Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Wegeunfall. sachlicher Zusammenhang. gemischte Tätigkeit. Telefonieren auf dem Heimweg. Unfallereignis. Unfallkausalität
Orientierungssatz
Ereignet sich ein Unfall auf dem Heimweg vom Arbeitsplatz während der betroffene Arbeitnehmer mit einem Mobiltelefon telefoniert (sog "gemischte Tätigkeit"), so scheidet ein Wegeunfall dann aus, wenn die Unfallentstehung überwiegend dem Telefonieren zuzurechnen ist und dieses damit für die Unfallentstehung wesentlich war. Denn insoweit stellt dieses Telefonieren eine weitere (gleichzeitige) Verrichtung dar, die mit der versicherten Tätigkeit grundsätzlich in keinem Zusammenhang steht.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung des Ereignisses vom 4. September 2015 als Arbeitsunfall.
Die 1958 geborene Klägerin ist bei dem Hotel C. in der C-Straße in Frankfurt als Etagenhausdame beschäftigt gewesen. Am 4. September 2015 befand sie sich auf dem Nachhauseweg, als sie beim Überschreiten eines unbeschrankten Bahnübergangs an der Haltestelle D-Straße in A-Stadt von einer U-Bahn erfasst und zu Boden geschleudert wurde. Die Klägerin war zunächst bewusstlos, bevor sie durch Ersthelfer versorgt und in der K-klinik Frankfurt am Main weiter untersucht und behandelt wurde. Sie erlitt diverse Verletzungen und Frakturen im Kopfbereich, eine Hirnblutung sowie eine offene Fraktur am Mittelfinger der linken Hand. Eine Unfallanzeige erfolgte mit Datum vom 10. September 2015.
Die Klägerin befand sich zunächst vom 4. September 2015 bis 21. September 2015 in stationärer Behandlung in der K-klinik Frankfurt am Main (fachärztlicher Bericht vom 21.09.2015). Zudem befand sich die Klägerin vom 25. September 2015 bis 27. November 2015 in stationärer neurologischer Behandlung im L. Reha-Zentrum L-Stadt (Abschlussbericht vom 29. Dezember 2015). Anschließend wurden weitere Untersuchungen und ein Heilkontrollverfahren durchgeführt.
Zeitgleich zu den medizinischen Ermittlungen erbat die Beklagte wiederholt um Informationen zum Unfallhergang vom zuständigen xx. Polizeirevier. Mit Schreiben vom 19.01.2016 erhielt die Beklagte vom Ordnungsamt der Stadt Frankfurt am Main (Abteilung Verkehrsordnungswidrigkeiten) die Unterlagen zum Unfallhergang. Ermittlungen der Polizei und Staatsanwaltschaft waren zu diesem Zeitpunkt bereits eingestellt worden. Letztere hatte die Akten zur weiteren Veranlassung ans Ordnungsamt abgegeben.
Ausweislich der in diesen Akten befindlichen Verkehrsunfallanzeige vom 6. September 2015 überquerte die Klägerin in Höhe der E-Straße den Wegübergang für Fußgänger über die Schienen. Sie wollte in Richtung der Straße F. in absteigende Fahrtrichtung laufen. Es ist nicht bekannt, ob die Lichtzeichenanzeige "rotes Licht" für Fußgänger zeigte. Für den U-Bahnfahrer zeigte die Lichtzeichenanzeige laut seiner Aussage "grünes Licht" (senkrechter Strich), so dass dieser losfuhr. Dabei kam es zum Zusammenstoß. Es wurden Lichtbilder vor Ort gefertigt. Bei den weiteren Unfallangaben hieß es in der Unfallanzeige: "Handy-Unfall". Das Handy wurde beim Aufschlag beschädigt.
Zudem wurden ausweislich dieser Akten Zeugen zum Unfallhergang befragt. Die Zeugin G. sah, wie die Klägerin mit dem Gesicht zur Zeugin auf den Boden stürzte. Sie konnte lediglich vermuten, dass die Klägerin zu nah an der Bahn gestanden habe, als diese aus der Station fuhr. Als weitere Zeugen wurden Herr H. sowie Herr J. identifiziert. Wobei letzterer letztlich nichts zum Unfallhergang aussagen konnte, da er mehr als 100m entfernt war und nur auf den Ersthelfer gewartet habe. Der Zeuge H. gab detailliert an, er habe sich zum Unfallzeitpunkt an der Haltestelle D-Straße befunden und gesehen, wie die Klägerin mit ihm aus der U-Bahn gestiegen und anschließend in Richtung Fußgängerampel der U-Bahn-Station und der E-Str. in Richtung der Straße F. (absteigende Richtung) gelaufen war. Er sei sich ziemlich sicher gewesen, dass die Klägerin während des Laufens ein Handy am Ohr hatte und telefonierte. Sie habe den Fußgängerweg überqueren wollen und hierbei die aus Richtung D-Straße in Richtung K Stadt fahrende U-Bahn übersehen. Sie sei erfasst worden und gestürzt. Die U-Bahn habe kurz darauf gestoppt. Zu den Lichtzeichenanzeigen konnte er keinerlei Angaben machen. Des Weiteren hatte der Fahrer der U-Bahn gegenüber der Polizei angegeben, "grünes Licht" gehabt zu haben. Er sei normal losgefahren. Die U-Bahn fuhr in Höhe Fußgängerüberweg bereits mit 15 bis 20 km/h. Er sah die Klägerin letztmalig ca. 1 m vor dem Fußgängerüberweg. Den Zusammenprall habe er nicht unmittelbar mitbekommen. Vielmehr riefen ihm Passanten zu bzw. habe er die Klägerin dann im Rückspiegel gesehen. Schließlich hatte die Polizei das Videomaterial ausgewertet. In einem Vermerk über die Sichtung des Videomaterials vom 9 September 2015 hieß es, dass die Klägerin ihr Telefon am linken, der U-Bahn hingewandten Ohr gehalten habe. Sie sei zun...