Nachgehend

BSG (Beschluss vom 03.05.2023; Aktenzeichen B 2 U 4/23 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes, des Versicherten, der im Steinkohlenbergbau tätig gewesen ist, die Feststellung der BK 4111 sowie die diesbezügliche Rentengewährung sowie aus eigenem Recht die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen.

Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist die BK 4101. Zum besseren Verständnis des entscheidungserheblichen Sachverhalts enthält daher der nachfolgende Tatbestand auch die Prozessgeschichte zu jener BK.

Mit bestandskräftigem Bescheid der Bergbau-BG, Rechtsvorgängerin der Beklagten, vom 12.07.1994 war die Erkrankung des verstorbenen Versicherten als Berufskrankheit nach Nr. 4101 (Quarzstaublungenerkrankung; Silikose) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) anerkannt, ein Rentenanspruch mangels rentenberechtigender MdE jedoch abgelehnt worden. Diesbezüglich hatte vor dem Sozialgericht Gießen ein Rechtsstreit stattgefunden, in dem die Klage nach Vorlage des für den Kläger negativen internistischen Gutachtens des Prof. F. (vom 11.07.1995) zurückgenommen worden war.

Auf Antrag des Klägers hatte in Bezug auf die BK 4101 im Jahr 1997 ein erneutes Verwaltungsverfahren stattgefunden, das mit bestandskräftigem Bescheid vom 14.10.1997 geendet hatte, in dem der Rentenanspruch weiterhin abgelehnt wurde. Dasselbe war in den Jahren 1999 (bestandskräftiger Bescheid vom 28.03.2000) und 2004 (Bescheid vom 16.07.2004) geschehen. Nach Widerspruch des Versicherten gegen letztgenannten Bescheid war von der Bergbau-BG auch das Vorliegen der BK 4111 („chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlenbergbau bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren [(mg/m hoch 3) x Jahre]“ geprüft worden. Bei Dr. H. war ein internistisch-pneumologisches Gutachten (vom 22.07.2005) eingeholt worden, das zum Ergebnis gekommen war, dass eine BK 4111 aufgrund des von 1942 bis 1964 konkurrierend betriebenen Nikotinkonsums nicht eindeutig nachzuweisen sei und die MdE bezüglich der BK 4101 weiterhin nicht rentenberechtigend sei. Unter dem 30.09.2005 hatte die Bergbau-BG dem Kläger einen weiteren Bescheid über Ablehnung einer Rente infolge der BK 4101 erteilt. Eine Bescheidung in Bezug auf die BK 4111 erfolgte nicht.

Im Jahr 2009 war von der Bergbau-BG von Amts wegen eine Nachuntersuchung bezüglich der BK 4101 eingeleitet worden. In diesem Zusammenhang hatte Dr. M., Arzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde - Allergologie, Umweltmedizin, unter dem 01.03.2011 ein internistisch-pneumologisches Gutachten erstattet.

Der Sachverständige hatte aufklärend mitgeteilt, dass das Beschwerdebild des Klägers - das keine Veränderungen zu den Vorbefunden zeige - vor dem Hintergrund der „in den letzten Jahren durchgeführten Studien“ sowie der Bochumer Empfehlung (für die Begutachtung von Quarzstaublungenerkrankungen) aus dem Jahr 2009 anders als zuvor einzuschätzen sei, da nun nachgewiesen worden sei, dass die radiologische Beurteilung mittels konventioneller Röntgenbilder die funktionelle Einschränkung bei einer Staublunge nicht abbilde. Der Streuungsgrad im Röntgenbild korreliere nicht mit der Schwere einer Lungenfunktionseinschränkung. Auch bei einem Streuungsgrad von I/I würden deutliche bronchial obstruktive Ventilationsstörungen verursacht, die auf eine Steinstaublungen-Exposition zurückzuführen seien. [Anm. d. Verf.: Für das Vorliegen einer Silikose sprechen kleine rundliche Schatten vom Typ p, q oder r im Röntgenbild des Thorax mit einer gewissen Reichlichkeit und gleichmäßigen Verteilung im Sinne eines Streuungsgrades nach ILO 2000 von 1/1 oder höher; Bochumer Empfehlung, Stand Juni 2011, Seite 23, Ziffer 1.5 erster Absatz. Die Bochumer Empfehlung wurde im Jahr 2009 auf der Grundlage der im Jahr 2008 verabschiedeten AWMF-Leitlinie „Diagnostik und Begutachtung der Berufskrankheit Nr. 4101 (Silikose)“ erarbeitet. Anlass für die Erarbeitung der Leitlinie war, dass die bislang bei geringgradig gestreuten Silikosen angewandte Begutachtungspraxis, die auf der sog. „Moerser Konvention“ beruhte, sich nicht mit der aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Datenlage deckte. „Zwischen Beschwerdebild und Gasaustausch und den Befunden im Röntgenbild, insbesondere den einzelnen Streuungskategorien nach der ILO-Klassifikation, bestehen keine klaren, ausreichend belastbaren Korrelationen. Deshalb ist nunmehr bereits ab einem Streuungsgrad 1/1 nach der ILO-Klassifikation (geringgradig gestreute Silikose) zu prüfen, ob Funktionseinschränkungen feststellbar und auf eine Quarzstaublungenerkrankung zurückzuführen sind.“ Bochumer Empfehlung aa0, Seite 9, erster und zweiter Absatz].

Aufgrund seiner Begutachtung hatte Dr. M. diagnostisch silikotische Lungenveränderungen nach der ILO-Klassifikation mit einem Streuungsgrad von 2/1 vor (sowie Typ q) im ...

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