Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der für den Zeitraum ab 1. Januar 2011 zu zahlenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung.
Der 1953 geborene Kläger ist seit 22. Dezember 2009 als Selbstständiger hauptberuflich erwerbstätig und bei der Beklagten zu 1) freiwillig krankenversichert und bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert. Die Beklagte zu 1) setzte die zu entrichtenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2010 auf 316,18 € und ab 1. März 2011 auf 327,68 € unter Vorbehalt einer Nachberechnung vorläufig fest (Beitragsbescheide vom 1. April 2010 und 11. März 2011). Der Beitragsbemessung legte sie monatliche beitragspflichtige Einnahmen in Höhe der Mindestbemessungsgrundlage für Selbstständige von 1.916,25 € zugrunde.
Im Rahmen einer Einkommensbefragung legte der Kläger am 24. Oktober 2012 den Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes A-Stadt für 2010 vom 21. August 2012 vor. Danach erzielte der Kläger Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 27.378,00 €.
Daraufhin setzten die Beklagten mit gemeinsamem Bescheid vom 6. November 2012 den monatlichen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung rückwirkend ab 1. Januar 2010 auf insgesamt 376,44 € und ab 1. Januar 2011 auf insgesamt 390,13 € fest. Der Beitragsbemessung legten sie monatliche Einnahmen in Höhe von 2.281,50 € zugrunde. Den für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 30. September 2012 nachzuzahlenden Betrag bezifferten sie auf 1.953,84 €. Mit weiterem Bescheid vom 6. November 2012 veranlagten die Beklagten den Kläger unter Zugrundelegung monatlicher beitragspflichtiger Einnahmen in Höhe der Mindestbemessungsgrundlage für Selbstständige von 1.968,75 € ab 1. Oktober 2012 unter Vorbehalt einer Nachberechnung vorläufig zu monatlichen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 336,65 €.
Am 5. Dezember 2012 legte der Kläger gegen die Beitragsnachforderung für die Jahre 2011 und 2012 Widerspruch ein. Er machte geltend, die Nachberechnung sei unbillig und widerspreche der kaufmännischen Handhabung sowie der geltenden Rechtsprechung.
Die Beklagten wiesen den Widerspruch mit gemeinsamem Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2013 als unbegründet zurück. Zur Begründung ihrer Entscheidung führten sie aus, nach § 240 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) und den Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) des Spitzenverband Bund der Krankenkassen seien die Beiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. September 2012 zu Recht unter Heranziehung des Einkommenssteuerbescheides für 2010 nacherhoben worden.
Hiergegen hat der Kläger am 20. März 2013 Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben.
Nachdem der Kläger am 8. Februar 2013 den Beklagten den Einkommenssteuerbescheid für 2011 vom 28. Januar 2013, der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 26.749,00 € ausweist, eingereicht hatte, setzten sie mit Bescheid vom 18. Februar 2013 den monatlichen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. März 2013 auf insgesamt 383,40 € fest. Dabei legten sie monatliche Einnahmen in Höhe von 2.229,08 € der Beitragsbemessung zugrunde.
Der Kläger trägt vor, die Berechnungsmethode der Beklagten und Beitragseinstufung für den Zeitraum ab 1. Januar 2011 nach monatlichen Einkünften in Höhe von 2.281,50 € beziehungsweise 2.229,08 € sei rechtswidrig. Der Beitragsbemessung dürften nur die in den jeweiligen Jahren erzielten Gesamteinkünfte (26.749,00 € in 2011 und 11.585,00 € in 2012) zugrunde gelegt werden.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Bescheid vom 6. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2013 und den Bescheid vom 18. Februar 2013 aufzuheben.
Die Beklagten beantragen (sinngemäß),
die Klage abzuweisen.
Sie halten die angefochtene Entscheidung aus den Gründen des Widerspruchsbescheides für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Beteiligtenvorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte (Blatt 1 bis 29) der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG vorher zuhören. Letzteres ist durch Anhörungsschreiben vom 12. Januar 2016 erfolgt. Die gerichtliche Verfügung wurde dem Kläger mit Zustellungsurkunde am 5. Februar 2016 und den Beklagten mit Empfangsbekenntnis am 2. Februar 2016 zugestellt.
Streitgegenstand des...