Entscheidungsstichwort (Thema)

Behandlungspflege. Medikamentengabe. Blutzuckermessung. medizinische Einreibungen. Bewegungstherapie

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Verpflichtung zur Kostentragung ergibt sich auch aus der besonderen Pflichtenbindung zwischen verordnendem Arzt und dem Träger der Krankenversicherung sowie der daraus folgenden Schutzwirkung für die Versicherten. Insoweit besteht eine Garantiehaftung der Krankenkasse für die von zugelassenen Kassenärzten ausgestellten Verordnungen.

2. Bei der Medikamentengabe, der Blutzuckermessung, den medizinischen Einreibungen und der Bewegungstherapie handelt es sich um Maßnahmen der Behandlungspflege iS des § 37 Abs 2 S 1 SGB 5 und nicht um im Rahmen der Grundpflege zu erbringende Pflegeleistungen iS des Pflegeversicherungsgesetzes. Die verordneten Leistungen gehören bei verantwortungsbewußter Pflege in den Aufgabenbereich von Fachpersonal und sind daher im Rahmen einer Laienpflege grundsätzlich nicht zumutbar.

3. Zur Behandlungspflege nach § 37 Abs 2 SGB 5 gehören weiterhin: Injektionen, Verbandswechsel, Katheterisierung, Einläufe, Spülungen, Dekubitusversorgung, Krisenintervention, Feststellung und Beobachtung des jeweiligen Krankenstandes und der Krankheitsentwicklung, Sicherung notwendiger Arztbesuche, Sicherung des notwendigen Patientenbeitrages zur ärztlichen Therapie, Verabreichung von Medikamenten, Kontrolle der Wirkungen und Nebenwirkungen von Medikamenten.

4. Bei einem zwischen dem Leistungserbringer und der Krankenkasse vereinbarten Versorgungsvertrag, in dem Regelungen getroffen worden sind, die Maßnahmen der Behandlungspflege allgemein solchen der Grundpflege zuordnen bzw die gesetzlich aufgeführten Verrichtungen der Grundpflege um solche erweitern, handelt es sich um einen grundsätzlich unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter, wenn die Rechtsansprüche des Versicherten nach dem SGB 5 und dem SGB 11 durch die vertraglichen Regelungen verkürzt werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2001157

PflR 2000, 69

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