Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung zu Recht entzogen worden ist.
Der 1953 geborene Kläger ist seit 1989 mit dem Sitz Friedrich-Ebert-Straße 319 in D. zeitweise (von Juli 2002 bis November 2003) in einer Gemeinschaftspraxis - zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Von Juni 1999 bis 0ktober 2002 bezog der Kläger von der Firma G. GmbH, Mülheim an der Ruhr, in China hergestellten Zahnersatz. In einem von seiten der Beigeladenen zu 7) übersandten Fragebogen erklärte der Kläger unter dem 28.11.2002, daß im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung keine Rabatte oder sonstige Vergünstigungen bei der Firma G. gewährt worden seien. Am 22.10.2003 erklärte O. J. M. als Geschäftsführer der G. GmbH vor dem Amtsgericht Essen (Az.: 44 Gs 1867/03), daß der Kläger bis April 2002 insgesamt circa 191.000,00 Euro an sogenannten Kickback-Zahlungen erhalten habe. Unter dem 19.01.2004 stellten die Beigeladenen zu 1) bis 6) und 8) und unter dem 21.01.2004 die Beigeladene zu 7) Entziehungsanträge: Der Kläger sei für eine weitere Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit nicht mehr geeignet, weil er seine vertragszahnärztlichen Pflichten gröblich verletzt habe. Hier liege eine vorsätzliche Falschabrechnung in zahlreichen Fällen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen zu Lasten der Beigeladenen zu 1) bis 8) sowie der Versicherten vor. Der Kläger habe einen sogenannten Kickback in Höhe von circa 194.000,00 Euro selbst dann erhalten, wenn man von einer Rückerstattungsquote von lediglich 25 % ausgehe.
Mit Beschluss vom 15.03.2004 entzog der Zulassungsausschuß dem Kläger die Zulassung: Der Kläger habe gegen die Pflicht verstoßen, Barzahlungsrabatte von mehr als 3 % und sonstige Rabatte, Preisnachlässe und Skonti und Rückvergütungen an die Krankenkassen bzw. die Versicherten weiterzugeben. Bei seiner Vernehmung im Polizeipräsidium Essen habe der Kläger am 29.10.2003 den Erhalt solcher Rabatte eingeräumt. Hier liege eine gröbliche Pflichtverletzung vor, weil der Kläger vorsätzlich falsch abgerechnet habe. Ein milderes Mittel als die Entziehung der Zulassung stehe nicht zur Verfügung, weil in der Vergangenheit mit Blick auf den Kläger schon mehrmals Disziplinarverfahren erforderlich geworden seien.
Der Kläger erhob Widerspruch: Hier liege kein Abrechnungsbetrug im klassischen Sinne vor; es sei bereits fraglich, ob die angeführten Regelungen in dem Verhältnis eines Zahnarztes zu einer Dentalhandelsgesellschaft griffen. Eine Gefährdung der Gesundheit der Patienten habe nicht vorgelegen, weil der eingegliederte Zahnersatz qualitativ hochwertig gewesen sei. Die Entziehung der Zulassung sei unverhältnismäßig, weil er über 50 Jahre alt und strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten sei.
Mit Beschluss vom 09.11.2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück: Die Bestimmungen des § 3 Absatz 1 a RVO-Gesamtvertrag Nordrhein sowie des § 11 Absatz 2 a GKV-Zahnärzte seien nach § 95 Absatz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für den Vertragszahnarzt verbindlich. In einem Haftprüfungsverfahren habe der Kläger am 03.11.2003 eingeräumt, daß er Zahlungen in einem Umfang von circa 80.000,00 Euro nicht an die Beigeladene zu 7) weitergeleitet habe. Folglich habe der Kläger Aufwendungen abgerechnet, die er wegen der empfangenen Rückzahlungen in dem geltend gemachten Umfang tatsächlich nicht gehabt habe. §§ 667, 675 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beanspruchten Geltung unabhängig davon, ob der betreffende Zahnersatz von einem Fremdlabor oder über eine Dentalhandelsgesellschaft bezogen worden sei. Hier hätten über mehr als 2 Jahre in erheblichem Umfang Falschabrechnungen stattgefunden. Nach § 42 Satz 1 SGB X griffen die gegen den Zulassungsausschuß erhobenen Verfahrensrügen deshalb nicht, weil hier eine andere Sachentscheidung nicht möglich gewesen sei.
Der Kläger trägt zur Begründung der dagegen binnen Monatsfrist erhobenen Klage ergänzend vor: Nach dem Ende der Untersuchungshaft, in der er sich vom 22.09.2003 bis zum 18.11.2003 befunden habe, sei durch eine Wiederaufnahme der zahnärztlichen Tätigkeit der wirtschaftliche Zusammenbruch seiner Praxis abgewendet worden. Obwohl er eine Vertreterin gehabt habe, sei die Patientenzahl auf circa ein Drittel des früheren Umfangs zurückgegangen. Man habe ihm die Teilnahme am Notdienst gestrichen, weil die Bezirksregierung Düsseldorf das Ruhen seiner Approbation verfügt und die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsakts angeordnet habe. Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz sei auch bei dem Oberverwaltungsgericht Münster erfolglos geblieben. In seiner Praxis sei er seit Anfang 2005 deshalb wieder tätig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht erstmals unter dem 29.11.2004 Aussetzungsbeschlüsse zu seinen Gunsten gefaßt habe. Er habe keine falschen Abrechnungen eingereicht; vielmehr habe ihm G. nachträg...