Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 852,96 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die durch die Verlegung einer stationär behandelten Patientin verursachten Mehrkosten.
Die Klägerin ist eine gesetzliche Krankenversicherung. Die bei der Klägerin krankenversicherte ……, geb. am ….. (nachfolgend: die Versicherte) wurde bei der Beklagten, ein zugelassenes Plankrankenhaus in Nordrhein-Westfalen (NRW), in der Zeit vom 12.04.2019 bis zum 24.04.2019 stationär behandelt. Am 24.04.2019 erfolgte die Verlegung zur geriatrischen Komplexbehandlung in das (nachfolgend: das aufnehmende Krankenhaus). Dort verblieb die Versicherte bis zum 08.05.2019. Die medizinische Notwendigkeit und Höhe der Abrechnung auf der Grundlage der DRG B39B [Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls mit bestimmter OR-Prozedur] im Krankenhaus der Beklagten ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Die Klägerin beauftragte am 14.06.2019 den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit einer Überprüfung der Verweildauer, der Nebendiagnosen und Prozeduren u. a. des Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS) 8-550.1 [Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung: Mindestens 14 Behandlungstage und 20 Therapieeinheiten] im aufnehmenden Krankenhaus. Frau …des MDK gelangte in ihrer gutachtlichen Stellungnahme vom 28.08.2019 zu dem Ergebnis, dass eine primäre Fehlbelegung vorgelegen habe. Im verlegenden Krankenhaus sei eine Geriatrie vorhanden. Das Wirtschaftlichkeitsgebot hätte eine Verlegung in die klinik-interne Geriatrie gefordert. Es lägen keine medizinischen Gründe für die Verlegung vor. Die Verweildauer im aufnehmenden Krankenhaus sei um fünf auf zehn Belegtage zu kürzen. Der OPS 8-550.1 ändere sich in 8-550.0. In ihrer abschließenden Leistungsentscheidung vom 03.09.2019 teilte die Klägerin dem aufnehmenden Krankenhaus einen Erstattungsanspruch in Höhe von 2.599,72 € mit, den sie am 08.10.2019 gegenüber unstreitigen Vergütungsforderungen des aufnehmenden Krankenhauses verrechnete.
Für die stationäre Behandlung bei der Beklagten zahlte die Klägerin einen Betrag i.H.v. 13.981,76 EUR (Rechnung vom 29.03.2021, Rechnungsnummer 7296959, Bl. 27/28 der Gerichtsakte) und für die stationäre Behandlung im aufnehmenden Krankenhaus einen Betrag i.H.v. 2.734,38 EUR anstatt der in Rechnung gestellten 5.280,82 EUR, mithin insgesamt 16.716,14 EUR.
Die Klägerin macht mit ihrer durch ihre Bevollmächtigen am 19.12.2020 bei dem Sozialgericht Duisburg erhobenen Klage Schadensersatz in Höhe von 852,96 EUR geltend. Da bei einer durchgehenden Behandlung der Versicherten im Haus der Beklagten in der Zeit vom 12.04.2019 bis 08.05.2019 lediglich Kosten i.H.v. 15.863,18 EUR angefallen wären, sei die Differenz zu den tatsächlich angefallenen Kosten i.H.v. 852,96 EUR als Schaden zu erstatten. Mit der Verlegung ohne medizinische oder organisatorische Gründe habe die Beklagte ihre Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt. Die geriatrische Komplexbehandlung der Versicherten hätte sowohl im Hinblick auf ihren Versorgungsauftrag als auch ihre personellen und strukturellen Voraussetzungen im Haus der Beklagten durchgeführt werden können. Die Beklagte verfüge über eine Geriatrie. Die Verlegung sei unwirtschaftlich gewesen, weshalb der Beklagten nur ein Vergütungsanspruch in Höhe des wirtschaftlichen Alternativverhaltens zustehen würde.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 852,96 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2019 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ein Schadensersatz wegen einer „unwirtschaftlichen externen Verlegung“ würde bereits deshalb ausscheiden, weil die Regelungen des SGB V sowie des Krankenhausentgelt- und Finanzierungsgesetz eine abschließende Regelung darstellen würden und einen Rückgriff auf zivilrechtliche Normen ausschließen würden. Für Verlegungen würde in Gestalt der hierfür zu zahlenden Zu- und Abschläge eine abschließende Regelung bestehen, die keinen Raum für einen weitergehenden Schadensersatzanspruch ließe. Es werde auf die Entscheidung des Sozialgerichts Altenburg, Urteil vom 21.09.2018 - S 13 KR 868/18 - (Bl. 46/50 der Gerichtsakte) sowie des SG Wiesbaden, Urt. v. 14.08.2018 - S 18 KR 226/18 - (Bl. 51/57 der Gerichtsakte) sowie einen Aufsatz des Beklagtenvertreters in der VSSAR 2018, Bl. 391 (Bl. 58/63 der Gerichtsakte) verwiesen. Weiter habe das Sächsische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 13.02.2019 - L 1 KR 315/14 -, juris im Kern ausgeurteilt, dass die von den Selbstverwaltungspartnern abschließend erfolgte Konkretisierung des Wirtschaftlichkeitsgebotes keinerlei Spielraum lassen würde, für eine darüber hinausgehende von den Krankenkassen postulierte Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebotes. Zudem hätte das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 28.11.2013 - B 3 KR 33/12 - darauf hingewiesen, dass eindeutig vereinbarte Vergütungsansprüche nicht...