Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird 2.356,22 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob die Klägerin die durch die Verlegung einer Versicherten ihrer Ansicht nach verursachten Mehrkosten im Wege eines Schadensersatzanspruches gegenüber der Beklagten geltend machen kann.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine gesetzliche Krankenversicherung. Die am ... geborener Frau ... (im Folgenden: Versicherte) war zum maßgeblichen Zeitpunkt bei der Klägerin gesetzlich krankenversichert.
Die Beklagte betreibt ein nach § 108 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassenes Plankrankenhaus. Ausweislich des Feststellungsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26.03.2012 ist die Klägerin mit 47 vollstationären Planbetten und 7 teilstationären Planbetten im Bereich der Geriatrie in den Krankenhausplan N.-W. (NRW) aufgenommen worden. Ab dem 26.06.2019 ist die Beklagte ausweislich des Feststellungsbescheides vom 26.06.2019 mit 75 Betten im Bereich der Geriatrie in den Krankenhausplan NRW aufgenommen worden.
Die Versicherte befand sich vom 18.10.2017 bis zum 03.11.2017 aufgrund einer Schenkelhalsfraktur in der Klinik für Allgemein-, Viszeral- und Thoraxchirurgie in vollstationärer Behandlung im Krankenhaus der Beklagten am Standort in D.-Hu .... Die Beklagte stellte der Klägerin den vollstationären Aufenthalt der Versicherten mit einem Betrag von 7.578,95 EUR unter Berücksichtigung der DG I47B in Rechnung. Die Klägerin zahlte den Rechnungsbetrag vollständig.
Am 03.11.2017 erfolgte die Verlegung der Versicherten zur geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung in das ... Krankenhaus ... K.-U., in welchem die Versicherte bis zum 21.11.2017 weiterbehandelt worden ist. Für den vollstationären Aufenthalt der Versicherten stellte das ... Krankenhaus ... K.-U. der Klägerin unter Berücksichtigung der DRG I41Z einen Betrag in Höhe von 6.657,67 EUR in Rechnung. Die Beklagte zahlte den Rechnungsbetrag vollständig aus.
Die Klägerin leitete hinsichtlich beider stationären Aufenthalte eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zur Frage der Erforderlichkeit der Verlegung ein. In dem Gutachten vom 13.06.2018 kam der MDK für den stationären Aufenthalt der Versicherten vom 18.10.2017 bis zum 03.11.2017 zu dem Ergebnis, dass bei der Beklagten eine Geriatrie vorhanden sei und eine Verlegung in die klinik-interne Geriatrie hätte erfolgen können. In dem Gutachten vom 27.06.2018 kam der MDK für den stationären Aufenthalt vom 03.11.2017 bis zum 21.11.2017 zu dem Ergebnis, dass keine medizinischen Gründe für die Verlegung ersichtlich seien und die fiktive stationäre Verweildauer der Versicherten nachvollziehbar sei.
Mit Schreiben vom 12.07.2018 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von angefallenen Mehrkosten für eine unwirtschaftliche Verlegung der Versicherten i.H.v. 1.033,35 EUR auf. Die Klägerin führte in dem Schreiben aus, dass die Verlegung der Versicherten in ein anderes Krankenhaus trotz vorhandener Geriatrie gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoße. Der MDK habe festgestellt, dass keine medizinischen Gründe für die Verlegung vorgelegen haben.
Die Klägerin hat am 21.11.2019 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben und begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Schadensersatzes i.H.v. 2.356,22 EUR. Die Klägerin begründet die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes mit den in der Verwaltungsakte enthaltenen Grouper-Ergebnissen. So sind ausweislich von Blatt 25 bis 28 der beigezogenen Verwaltungsakte für die stationäre Behandlung im Krankenhaus der Beklagten vom 08.10.2017 bis zum 03.11.2017 Kosten in Höhe von 7.578,95 EUR und für die Behandlung der Versicherten im ... Krankenhaus ... vom 03.11.2017 bis zum 21.11.2017 Kosten i.H.v. 6.657,67 EUR angefallen. Bei einer durchgehenden Behandlung der Versicherten bei der Beklagten vom 18.10.2017 bis zum 21.11.2017 wären Kosten in Höhe von lediglich 13.203,27 EUR angefallen und daher ein Betrag i.H.v. 2.356,22 EUR weniger als bei der erfolgten Verlegung der Versicherten.
Die Klägerin beruft sich auf einen Schadensersatzanspruch gem. § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V i.V.m. § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diesen Schadenersatzanspruch begründet die Klägerin damit, dass die Beklagte durch die Verlegung der Versicherten gegen ihre Verpflichtung aus dem Versorgungsauftrag nach § 109 Abs. 4 SGB V und damit auch gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V verstoßen habe. So sei die Beklagte als Plankrankenhaus nach § 109 Abs. 4 S. 2 SGB V zur Versorgung von Versicherten verpflichtet; der Versorgungsauftrag umfasse nach § 39 SGB V die stationäre Behandlung und damit auch die Leistungen zur Frührehabilitation. Eine Verlegung der Versicherten vor Abschluss der Frührehabilitation verstoße gegen den Versorgungsauftrag der Beklagten. Aus der von der Beklagten vorgelegten Statistik lasse sich entnehmen, dass an dem Verlegungstag am 03.11.2017 vier externer und ...