Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Krankenversicherung: Anspruch auf Krankengeldzahlung. Erstellung eines Wiedereingliederungsplans als Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit

 

Orientierungssatz

Die Erstellung eines Wiedereingliederungsplans für einen arbeitsunfähig Erkrankten ist regelmäßig zugleich auch als Bescheinigung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum der stufenweisen Wiedereingliederungsmaßnahme anzusehen, jedenfalls soweit in diesem Plan die vollständige Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit erst für den Tag nach Ende der Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen wurde. Insoweit besteht auch ein Anspruch auf Krankengeld fort, ohne dass es einer gesonderten Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit bedarf.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 04.06.2019; Aktenzeichen B 3 KR 48/18 B)

 

Tenor

Unter Abänderung des Bescheides vom 30.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2016 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger Krankengeld für die Zeit vom 20.11.2015 bis 23.11.2015 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 20.11.2015 bis 23.11.2015 in Höhe von 73,22 EUR brutto kalendertäglich.

Der am 09.03.1xx4 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Er ist bei der RWE Power AG als Spezialwerker Bergbau (Rohrverleger) tätig.

Ab dem 22.06.2015 erkrankte er wegen einer schweren depressiven Episode arbeitsunfähig.

Der den Kläger behandelnde Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. med., Dipl.-Psych. Wolfgang W.aus E. bescheinigte dem Kläger am 29.10.2015 eine weitere Arbeitsunfähigkeit bis zum 19.11.2015.

Am 24.11.2015 ging bei der Beklagten per Fax und am 26.11.2015 im Original ein von Dr. W. erstellter, auf den 12.11.2015 datierender Wiedereingliederungsplan ein. Dieser sah eine stufenweise Wiedereingliederung des Klägers für die Zeit vom 23.11.2015 bis zum 03.01.2016 vor. Als Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit war der 04.01.2016 angegeben.

Am 24.11.2015 stellte sich der Kläger erneut bei Dr. W. vor, der eine weitere Arbeitsunfähigkeit bis zum 22.12.2015 auf einer Bescheinigung für die Krankengeldzahlung (Muster 17) feststellte, die bei der Beklagten am 30.11.2015 einging. Mit Bescheid vom 30.11.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass dem Kläger aufgrund der am 24.11.2015 ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit Krankengeld ab dem 24.11.2015 gewährt werde. Für die Zeit vom 20.11.2015 bis zum 23.11.2015 lehnte die Beklagte die Krankengeldzahlung mit der Begründung ab, dass der den Kläger behandelnde Arzt am 29.10.2015 eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 19.11.2015 bescheinigt habe. Die weitere Arbeitsunfähigkeit sei jedoch erst wieder am 24.11.2015 festgestellt worden.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 22.12.2015 Widerspruch ein und begründete ihn dahingehend, dass zu diesem Zeitpunkt der Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme bereits festgestanden habe. Nach Aussage des ihn behandelnden Arztes Dr. W. sei somit das Ausstelldatum unerheblich. Dass er seinen Arzt versehentlich zu spät aufgesucht habe, sei zudem auch seiner Erkrankung geschuldet, aufgrund welcher schon mal etwas vergessen oder irrtümlicherweise Termine verwechselt würden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie unter anderem an, dass zwar am 26.11.2015 ein Wiedereingliederungsplan bei der Beklagten eingereicht worden, jedoch für die Zeit vom 20.11.2015 bis zum 23.11.2015 keine weitere Arbeitsunfähigkeit durch den Vertragsarzt bescheinigt worden sei.

Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Ergänzend trägt er vor, dass ihm sein behandelnder Arzt Dr. W. erklärt habe, dass die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht so wichtig sei, da die Krankenkasse durch den Antrag auf die Wiedereingliederungsmaßnahme wüsste, dass Arbeitsunfähigkeit bis zum 03.01.2016 bestehe. Mit Bescheid vom 24.11.2015 sei die Wiedereingliederung auch bewilligt worden. Des Weiteren werde eine fehlende Amtsermittlung gerügt, weil die Beklagte keine Stellungnahme des Herrn Dr. W. zum Krankheitsbild nach der Widerspruchsbegründung eingeholt habe. Ferner entspreche der Widerspruchsbescheid nicht den Begründungserfordernissen des § 35 SGB X.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des Bescheides vom 30.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2016 Krankengeld für den Zeitraum 20.11.2015 bis 23.11.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verbleibt ebenfalls bei ihrer Auffassung. Das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit sei vom Vertragsarzt ausschließlich auf der Bescheinigung für die Arbeitsunfähigkeit bzw. für die Krankengeldzahlung (Auszahlungsschein für Krankengeld) zu attestieren und könne nicht durch den Wiedereingliederungsplan ersetzt ...

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