Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren: Erstinstanzliche Zuständigkeit für eine Restitutionsklage bei Aufnahme weiterer Verfahrensbeteiligter im Berufungsverfahren

 

Orientierungssatz

Wurde in einem Berufungsverfahren ein weiterer Beteiligter in das Verfahren aufgenommen oder erstmals in der Berufungsinstanz eine Entscheidung über einen gegen einen Beigeladenen gerichteten Hilfsantrag getroffen, so ist auch für eine Restitutionsklage ausnahmsweise nicht das Ausgangsgericht, sondern das Berufungsgericht erstinstanzlich zuständig.

 

Tenor

Das Sozialgericht Frankfurt am Main erklärt sich für sachlich (instanziell) unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Hessische Landessozialgericht.

 

Gründe

Aufgrund der Aufnahme eines weiteren Beteiligten in das Berufungsverfahren L 3 U 107/13 (Beiladung) sowie der Entscheidung über einen erst in der Berufungsinstanz gegen die Beigeladene gerichteten Hilfsantrag ist für die Restitutionsklage die Zuständigkeit des Hessischen Landessozialgerichts gegeben.

Nach § 98 SGG ist der Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Hessische Landessozialgericht zu verweisen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 98 SGG in Verbindung mit § 17 a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13909667

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