Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 01.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2022 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 480,27 EUR festgesetzt.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Festsetzung einer Aufschlagszahlung nach § 275 c Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Höhe von 480,27 EUR.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer gGmbH ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus.
Der bei der Beklagten, einer gesetzlichen Krankenkasse, Versicherte W.M., geboren am 1950 (im Folgenden: Versicherter) befand sich im Zeitraum vom 30.03.2021 bis zum 19.04.2021 in vollstationärer Behandlung im Krankenhaus der Klägerin.
Unter Zugrundelegung der DRG I41Z stellte die Klägerin der Beklagten am 29.04.2021 für den stationären Aufenthalt des Versicherten einen Betrag in Höhe von 7.966,07 EUR in Rechnung. Die Beklagte beglich den Rechnungsbetrag vollständig und veranlasste zugleich eine Überprüfung der Rechnung durch den Medizinischen Dienst (MD) Nordrhein.
Der MD kündigte der Klägerin am 02.06.2021 eine Prüfung der sekundären Fehlbelegung und eine Kodierprüfung an.
In seinem Gutachten vom 24.02.2022 kam der MD zu dem Ergebnis, dass eine sekundäre Fehlbelegung von vier Tagen vorliege, der OPS 8-550.1 in den OPS 8-550.0 zu ändern sei und sich der Aufenthalt mit der DRG I75B abbilde.
Mit abschließender Leistungsentscheidung vom 02.03.2022 informierte die Beklagte die Klägerin per elektronischem Datenträgeraustausch über das Ergebnis des MD-Gutachtens und einen von der Klägerin zu zahlenden Erstattungsbetrag in Höhe von 1.921,09 EUR. Hinsichtlich der wesentlichen Gründe für die geltend gemachte Forderung verwies die Beklagte auf das MD-Gutachten.
Mit Bescheid vom 01.08.2022 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Aufschlagszahlung nach § 275c Abs. 3 SGB V in Höhe von 480,27 EUR fest. Hinsichtlich des vollständigen Inhalts des Bescheides wird auf Blatt 16 der Gerichtsakte verwiesen.
Gegen den Bescheid vom 01.08.2022 legte die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein. Der Widerspruch wird damit begründet, dass die Regelung zur Festsetzung der Aufschlagszahlungen nach § 275c Abs. 3 SGB V nur für Behandlungsfälle mit Aufnahmedatum ab dem 01.01.2022 Anwendung finde und damit nicht auf den Behandlungsfall des Versicherten aus dem Jahre 2021. So sei die Prüfquotenregelung des § 275c Abs. 2 SGB V maßgeblich für die Berechnung des Aufschlages nach § 275c Abs. 3 SGB V; eine flexible Prüfquote gelte erst für Behandlungsfälle ab dem 01.01.2022. Das Startjahr 2022 sei durch Art. 3 Nr. 8 lit a bb) Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz eingeführt worden; der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 19/19112 S. 36) sei eindeutig zu entnehmen, dass ein Aufschlag erst ab dem Jahr 2022 vorgesehen sei. Alle Abrechnungsregelungen würden immer erst ab dem Aufnahmezeitpunkt angewendet. Auch die Regelungen der PrüfvV würden erst ab dem Aufnahmedatum 01.01.2022 gelten. Zur Anwendung der Regelung des § 275c Abs. 3 SGB V müsse es auf einen neutralen Anknüpfungspunkt ankommen, da ansonsten die Festsetzung der Aufschlagszahlung von der leistungsrechtlichen Entscheidung der Krankenkasse nach § 8 PrüfvV abhängig sei und eine solche leistungsrechtliche Entscheidung im Extremfall noch für Behandlungsfälle aus dem Jahre 2020 ergehen könne. Ziel der Aufschlagszahlungen nach § 275c Abs. 3 SGB V sei die Schaffung eines Anreizes zur Verbesserung der Abrechnungsqualität. Für die Vergangenheit könne kein Anreiz mehr gesetzt werden. Zudem sei der Bescheid wegen der fehlenden Anhörung formell rechtswidrig und es sei nicht ersichtlich, wie sich der im Bescheid genannte Betrag berechnet und welches Quartal zur Berechnung der Aufschlagsquote herangezogen worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2022 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und begründete dies damit, dass die Festsetzung der Aufschlagszahlung korrekt und die Regelung des § 275c Abs. 3 SGB V auch für Aufenthalt mit einem Aufnahmedatum vor dem 01.01.2022 anzuwenden sei. Es werde auf den Nachtrag vom 01.12.2021 zur Fortschreibung der § 301-Vereinbarung und das Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 13.10.2021 verwiesen. Hinsichtlich des vollständigen Inhalts des Widerspruchbescheides vom 09.11.2022 wird auf Blatt 11-13 der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen.
Die Klägerin hat am 25.11.2022 über ihren Prozessbevollmächtigten Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben und begehrt die Aufhebung des Bescheides vom 01.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2022. Die Klägerin vertieft zur Begründung ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass der Bescheid mangels Anhörung nach § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) neben der materiellen Rechtswidrigkeit auch formell rechtswidrig sei. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich festgelegt, dass zwischen der Beklagten und der Klägerin ein Über- und Unterordn...