Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule (LWS) als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2108 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) streitig.
Der 1955 geborene Kläger war nach seiner Ausbildung zunächst als Maschinenschlosser (1970 bis 1974) und anschließend überwiegend als Zweiradmechaniker beschäftigt. Von Februar 1975 bis September 1980 war er bei der Firma XY in D-Stadt, von Oktober 1980 bis September 1982 bei der Firma Autohaus BD in X-Stadt sowie von Oktober 1982 bis März 1988 bei der Firma FX in ZL. (Zweiradmechaniker, Ersatzteil-Lagerist, Verkauf, Auftragsabwicklung, Haustechniker) tätig. Von April 1988 bis Januar 1996 arbeitete er bei der Firma FR in A-Stadt als Elektromechaniker, mitarbeitender Abteilungsleiter Datenaufbereitung und Haustechniker. Nach einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit war er von August 1996 bis Dezember 1996 bei der Firma BX in O-Stadt als Aufzug- und Fördertechnik-Monteur beschäftigt. Von Januar 1997 bis März 1998 folgte eine Anstellung bei der Firma SB in ZL. (Mechanikermeister, Kundenberater, Haustechniker), die dem Kläger zum 1. April 1998 betriebsbedingt kündigte. Auf eine Arbeitsunfähigkeit von April 1998 bis Juni 1999 folgte Arbeitslosigkeit von Juli 1999 bis Januar 2001. Seit Februar 2001 erhält der Kläger Berufsunfähigkeitsrente.
Am 27.04.1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überprüfung des Vorliegens einer BK. Am 09.03.1998 war es beim Anheben eines Altöleimers bei dem Kläger zu einem akuten Schmerzereignis in der LWS gekommen. Nach einer Computertomographie vom 24.03.1998 diagnostizierte der Arzt für Neurochirurgie Dr. HX. am 31.03.1998 einen medialen raumfordernden Bandscheibenvorfall im Segment L4/5. Am 02.04.1998 erfolgte operativ eine mikroneurochirurgische Dekompression im Bereich L4/5 und L5/S1. Der Radiologe RA. gab in seinem Bericht vom 17.09.1998 nach erfolgter Kernspintomographie an, dass nur geringgradige Protrusionen in den beiden betroffenen Bewegungssegmenten vorlägen und die übrigen Bandscheibenfächer regelrecht seien.
Nachdem der Kläger gegenüber der Beklagten Angaben zu seiner beruflichen Wirbelsäulenbelastung gemacht hatte, erklärte der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten in einer Stellungnahme vom 29.09.1998, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht vorlägen.
Mit Bescheid vom 10.11.1998 lehnte die Beklagte daraufhin die Anerkennung der Wirbelsäulenerkrankung des Klägers als BK ab. Der Kläger habe jedenfalls in der Zeit nach dem Stichtag 31.03.1988 keine Arbeiten ausgeführt, die die erforderlichen Belastungsgrenzwerte erreicht oder überschritten hätten. Nachdem der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt hatte, holte die Beklagte eine erneute Stellungnahme ihres TAD ein. Dieser gab am 03.02.1999 an, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter sowie als Haustechniker keinerlei schwere Teile zu heben oder zu tragen gehabt habe. Dies gelte auch für seine Tätigkeit als Zweiradmechaniker. Zudem habe keine extreme Rumpfbeugehaltung bestanden. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.1999 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 11.05.1999 Klage zum Sozialgericht Frankfurt, die unter dem Aktenzeichen S 1/18 U 1714/99 geführt wurde. Im Rahmen des Klageverfahrens legte die Beklagte Stellungnahmen des TAD vom 5.11.1999, 02.02.2000, 10.10.2002 sowie vom 29.07.2003 vor, auf deren Inhalt verwiesen wird. Hiernach betrug die berufliche Gesamtbelastungsdosis lediglich 0,045 x 106 Nh.
Das Sozialgericht hat im Verfahren sodann von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Arztes für Chirurgie Prof. Dr. R. vom 14.07.2001. Dieser hat bei dem Kläger eine skoliotische Fehlhaltung der Wirbelsäule mit einem linksgerichteten Scheitelwinkel von 20° in Höhe L2 festgestellt. Ferner liege eine Beckenkammasymmetrie mit Linksneigung sowie Übergewichtigkeit vor. Bei den bandscheibenbedingten Veränderungen des Klägers handele es sich um isolierte chronische Bandscheibenschäden der Bewegungssegmente L4/5 und L5/S1. Die darüber liegenden lumbalen Bewegungssegmente zeigten unauffällige Bandscheibenstrukturen ohne Signalminderung im Rahmen regulärer Flüssigkeitsgehalte. Spondylotische Randzackenbildungen seien nicht feststellbar. Ferner lägen bei dem Kläger ausgeprägte konkurrierende Wirbelsäulenerkrankungen vor, welche eine wesentliche Veränderung der Statik des Achsenorgans bedingten. Darüber hinaus hätten der Beckenschiefstand sowie das Übergewicht des Klägers Einfluss auf die Wirbelsäulenstatik. Es bestünde kein Grund für die Annahme, dass die behandelten Bandscheibenvorfälle und weiterhin vorhandenen Bandscheibenvorwölbungen der Bewegungssegmente L4/5 und L5/S1 als berufsbedingte Krankheiten anzusehen seien.
Mit Gerichtsbescheid vom 21.09. 2004...