Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Antragserfordernis als Leistungsvoraussetzung. Fortwirken eines ursprünglichen Leistungsantrags für die Weiterbewilligung von Grundsicherungsleistungen
Orientierungssatz
Eine Weiterbewilligung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Ablauf des festgelegten Bewilligungszeitraums kann nicht allein deshalb versagt werden, weil kein erneuter Antrag durch den Grundsicherungsempfänger gestellt wurde, da insoweit der ursprüngliche Leistungsantrag fortwirkt.
Nachgehend
Tenor
1. Der Bescheid vom 15. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2006 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 12. Februar 2006 in gesetzlich vorgesehenem Umfang zu gewähren.
2. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) auch für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 12.02.2006 hat.
Der 1943 geborene Kläger bezieht seit 01.01.2005 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II aufgrund seines Antrages vom 20.12.2004. Zuvor hatte er Arbeitslosenhilfe (Alhi) seitens der Agentur für Arbeit A-Stadt unter erleichterten Bedingungen bezogen. Auf seinen Antrag vom 20.12.2004 bewilligte zunächst die Agentur für Arbeit A-Stadt die Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005.
Durch Bescheid vom 23.05.2005 bewilligte der Beklagte im Anschluss daran dem Kläger die Grundsicherungsleistungen in Höhe von 703,44 € für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis 31.12.2005. Dieser Bescheid enthält u. a. folgenden schreibtechnisch herausgehobenen Hinweis: "Sollten Sie über das Ende des Gewährungszeitraumes hinaus weiterhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II benötigen, bitten wir Sie, rechtzeitig (ca. 4 Wochen) vor Ablauf des Gewährungszeitraumes, die Weitergewährung der Leistungen zu beantragen.
Wie der Verwaltungsakte zu entnehmen ist, wies der Beklagte die Leistungen auf Wunsch des Klägers, der kein eigenes Girokonto hatte, dem Konto seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau an, die - nach seinem Vortrag - sodann die Unterkunftskosten beglich und den Restbetrag in bar an den Kläger auszahlte.
Nachdem der Kläger Ende Januar 2006 keine Leistungen für den genannten Monat erhalten hatte, stellte er am 13.02.2006 Antrag auf Weiterbewilligung, woraufhin der Beklagte die Leistung durch Bescheid vom 15.02.2006 ab 13.02.2006 bewilligte.
Dagegen legte der Kläger am 15.03.2006 Widerspruch ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 15.11.2006 zurückwies. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe nach Ablauf des Bewilligungszeitraums am 31.12.2005 spätestens an jenem Tage einen Folgeantrag stellen müssen. Dies habe er aufgrund des Hinweises im Bewilligungsbescheid vom 23.05.2005 auch gewusst. Der Kläger könne daher Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 12.02.2006 nicht beanspruchen. Das ergebe sich aus dem Antragserfordernis des § 37 SGB II. Danach habe der Antrag erhebliche verfahrensrechtliche Bedeutung, so dass ein verspäteter Antrag einen begrenzten Rechtsverlust bewirke. Ohne Antragstellung sei der Leistungsträger schließlich weder verpflichtet noch berechtigt, tätig zu werden.
Dagegen hat der Kläger am 19.12.2006 am Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Er trägt vor, er habe seinerzeit den Fortzahlungsantrags erst gestellt, nachdem er bemerkt habe, dass Ende Januar 2006 keine Leistungen überwiesen worden seien. Den Hinweis in dem Bescheid vom 23.05.2005 habe er übersehen. Er habe nämlich nicht mit einem solchen Hinweis, sondern damit gerechnet, dass er die Formulare zur Weitergewährung zugesandt erhalte, wie dies bei der Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) üblich gewesen sei. Zwar schreibe § 37 Abs. 1 SGB II eine Antragstellung zwingend vor. Ein vor dem Fortzahlungsantrag gestellter Antrag verliere jedoch nach Ablauf eines Bewilligungsabschnittes nicht seine Wirkung, weshalb eine Antragstellung solange fortwirke wie die Hilfebedürftigkeit andauere. Diesbezüglich beruft sich der Kläger auf den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 25.07.2006 (Az.: L 9 AS 83/06 ER).
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 15. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2006 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 12.02.2006 in gesetzlich vorgesehenem Umfang zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, der Antrag im Sinne des § 37 SGB II müsse im eigenen Namen und Interesse des jeweiligen Antragstellers gestellt und auf eine bestimmte Leistung gerichtet sein. Ein solches Begehren habe der Kläger erst durch seinen Ant...