Tenor
Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 29.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2003 und des Bescheides vom 08.01.2004 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 12.10. bis 02.11.2003 und vom 14.01. bis 21.01.2004 ungemindert Arbeitslosengeld zu bewilligen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Minderung des Arbeitslosengeldes wegen verspäteter Meldung.
Der 1944 geborene Kläger meldete sich am 24.09. zum 12.10.2003 arbeitslos und beantragte die Wiederbewilligung von Arbeitslosengeld. Nach den Angaben in der Arbeitsbescheinigung war er zuvor vom 07.08. bis 11.10.2003 als Verkäufer zur Aushilfe bei der X… AG, P…, versicherungspflichtig beschäftigt. Nach den Angaben der vom 23.09.2003 datierenden Arbeitsbescheinigung war das Arbeitsverhältnis bei Abschluss des Vertrages befristet bis zum 11.10.2003.
Ausweislich der Leistungsakten hat der Kläger zumindest seit Januar 1998 immer wieder in befristeten Versicherungspflichtverhältnissen bei dieser Arbeitgeberin gestanden. Aktenkundig sind Zeiten vom 03.01. bis 27.03.1998, 02.01. bis 20.02.1999, 20.04. bis 20.05.1999, 01.06. bis 13.08.1999, 06.09. bis 30.09.1999, 25.10. bis 31.12.1999, 20.01. bis 10.04.2000, 14.06. bis 20.06.2000, 05.07. bis 15.07.2000, 01.08. bis 13.10.2000, 02.11.2000 bis 12.01.2001, 06.02. bis 15.03.2001, 25.04. bis 17.07.2001, 09.08. bis 17.08.2001, 04.10. bis 31.12.2001, 21.01. bis 03.04.2002, 13.05. bis 28.06.2002, 29.07. bis 12.10.2002, 04.11.2002 bis 15.01.2003, 06.02. bis 22.04.2003, 26.05. bis 10.07.2003. Seit dem 01.01.2000 bezog der Kläger zwischen den befristeten Versicherungspflichtverhältnissen Arbeitslosengeld, zuletzt aufgrund eines am 16.01.2003 entstandenen Anspruchs.
Mit Bescheid vom 29.10.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab 12.10.2003 nach einem gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelt von 320,00 Euro und Leistungsgruppe D/0 nach einem wöchentlichen Leistungssatz von 97,93 Euro, abzüglich eines Minderungsbetrages in Höhe von insgesamt 210,00 Euro, der in Höhe eines Abzugs von der täglichen Leistung in Höhe von 6,99 Euro einzubehalten sei. Die auf § 140 i.V.m. § 37b SGB III gestützte Entscheidung begründete die Beklagte damit, dass der Kläger sich nicht rechtzeitig nach Kenntnis von der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses arbeitssuchend gemeldet habe. Er hätte sich am 18.07.2003 arbeitssuchend melden müssen, tatsächlich habe er sich erst am 24.09.2003 gemeldet. Die Meldung sei somit 68 Tage verspätet gewesen.
Zur Begründung seines am 04.11.2003 erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, er habe sich nicht früher melden können, weil der letzte Vertrag zunächst bis 31.08. befristet gewesen und dann bis zum 15.09. mündlich verlängert worden sei. Dann sei ihm etwa Mitte September mündlich mitgeteilt worden, dass der Vertrag nochmals bis zum 10.10.2003 verlängert werde. Er habe sich dann wenig später beim Arbeitsamt gemeldet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe am 07.08.2002 einen vom 07.08.2003 bis 11.10.2003 befristeten Arbeitsvertrag unterschrieben. Bei Arbeitsverhältnissen, die länger als drei Monate befristet seien, entstehe die Meldepflicht nach § 37b SGB III “spätestens” drei Monate vor dem Ende der Befristung. Liege zwischen dem Abschluss des Arbeitsvertrages und dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von mehr als drei Monaten, entstehe die Meldepflicht spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ende. Liege zwischen dem Abschluss des Arbeitsvertrages und dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von weniger als drei Monaten, entstehe die Meldepflicht mit Abschluss des Arbeitsvertrages. Der Versicherte habe sich unverzüglich nach Kenntnis vom Ende des Versicherungspflichtverhältnisses arbeitssuchend zu melden, also ohne schuldhaftes Zögern. Für die Obliegenheitsverletzung sei unerheblich, ob ihm die Pflicht zur Meldung bekannt gewesen sei. Die Meldung gelte als unverzüglich erfolgt, wenn sie spätestens am 7. Kalendertag ab dem Tag nach Beginn der Meldepflicht vorgenommen werde. Die Minderung betrage hier gemäß § 140 S. 2 Nr. 1 in Verbindung mit S. 3 SGB III 7 Euro für 30 Tage.
Zur Begründung seiner am 11.12.2003 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, dass der Arbeitsvertrag ursprünglich nur bis zum 31.08.2003 befristet gewesen sein. Es sei Verlängerung bis Mitte Oktober 2003 in Aussicht gestellt gewesen. Dann sei der Vertrag bis zum 30.09.2003 verlängert worden. Am 23.09.2003 sei dann endgültig entschieden worden, dass der Vertrag noch einmal bis zum 11.10.2003 verlängert werde und dann auslaufe. Einen Tag später habe er sich dann beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet. Ab dem 03.11.2003 habe er einen neuen befristeten Vertrag bekommen. So arbeite er seit vielen Jahren bei der X… AG in der Filiale P…, weil das Arbeitsamt in P…...