Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

Stellt die Krankenkasse bei ihr versicherten Sozialhilfeempfänger von der Zuzahlung zur Krankenhauspflege (§ 184 Abs 3 RVO) frei, so gewinnt sie dadurch keinen Erstattungsanspruch gegen den zuständigen Sozialhilfeträger. Mit dieser Freistellung erbringt die Krankenkasse keine Sozialleistung iS der Erstattungsnormen der §§ 102 ff SGB 10; sie beugt sich vielmehr dem Gegenrecht des Versicherten aus § 76 Abs 2 SGB 4.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2052465

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