rechtskräftig
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger einem schwerbehinderten Menschen gleichzustellen ist.
Der Präsident des Justizvollzugsamtes L erkannte bei dem am 00.00.1943 geborenen Kläger durch Bescheid vom 07.09.1987 als Folgen von Dienstunfällen vom 00.00.1979, 00.00.1981 und 00.00.1985 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 35 v.H. ab 27.05.1987 an. Auf Antrag des Klägers vom 20.06.2001 stellte das Versorgungsamt Duisburg durch Bescheid vom 20.09.2001 zunächst einen GdB von 30 ab 01.01.1987 und auf Widerspruch durch Abhilfebescheid vom 31.10.2001 von 40 fest. In der Begründung des Bescheides werden folgende Beeinträchtigungen als vorliegend genannt: Kognitive Störung bei abgelaufenem gedeckten Schädel-Hirn-Trauma, Sensibilitätsstörungen der linken Gesichts- und Körperhälfte, Anpassungsstörung Bluthochdruck mit Augenhintergrundveränderungen Degeneratives Wirbelsäulensyndrom, Spinalkanalstenose. Das Versorgungsamt Duisburg erkannte an, dass die Behinderungen zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt haben. Der weitergehende Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Duisburg S 22 SB 2/02 ist noch keine Entscheidung ergangen. Ein Rentenantrag des Klägers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte blieb erfolglos. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Duisburg S 21 RA 92/00 ist noch keine Entscheidung ergangen.
Der Kläger hat sich am 08.03.1999 arbeitslos gemeldet und Leistungen beantragt. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung war er vom 00.00.1979 bis 00.00.1999 als Beamter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch den Arbeitgeber beendet. Als Grund ist in der Arbeitsbescheinigung genannt: "Weigerung zur Durchführung einer Untersuchung psychiatrischer, neurologischer und orthopädischer Art, Anordnung vom 02.09.1992". In der Rubrik "sonstige Hinweise des Arbeitgebers an das Arbeitsamt" ist durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW eingetragen: "Entfernung aus dem Dienst nach der Disziplinarordnung NRW; Urteil Disziplinarkammer des VG Düsseldorf vom 11.03.1998 (31 K 0000/00.O).
Der beim Arbeitsamt X geführten Leistungsakte des Klägers ist zu entnehmen, das Rechtsmittel des Klägers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urt. vom 04.03.1999 - 00 dA 0000/00.O) und Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 20.05.1999 - BVerwG 0 Db 00.00) und eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (einstimmiger Beschluss vom 16.08.1999 - 0 BvR 0000/00) erfolglos geblieben sind. Im Anschluss an eine Sperrzeit für die Zeit vom 05.03. bis 27.05.1999 hat der Kläger vom 28.05.1999 bis 11.02.2000 Arbeitslosenhilfe (AlhiB) bezogen.
Nach einem vom ärztlichen Dienst des Arbeitsamtes durch den Sachverständigen M erstellten Gutachten nach Aktenlage vom 29.08.2000 können vom Kläger nur leichte Arbeiten verrichtet werden in wechselnder Körperhaltung, ohne Heben und Tragen von mittelschweren Lasten, häufigem Bücken oder Klettern auf höheren Leitern oder Gerüsten. Anforderung an die Konzentrationsfähigkeit und psychische Belastbarkeit können nicht gestellt werden. Unterbleiben müssen auch Tätigkeiten mit besonderen Zeitdruck sowie Wechselschichten und Nachtschicht. Sicherheitshalber sollten Arbeiten mit deutlich erhöhter Verletzungsgefahr vermieden werden. Arbeiten unter Zeitdruck sowie unter Einfluss von Nässe, Kälte, Zugluft und Temperaturschwankungen seien auszuschließen. Diese Arbeiten seien vollschichtig möglich.
Am 20.07.2000 beantragte der Kläger die Gleichstellung mit Schwerbehinderten gemäß § 2 Schwerbehindertengesetz zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes.
Nach einer am 07.12.2000 erteilten Auskunft des zuständigen Arbeitsvermittlers stehe insbesondere das Alter des Klägers (Vollendung des 57. Lebensjahres) einer möglichen Arbeitsaufnahme im Wege. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, wonach sich durch eine Gleichstellung die Vermittlungsaussichten verbesserten.
Mit Bescheid vom 07.12.2000 lehnte die Beklagte die Gleichstellung des Klägers im wesentlichen mit der Begründung ab, allein aus der Tatsache, dass er arbeitslos sei, lasse sich nicht schließen, das er zwingend auf die Hilfe der Gleichstellung angewiesen sei, wieder einen Arbeitsplatz zu finden.
Zur Begründung seines am 07.12.2000 erhobenen Widerspruchs führt der Kläger aus, aus gesundheitlichen Gründen sei er nicht in der Lage, eine vollschichtige Beschäftigung auszuüben, es sei sogar zweifelhaft, ob er überhaupt noch vermittelbar sei. Er benötige die Gleichstellung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und sehe sich insoweit durch das Gutachten des Arbeitsamtsarztes vom 29.08.2000 bestätigt.
In einer ergänzenden Erklärung des Arbeitsberaters vom 09.03.2001 heißt es, der Kläger könne im Rahmen des Arztgutachtens vom 29.08.2000 vollschichtige Arbeitsplätze im Bürobereich aufgrund seiner bisherigen Berufsbiographie ei...