nicht rechtskräftig
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist in einem Überprüfungsverfahren, ob bei dem Kläger ab November 1997 ein höherer GdB festzustellen war.
Der 1959 geborene Kläger hatte erstmals am 16.03.1996 Anerkennung als Schwerbehinderter beantragt. Das Versorgungsamt Duisburg hatte u.a. einen Befundbericht des Urologen T1 eingeholt, der über einen chronischen Harnwegsinfekt berichtete und einen Befundbericht des Internisten Dr. I, der über die Erstmanifestation eines Diabetes mellitus Typ I vom 05.02.1996 berichtete, der insulinpflichtig sei. Dr. I hatte u.a. einen Bericht des Ev. Krankenhaus Bethesda zu E vom 28.02.1996 beigefügt, in dem unter dem Stichwort zusammenfassende Beurteilung, Therapie und Verlauf ausgeführt wird, der Kläger sei auf eine Insulintherapie eingestellt worden, er habe die BZ-Schulung besucht und die Technik der Insulininjektion sowie die Prinzipien der BZ-Selbstkontrolle erlernt. Durch drei Insulininjektionen am Tag (morgens Kombiinsulin, vor dem Mittagessen und vor dem Abendessen ein reines NPH-Insulin) habe sich eine gute BZ-Einstellung erzielen lassen. Ausweislich einer gutachterlichen Stellungnahme vom 24.05.1996 durch Dr. T2 bewertete das Versorgungsamt den insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ I mit einem Einzel-GdB von 30 und den chronischen Harzwegs-Infekt mit einem Einzel-GdB von 10 und stellte bei dem Kläger mit Bescheid vom 07.08.1996 einen GdB von 30 fest.
Am 04.11.1997 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die AHP 1996 die Feststellung eines GdB von 40. Danach sei der GdB bei einem Diabetes mellitus, der durch Diät und alleinige Insulinbehandlung gut einstellbar sei mit einem GdB von 40 zu bewerten. Um einen solchen Fall handele es sich bei ihm. Mit Bescheid vom 27.02.1998 stellte das Versorgungsamt Duisburg bei dem Kläger ab 04.11.1997 einen GdB von 40 fest.
Am 29.08.2003 wandte sich der Kläger unter Hinweis auf das rechtskräftige Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.03.2003, S 31 SB 288/01, an das Versorgungsamt Duisburg. Nach diesem Urteil entsprächen die AHP 1996 hinsichtlich der Bewertung des Diabetes mellitus nicht mehr dem herrschenden Stand der sozialmedizinischen Wissenschaft und seien daher nicht anzuwenden. Vielmehr sei die Einstufung vorzunehmen, die die Deutsche Diabetes Gesellschaft entwickelt habe. Bei zwei oder mehr Insulininjektionen pro Tag sei je nach Häufigkeit der notwendigen Stoffwechselselbstkontrollen ein GdB von 50 bis 60 festzustellen. Er beantrage daher den Bescheid vom 27.02.1998 zu ändern und erneut über die Höhe des GdB zu entscheiden.
Mit Bescheid vom 17.11.2003 und Widerspruchsbescheid vom 09.01.2004 lehnte das beklagte Land den Überprüfungsantrag des Klägers ab. Der GdB des Klägers sei seinerzeit zutreffend festgestellt worden. Die AHP 1996 seien für die Bewertung eines Diabetes mellitus Typ I nach wie vor verbindlich.
Zur Begründung seiner am 30.01.2004 erhobenen Klage beruft sich der Kläger weiterhin auf das erwähnte Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf und meint, die von der Deutschen Diabetes Gesellschaft entwickelte Klassifizierung sei bei der Feststellung des für einen Diabetes mellitus Typ I zu vergebenden GdB anzuwenden. Bei ihm ergebe sich dann wegen seines Diabetes mellitus Typ I ein GdB von 50. Die Bewertung des chronischen Harnweginfektes sei nicht streitig.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 17.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2004 zu verurteilen, bei dem Kläger unter Änderung des Bescheides vom 27.02.1998 ab 04.11.1997 einen GdB von 50 festzustellen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und insbesondere die AHP 1996 bei der Bewertung eines Diabetes mellitus Typ I weiterhin für verbindlich.
Das Gericht hat einen Befundbericht von dem den Kläger wegen seines Diabetes mellitus behandelnden Arztes Priv. Doz. Dr. Q eingeholt. Dieser hat in seinem Befundbericht vom 02.04.2004 mitgeteilt, es handele sich um einen auch mit Diät und alleiniger Insulinbehandlung nur schwer einstellbaren Diabetes. Vier bis acht Blutzuckermessungen täglich seien erforderlich. Zu ausgeprägten Hypoglykämien komme es selten. Der Diabetes habe nicht zu Komplikationen an anderen Organen geführt. Der Blutzuckerwert betrage morgens zwischen 100 und 280 mg/dl, tagsüber zwischen 80 und 160 mg/dl. Der HbA1c-Wert liege bei 7 %. Augenschäden seien nicht aufgetreten, ebenso wenig wie Nierenschäden. Eine diabetische Polyneuropathie bestehe nicht. Beigefügt ist ein Bericht von Priv. Doz. Dr. Q an den Kläger vom 31.03.2003. Unter der Überschrift Beurteilung heißt es in diesem Bericht: "Von den phasenweise zu hohen Nüchternblutzuckerwerten abgesehen, gestaltet sich die Diabeteseinstellung inzwischen etwas stabiler, die Gesamtbedeutung der hohen Blutzuckerwerte wird durch den guten HbA1c-Wert auch relativiert. Dennoch wäre es schön, wenn durch die Kombination einer weiter verringert...