfang, in dem eine stufenweise zu berücksichtigende zusätzliche Anrechnungszeit zur Anwendung komme, auch der Zugangsfaktor vermindere. Den bei ihr am 16.01.2007 eingegangenen Widerspruch, der damit begründet wurde, das BSG halte die Rentenminderung für verfassungswidrig, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2007 aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück.
Am 05.03.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12.01.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2007 zu verpflichten, ihren bestandskräftigen Rentenbescheid vom 07.04.2004 teilweise zurückzunehmen und sie zu verurteilen, seine Rente wegen voller EWM ab 01.03.2004 unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,00 zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat den Beteiligten neutralisierte Ablichtungen einer Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Aachen vom 09.02.2007 - S 8 R 96/06 -, des SG Lübeck vom 26.04.2007 - S 14 R 191/07-, der 21. Kammer des SG Duisburg vom 14.05.2007 - S 21 (3) R 96/06 und vom 06.08.2007 - S 21 (29) R 90/07 - zugeleitet.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, betreffend den Kläger, Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht erhobene Klage, mit der der Kläger die Neuberechnung seiner bestandskräftig festgestellten Rente wegen EWM auf Zeit unter Zugrundelegung des Zugangsfaktors 1,00 begehrt, ist als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage zulässig nach § 54 Abs. 1 und 4 SGG.
Die zulässige Klage ist aber nicht begründet, da die angefochtenen Bescheide nicht rechtswidrig sind. Folglich wird der Kläger durch sie auch nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Denn die Beklagte hat der Rentenberechnung zu Recht einen verminderten Zugangsfaktor zugrundegelegt.
Nach § 44 Abs. 1 X. Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, sofern deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Die Neufassung des § 100 Abs. 4 SGB VI, wonach ein un...