Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitliche Rahmenbedingungen von IRENA-Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Selbstbindung der Verwaltung
Orientierungssatz
Zu den zeitlichen Rahmenbedingungen intensivierter Rehabilitationsnachsorge-Leistungen (IRENA-Leistungen) aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie zur Selbstbindung der Verwaltung.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Kostenübernahme für die Fortführung einer Nachsorgeleistung (IRENA) im Rahmen von § 17 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Der 1975 in C-Stadt in Bulgarien geborene Kläger nahm vom 30. Oktober bis zum 23. November 2018 an einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation teil.
Mit Datum 18. Februar 2019, eingegangen bei der Beklagten am 6. März 2019, sprach die Rehabilitationseinrichtung eine Empfehlung für eine Leistung zu Nachsorge nach einer medizinischen Rehabilitationsleistung aus. Entlassungsdiagnosen waren u.a. arterielle Hypertonie und Adipositas (BMI 37,7 kg/m²). Dem Kläger wurde als Nachsorgeprogramm die sog. IRENA (intensivierte Reha-Nachsorge) gewährt mit geplantem Beginn 2. Januar 2019. Vorgesehen waren insgesamt 24 Termine (somatisch, psychosomatisch) von je 90 Minuten, 1x pro Woche, innerhalb von zwölf Monaten in Form von Sport- und Bewegungstherapie (u. a. Ausdauertraining oder Muskelaufbautraining) sowie Physiotherapie (u. a. Wirbelsäulengymnastik). Weiteres Therapiefeld war die Information, Motivation und Schulung (u. a. Motivationsförderung, Verhaltensänderung).
Der Kläger begann die IRENA-Maßnahme am 29. März 2019 und nahm zwölf Termine wahr. Der letzte Termin fand am 25. Juli 2019 statt. Nach diesem Termin unterbrach der Kläger die Nachsorgeleistung für einen Sommerurlaub in seinem Heimatland Bulgarien. Ursprünglich geplant war eine Wiederaufnahme der IRENA-Leistungen am 30. August 2019. Am 15. August 2019 erlitt der Kläger in Bulgarien einen Verkehrsunfall, bei dem die Mutter des Klägers verstarb. Der Kläger verblieb zunächst in Bulgarien und sagte den für den 30. August 2019 geplanten nächsten Termin für die IRENA-Maßnahme ab. Er teilte der Einrichtung, bei der er die IRENA-Maßnahme absolvierte mit, dass er sich wegen eines neuen Termins melden werde. Die Einrichtung wies ihn mit Datum 26. August 2019 darauf hin, dass eine Fortsetzung im September nicht mehr möglich sei, da eine Unterbrechung nur vier Wochen, in Ausnahmefällen maximal sechs Wochen dauern dürfe. Der Kläger wandte sich noch am selben Tag an die Beklagte und bat um Fortsetzung der IRENA-Maßnahme, da noch zwölf Sitzungen fehlten. Es handele sich aus seiner Sicht um einen Härtefall, da er durch den Tod seiner Mutter an der Fortsetzung der Maßnahme gehindert gewesen sei.
Mit Bescheid vom 29. August 2019 lehnte die Beklagte die Verlängerung der IRENA-Maßnahme ab, da gemäß § 17 SGB VI und dem dazugehörigen Rahmenkonzept nach einer durchgehenden Unterbrechung von sechs Wochen die Fortführung ausgeschlossen sei und zum Abbruch der Nachsorgeleistung führe. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am 29. September 2019 Widerspruch ein. Er begründete seinen Widerspruch damit, dass auch in der Richtlinie zu § 17 Abs. 2 SGB VI keine konkrete Regelung enthalten sei, wonach bei einer Unterbrechung von länger als sechs Wochen die Maßnahme ende. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Nach dem auf Basis von § 17 Abs. 2 SGB VI geltenden Rahmenkonzept (Rahmenkonzept zur Nachsorge für medizinische Rehabilitation nach § 15 SGB VI der Deutschen Rentenversicherung vom 9. Juni 2015 in der Fassung vom 1. Juli 2019, im Folgenden: Rahmenkonzept Nachsorge) seien Unterbrechungen von maximal sechs Wochen aufgrund von Urlaub oder akuten Erkrankungen zulässig, verlängerten jedoch nicht den Gesamtzeitraum der Leistung. Dies werde durch das Fachkonzept Intensivierte Rehabilitationsnachsorge (Fachkonzept „IRENA“, Anlage 2a zum oben genannten Rahmenkonzept, im Folgenden: Fachkonzept IRENA), aufgegriffen und bestätigt. Da am 2. Oktober 2019, dem Datum der gewünschten Fortführung, seit der Unterbrechung der Maßnahme am 26. Juli 2019 mehr als sechs Wochen vergangen seien, gelte die Maßnahme als abgebrochen.
Hiergegen hat der Kläger am 15. Januar 2020 Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben.
Er begründet diese damit, dass § 17 SGB VI keine Aufhebung der Nachsorgeleistung bei einer Unterbrechung von länger als sechs Wochen regle. Auch der Verweis auf das Rahmenkonzept, in welchem eine solche Zeitspanne angegeben sei, könne nicht durchdringen. Es handele sich hierbei weder um ein Gesetz, noch um eine Rechtsverordnung oder eine Satzung. Entscheidend sei vorliegend vielmehr, ob das Ziel der Reha-Maßnahme und deren Erfolg noch gewährleistet seien. Dies sei vorliegend der Fall, da eine Gesundheitsverbesserung noch immer erreicht werden könne.
Der Kläg...