Nachgehend

BSG (Beschluss vom 03.02.2022; Aktenzeichen B 12 KR 24/21 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beitragseinstufung der Klägerin zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Die Klägerin ist seit dem 1. April 2002 bei der Beklagten freiwillig versichert. Der monatliche Beitrag der Klägerin zur Kranken- und Pflegeversicherung betrug, zuletzt festgestellt durch Bescheid vom 21. Juni 2016, 93,22 €.

Mit Bescheid vom 21. September 2016 änderte die Beklagte die Einstufung der Klägerin mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 und setzte die beitragspflichtigen Einnahmen der Klägerin auf 4.101,32 € und den Beitrag der Klägerin zur Krankenversicherung auf 638,74 € und zur Pflegeversicherung auf 96,38 € monatlich fest. Zur Begründung der Änderung der Einstufung führte die Beklagte aus, dass sie das festzusetzende Einkommen der Klägerin bislang falsch beurteilt habe.

Am 21. Oktober 2016 erhob die Klägerin Widerspruch. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie als Rentnerin in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert und daher ihre privaten Einkünfte nicht zu berücksichtigen seien.

Mit Bescheid vom 22. Dezember 2016 setzte die Beklagte mit Wirkung zum 1. Januar 2017 den neuen Beitragssatz für die Pflegeversicherung auf 104,58 € fest, wogegen die Klägerin fristgerecht Widerspruch einlegte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Klägerin nach den zur damaligen Zeit geltenden Rechtsvorschriften nicht die Vorversicherungszeit für die KVdR erfüllte und daher freiwillig versichert gewesen sei. Nach der Rechtsänderung wäre die Klägerin zum 1. April 2002 versicherungspflichtig in der KVdR geworden. Die Klägerin sei vorher im Februar/März 2002 durch die Beklagte über die bevorstehende Rechtsänderung informiert worden, gleichzeitig seien ihr auch die Vorteile einer Pflegeversicherung und einer freiwilligen Versicherung erklärt worden. Dem Schreiben sei eine Wahlrechtserklärung beigefügt, für den Fall, dass sie sich für eine freiwillige Versicherung entscheiden würde. Die Klägerin erklärte am 8. März 2002, dass sie weiterhin freiwillig versichert sein möchte. Die Beklagte führte weiter aus, dass die Beitragsänderung mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 aufgrund der beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von insgesamt 4.101,32 € (3.596,05 € Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und 505,27 € aus Rente der gesetzlichen Rentenversicherung) berechnet worden seien.

Am 30. März 2017 hat die Klägerin Klage erhoben.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass Aspekte des Vertrauensschutzes der Änderung der Einstufung durch die Beklagte entgegenstehen würden. Ferner ist die Klägerin der Auffassung, dass die Beklagte die Änderung der Beitragseinstufung nicht auf eine Rechtsgrundlage stützen könne, bzw. zumindest nicht auf die Vorschrift des § 48 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Voraussetzungen des § 48 SGB X seien nicht erfüllt, da es keine Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen gegeben habe; die Beklagte habe die bereits seit dem Jahre 2002 bestehende Einnahmen Situation der Kläger der lediglich falsch beurteilt. Des Weiteren behauptet die Klägerin, dass die seinerzeitige Beratung der Beklagten zu einem möglichen Wechsel des Versicherungsverhältnisses im Jahre 2002 die tatsächlichen Nachteile der Fortführung der freiwilligen Versicherung gegenüber der Klägerin nicht deutlich genug aufgezeigt habe, insbesondere auch auf mögliche weitere Gesetzesänderungen nicht hingewiesen worden sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Bescheide vom 21. September 2016 und 22. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2017 und des Änderungsbescheides vom 16. Januar 2019 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt die Beklagte Bezug auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 14. März 2017. Ergänzend ist die Beklagte der Auffassung, dass sie zur Änderung der Beitragseinstufung mit Wirkung für die Zukunft berechtigt gewesen sei. Der Klägerin sei durch die fehlerhafte Einstufung zum 1. April 2002 keine besondere Rechtsposition verliehen worden, die ihr nun genommen worden sei. Der Klägerin sei auch zu keiner Zeit seitens der Beklagten erklärt worden, dass sie zukünftig an ihrer fehlerhaften Einstufung festhalte; insoweit sei das Recht zur Änderung der Beitragseinstufung auch nicht verwirkt worden, da keine für eine Verwirkung auslösenden besonderen Umstände vorliegen würden. Der bloße Zeitablauf an sich reiche für eine Verwirkung nicht aus. Die Beklagte habe eine Abwägung vorgenommen zwischen den Interessen der Klägerin an der Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Begünstigung durch die Nichtberücksichtigung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Herstellung des rechtmäßigen Zustands und der Gleichbehandlung mit anderen f...

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