Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Unterkunftskosten im Rahmen des SGB II streitig.
Die 1953 geborene Klägerin steht seit 2008 im Leistungsbezug nach dem SGB II bei dem Beklagten. Sie bezog Anfang 2014 ohne Zustimmung des Beklagten ihre jetzige Wohnung in A-Stadt, wobei der Beklagte die Kaution der Wohnung nicht übernahm. Zudem hatte der Beklagte von Januar bis März 2014 gegenüber der Klägerin eine 100 % Sanktionen ausgesprochen und dementsprechend keinerlei Zahlungen veranlasst. Wegen Mietrückständen sprach der Vermieter in der Folge eine Kündigung aus. Die Klägerin beantragte bei dem Beklagten mehrfach die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten sowie der Kaution, was der Beklagte mit verschiedenen Bescheiden im Jahr 2013 und 2014 jedoch ablehnte.
Mit Schreiben vom 3.6.2015 forderte die Klägerin den Beklagten zur sofortigen Barauszahlung der Kaution für die von ihr bewohnte Wohnung in Höhe von 1170 € auf.
Mit Schreiben vom 10.6.2015 wies der Beklagte die Klägerin hinsichtlich der Übernahme der Mietkaution auf die Bescheide vom 3.4.2014 und 18.12.2013 hinsichtlich der Ablehnung der Wohnraumanmietung sowie den Widerspruchsbescheid vom 11.3.2014 hin.
Gegen das Schreiben legte die Klägerin am 23.6.2015 Widerspruch ein mit der Begründung, dass die weitere Verweigerung der Kautionszahlung für die angemessene Wohnung nicht akzeptabel sei. Es laufe bereits die Klage auf Räumung und die Umstände der Anmietung der vorliegenden Wohnung seien dem Beklagten bekannt gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.8.2015 wies der Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Bei dem Schreiben vom 10.6.2015 handle es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um ein Informationsschreiben.
Hiergegen richtet sich die am 11.9.2015 zum Sozialgericht Frankfurt erhobene Klage. Zur Begründung trug die Klägerin vor, dass die bewohnte Wohnung angemessen sei und es keinen Grund gebe, die Kostenübernahme für die Kaution zu verweigern.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Schreibens vom 10.6.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.8.2015 zu verurteilen, der Klägerin 1170 € für die Kaution für die Wohnung in der A-Straße in A-Stadt auszuzahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung seines Antrags verwies der Beklagte auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheids.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen das Schreiben vom 10.6.2015 als unzulässig verworfen.
Nach §§ 83, 78 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) muss sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt richten, die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs setzt damit einen Verwaltungsakt voraus (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2009, L 19 B 346/09 AS mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 17.10.2006, B 5 RJ 66/04 R m.w.N.).
Bei dem Schreiben des Beklagten vom 10.6.2015 handelt es sich jedoch nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 S. 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Das Schreiben des Beklagten vom 10.6.2015 ist lediglich ein Hinweis auf bereits früher ergangene Bescheide und enthält keine eigene Regelung im Sinne des § 31 S. 1 SGB X. Eine Regelung ist eine Entscheidung, die auf die Herbeiführung einer unmittelbaren Rechtsfolge gerichtet ist. Sie ist insbesondere gegeben, wenn und soweit Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt werden oder die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung solcher Rechte abgelehnt wird (zu allem LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2009, a.a.O.; BSG, Urteil vom 17.10.2006, a.a.O. m.w.N.).
Durch das Schreiben des Beklagten vom 10.6.2015 sind Rechte der Klägerin nicht begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt worden, vielmehr hat der Beklagte lediglich auf frühere Entscheidungen hingewiesen. Einen eigenen Regelungscharakter hat das Schreiben damit nicht, so dass auch kein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 S. 1 SGB X vorliegt.
Der Widerspruch der Klägerin ist damit rechtmäßig als unzulässig verworfen worden, so dass die Klage abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11829599 |