Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenhilfe. Sperrzeit. Rechtsfolgenbelehrung
Orientierungssatz
1. Zu den Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung gemäß § 119 Abs 1 S 1 Nr 2 AFG.
2. Stellt der Arbeitgeber besondere, im Arbeitsleben nicht allgemein übliche, aber branchenspezifische Anforderungen (hier Anfertigen einer Probearbeit im Zahntechnikbereich), tritt keine Sperrzeit ein, wenn der Vermittlungsvorschlag über diese Besonderheit keine Belehrung enthält.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI2051876 |
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