Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu
erstatten.
Gründe
Der wörtlich gestellte Antrag
die angehängten Bescheide der Beklagten zu 1) vom 26. u 29.01.2021 mit Poststempel, von gestern heute zugegangen werden auf den WIDERSPRUCH des Klägers aufgehoben; das Verhalten aller Beklagten wird für rechtswidrig erklärt, die gesamtschuldnerische Leistungsgewährung durch alle Beklagte wird angeordnet, sowie die Auskunftserteilung durch die Beklagte zu 1).
Die Beklagten werden verurteilt eine vollständige und qualifizierte Potentialanalyse vorzulegen, sowie konkrete Hilfspläne.
Die Beklagten werden verurteilt eine vollständige und qualifizierte Eingliederungsvereinbarung vorzulegen.
Die Beklagten werden verurteilt die aus dem Anhang ersichtlichen Fahrtkosten und für die Dauer des Arbeitsverhältnisses jegliche anfallenden Fahrtkosten zu erstatten.
Die Beklagten werden verurteilt umfassenden sozialtherapeutische und psychologische Maßnahmen zur Aufnahme und zum Erhalt des Arbeitsverhältnisses anzubieten und zu finanzieren.
Die Beklagten werden verurteilt dem Kläger eine konkrete Unterbringung anzubieten und zu finanzieren.
Die Beklagten werden verurteilt dem Kläger ein konkretes qualifiziertes berufsbegleitendes Weiterqualifizierungsangebot zu unterbreiten und zu finanzieren.
sowie nach Antragserweiterung mit Schriftsatz vom 22. März 2021
die Beklagte wird verurteilt dem Kläger aus ihrem freien Budget eine Wohnung nebst Kaution zu finanzieren
der Einstellungsbescheid der Beklagten vom 19.02.2021 wird aufgehoben.
hat vollumfänglich keine Aussicht auf Erfolg. Hierbei hat das Gericht neben den wörtlich gestellten Anträgen ebenso durch Auslegung nach § 123 SGG die damit verbundenen Begehren des Antragstellers zugrunde gelegt. Streitgegenständlich sind allein die Begehren gegenüber der im Rubrum benannten Antragsgegnerin. Die Verfahren bzgl. des Jobcenters Frankfurt a.M. und das Sozialamt der Stadt Frankfurt werden unter eigenständigen Aktenzeichen gesondert geführt.
Der Entscheidung der Kammer steht nicht das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende entgegen. Denn das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, da offensichtlich rechtsmissbräuchlich.
Nach § 60 Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Alt. 2 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Sie findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist; maßgeblich ist vielmehr allein, ob ein Beteiligter, von einem vernünftigen Standpunkt aus betrachtet, berechtigten Anlass hat, an der Unparteilichkeit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Subjektive, unvernünftige Erwägungen scheiden als Ablehnungsgrund aus. Zweifel an der Unparteilichkeit müssen ihren Grund in einem Verhalten des Richters haben.
Ausweislich der Vielzahl der Verfahren ist der Antrag rechtsmissbräuchlich. Dem Antragsteller geht es nicht um die Verhinderung der Befassung der Vorsitzenden mit dem vorliegenden Verfahren (und dem materiellen Recht), sondern lediglich um die Beschäftigung der Vorsitzenden mit einem weiteren Antrag. Dies reiht sich ein in die übliche Praxis des Antragstellers, in den ersten Schriftsätzen eines Verfahrens im Abstand von wenigen Verfahren neben dem Befangenheitsantrag Verzögerungsrüge zu erheben, Prozesskostenhilfe ohne Einreichung der erforderlichen Unterlagen zu beantragen sowie die Beiordnung nach § 72 SGG zu beantragen und die Vorsitzende sodann wegen Rechtsbeugung abzulehnen (vgl. hierzu auch S 2 SF 79/20).
Soweit der Antragsteller Förderungsmaßnahmen, seit es nach §§ 45 oder 81 SGB III, oder nach §§ 112 ff. SGB III oder §§ 9 ff. SGB VI im Rahmen der Zuständigkeit der Antragsgegnerin als Rehabilitationsträger begehrt, oder auch sonstige Arbeitsvermittlungsbemühungen der Antragsgegnerin ist ein Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers nicht ersichtlich. Die nunmehr seit November 2018 vorliegende Historie des Antragstellers sowohl in der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin als auch im Gerichtsverzeichnis zeigt überdeutlich, dass die Antragsgegnerin zu jeder Zeit, in der sich der Antragsteller wegen Arbeitslosigkeit an sie gewandt hat, stets ihrer gesetzlich obliegenden Verpflichtung zur Vermittlung in Arbeit sowie zur Verminderung und Aufhebung von Vermittlungshemmnissen versucht hat nachzukommen. Die Antragsgegnerin versucht insbesondere seit November 2020 den Antragsteller regelmäßig zu Vermittlungsgesprächen einzuladen, ihn telefonisch zu erreichen, schickt ihm Stellenangebote und hat ihm zudem bereits Leistungen zur Aufnahme einer neuen Beschäftigung bewilligt. Die Antragsgegnerin kommt ihren gesetzlichen Verpflichtungen, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs des Antragstellers nachgewiesen sind, nach. Der Antragsgegnerin ist es ohne zumindest ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller, sei es telefonisch oder persönlich vor Ort, gar nicht möglic...