Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für einen Zweipersonenhaushalt
Orientierungssatz
1. Eine Wohnungsgröße von 60 qm ist für eine aus zwei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft angemessen.
2. Zur Ermittlung der maßgeblichen angemessenen Kosten der Unterkunft im unteren Preissegment kann der Grundsicherungsträger auf ein eigenes schlüssiges Konzept zurückgreifen, wenn ein für den Wohnort des Leistungsberechtigten geltender Mietspiegel nicht existiert.
3. Empfängern von Grundsicherungsleistungen müssen lediglich Wohnungen im unteren, nicht im untersten Bereich vergleichbarer Wohnungen im örtlichen Bezugsbereich zugänglich sein.
4. Auch hinsichtlich der zu übernehmenden Betriebskosten gilt der Grundsatz des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB 2, dass die Kosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen sind, wenn sie angemessen sind.
5. Die Regelung des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB 2 gewährt nur demjenigen Leistungsempfänger einen Bestandsschutz, der mit einer nach den Maßstäben des SGB 2 zu teuren Wohnung in den Leistungsbezug kommt und eine gewisse Zeit benötigt, um eine angemessene Wohnung zu finden.
Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 24.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2007 verurteilt, den Klägern über die bereits gewährten Unterkunftskosten hinaus weitere Unterkunftskosten für den Monat November 2006 in Höhe von insgesamt 10,80 EUR und für die Monate Dezember 2006 bis April 2007 in Höhe von insgesamt 19,48 EUR monatlich zu gewähren. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen erstattungsfähigen Kosten der Kläger zu 1/3.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der von der Beklagten zu übernehmenden Kosten für Unterkunft und Heizung von November 2006 bis April 2007.
Die 1962 geborene Klägerin ist die Mutter des 1988 geborenen Klägers. Sie beziehen seit 2005 laufend Leistungen nach dem SGB II. Zum 01.11.2005 zogen die Kläger in ihre jetzige Wohnung in der K.-Sp.-Straße in D ... Die Wohnung ist 77,53 qm groß und besteht aus drei Zimmern zuzüglich Küche, Bad und Flur. Die Grundmiete beträgt 364,68 EUR pro Monat. Die Betriebskostenvorauszahlung betrug bis einschließlich November 2006 128,46 EUR, seit Dezember 2006 beträgt sie 150,00 EUR monatlich. Die Heizkostenvorauszahlung beläuft sich auf 35,69 EUR monatlich. Insgesamt betrug die Miete damit bis einschließlich November 2006 528,83 EUR und seit Dezember 2006 beträgt sie 550,37 EUR.
Mit Bescheid vom 24.10.2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum Arbeitslosengeld II, wovon auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung 189,74 EUR pro Monat entfielen. Die Klägerin legte durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 07.11.2006 Widerspruch ein. Der Kläger, der Sohn der Klägerin, sei volljährig und in der Bedarfsgemeinschaft ebenfalls zu berücksichtigen. Zudem seien die Kosten für Unterkunft und Heizung in zu geringer Höhe bewilligt worden. Auch wenn nach Auffassung der Beklagten nur die halbe Miete zu übernehmen sei, weil der weitere Teil auf den Sohn entfalle, sei der Anteil zu niedrig. Die Beklagte erließ daraufhin den Änderungsbescheid vom 31.01.2007, mit dem der Sohn der Klägerin als Teil der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt wurde. Der Klägerin und dem Kläger wurden als Leistungen für Unterkunft und Heizung jeweils 189,74 bzw. 189,75 EUR monatlich bewilligt. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 08.02.2007 wandten sich die Kläger wiederum gegen die Höhe der bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung, so dass die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2007 als im Übrigen unbegründet zurückwies. Sie übernehme nach § 22 SGB II die tatsächliche Miete nur insoweit, als sie angemessen sei. Die Wohnflächenobergrenze für 2 Personen betrage 60 qm, die Miethöchstgrenze für die Grundmiete liege bei 3,94 EUR je qm. Als Betriebskosten würden pauschal 1,79 EUR je qm übernommen. Für die Kläger ergebe sich daher eine zu übernehmende Grundmiete von 236,40 EUR und Betriebskosten in Höhe von 107,40 EUR, also insgesamt 343,80 EUR, die gezahlt würden. Die Heizkosten seien in tatsächlicher Höhe übernommen worden. Der Mietvertrag sei am 01.11.2005 ohne Zustimmung der Beklagten geschlossen worden. Deshalb komme eine Übernahme der vollen Kosten nicht in Betracht. Dies sei auch in der Vergangenheit bereits so gehandhabt worden.
Die Kläger haben durch ihre Prozessbevollmächtigten am 21.03.2007 Klage erhoben, mit der sie weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung begehren. Die Wohnfläche sei mit gut 77 qm und drei Zimmern angemessen. Der Kläger sei bereits 19 Jahre alt und brauche sein eigenes Zimmer. Die Wohnung bestehe den Haupträumen nach daher aus dem Schlafzimmer der Klägerin, einem Wohnzimmer und dem Zimmer des Klägers. Die Klägerin wohne zudem seit 28 Jahren in demselben Viertel und wo...