Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 01.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2022 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 300,00 EUR festgesetzt.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Festsetzung einer Aufschlagszahlung nach § 275 c Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Höhe von 300,00 EUR.
Die Klägerin ist Trägerin eines gemäß § 108 SGB V zugelassenen Krankenhauses. Dort wurde in der Zeit vom 19.09.2021 bis zum 04.10.2021 die bei der Beklagten versicherte ... (im Folgenden "Versicherte") vollstationär behandelt.
Unter Zugrundelegung der Diagnosis R. Group (DRG) G23A (Appendektomie oder laparoskopische Adhäsiolyse außer bei Peritonitis oder Exzision erkranktes Gewebe Dickdarm ohne äußerst schwere oder schwere CC, Alter ≪ 10 Jahre oder bei bösartiger Neubildung) stellte die Klägerin mit Endrechnung vom 15.10.2021 der Beklagten für den stationären Aufenthalt der Versicherten einen Betrag in Höhe von 8.452,83 EUR in Rechnung. Die Beklagte beglich den Rechnungsbetrag vollständig und veranlasste zugleich eine Überprüfung der Rechnung durch den Medizinischen Dienst (MD) Nordrhein.
Mit Schreiben vom 15.11.2021 zeigte der MD gegenüber der Klägerin die Prüfung an. Mit Gutachten vom 07.03.2022 kam der MD zu dem Ergebnis, dass die Krankenhausbehandlung durch nachstationäre Behandlung und verbesserte Ablauforganisation hätte um 2 Tage verkürzt werden können.
Daraufhin informierte die Beklagte die Klägerin am 11.03.2022 per elektronischem Datenträgeraustausch über das Ergebnis des MD-Gutachtens und einen von der Klägerin zu zahlenden Erstattungsbetrag in Höhe von 531,62 EUR und bat um Korrektur der Fall- und Abrechnungsdaten. Hinsichtlich der wesentlichen Gründe für die geltend gemachte Forderung verwies die Beklagte auf das MD-Gutachten.
Zudem setzte die Beklagte mit Bescheid vom 01.08.2022 die Zahlung eines Aufschlags gemäß § 275c Abs. 3 SGB V in Höhe von 300,00 EUR fest. Hinsichtlich des vollständigen Inhalts des Bescheides wird auf Blatt 16 der Gerichtsakte verwiesen.
Gegen den Bescheid vom 01.08.2022 legte die Klägerin mit Schreiben vom 11.08.2022 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass der Bescheid materiell und formell rechtswidrig sei. Der Widerspruch wird damit begründet, dass die Regelung zur Festsetzung der Aufschlagszahlungen nach § 275c Abs. 3 SGB V nur für Behandlungsfälle mit Aufnahmedatum ab dem 01.01.2022 Anwendung finde und damit nicht auf den Behandlungsfall der Versicherten aus dem Jahre 2021. So sei die Prüfquotenregelung des § 275c Abs. 2 SGB V maßgeblich für die Berechnung des Aufschlages nach § 275c Abs. 3 SGB V; eine flexible Prüfquote gelte erst für Behandlungsfälle ab dem 01.01.2022. Das Startjahr 2022 sei durch Art. 3 Nr. 8 lit a bb) Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz eingeführt worden; der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 19/19112 S. 36) sei eindeutig zu entnehmen, dass ein Aufschlag erst ab dem Jahr 2022 vorgesehen sei. Alle Abrechnungsregelungen würden immer erst ab dem Aufnahmezeitpunkt angewendet. Auch die Regelungen der PrüfvV würden erst ab dem Aufnahmedatum 01.01.2022 gelten. Zur Anwendung der Regelung des § 275c Abs. 3 SGB V müsse es auf einen neutralen Anknüpfungspunkt ankommen, da ansonsten die Festsetzung der Aufschlagszahlung von der leistungsrechtlichen Entscheidung der Krankenkasse nach § 8 PrüfvV abhängig sei und eine solche leistungsrechtliche Entscheidung, in den Grenzen der gesetzlich zulässigen Fristen, im Extremfall noch im Jahr 2022 für Behandlungsfälle aus dem Jahre 2020 ergehen könne. Ziel der Aufschlagszahlungen nach § 275c Abs. 3 SGB V sei die Schaffung eines Anreizes zur Verbesserung der Abrechnungsqualität. Für die Vergangenheit könne kein Anreiz mehr gesetzt werden. Zudem fehle es im Sinne der formellen Rechtswidrigkeit an der nach § 24 Abs. 1 SGB X erforderlichen Anhörung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2022 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und begründete dies damit, dass die Festsetzung der Aufschlagszahlung korrekt erfolgt sei. Die Regelung des § 275c Abs. 3 SGB V sei auch für Aufenthalt mit einem Aufnahmedatum vor dem 01.01.2022 anwendbar. Sie nahm auf den Nachtrag vom 01.12.2021 mit Wirkung zum 01.01.2022 u.a. zur Umsetzung des Abschlages bei Nichtteilnahme an der Telematikinfrastruktur zur Fortschreibung der § 301-Vereinbarung ("Nachtrag zur Fortschreibung der § 301-Vereinbarung") und das Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vom 13.10.2021 Bezug. In diesem gebe das BMG zu erkennen, dass auf die leistungsrechtliche Entscheidung der Krankenkasse abzustellen ist. Hinsichtlich des vollständigen Inhalts des Widerspruchbescheides vom 09.11.2022 wird auf Blatt 22-25 der Gerichtsakte verwiesen.
Die Klägerin hat hiergegen am 25.11.2022 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben. Sie hält zur Begründung an ihrem Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren fest und führt ergänzend näher aus, dass der Beschei...