Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenhilfe. Sperrzeit. Rechtsfolgenbelehrung

 

Orientierungssatz

1. Zu den Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung gemäß § 119 Abs 1 S 1 Nr 2 AFG.

2. Stellt der Arbeitgeber besondere, im Arbeitsleben nicht allgemein übliche, aber branchenspezifische Anforderungen (hier Anfertigen einer Probearbeit im Zahntechnikbereich), tritt keine Sperrzeit ein, wenn der Vermittlungsvorschlag über diese Besonderheit keine Belehrung enthält.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.03.1997; Aktenzeichen 11 RAr 25/96)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2051876

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