Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Krankenversicherung: Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung aus einer Altersrente. Zulässigkeit der alleinigen Beitragspflicht des Rentenempfängers

 

Orientierungssatz

Die gesetzlich eingeführte Verpflichtung eines Empfängers einer Altersrente zur alleinigen Tragung eines Zusatzbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung als besonderer Beitragsbestandteil ist rechtmäßig und auch verfassungsgemäß.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 01.04.2019; Aktenzeichen B 12 R 56/18 B)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Einbehalt des Zusatzbeitrages zur Krankenversicherung aus der Altersrente des Klägers.

Der 1946 geborene Kläger bezieht von der Beklagten eine Altersrente. Mit Bescheid vom 7.2.2008 waren zuletzt für die Zeit ab 1.3.2008 laufend 740,86 Euro bewilligt worden. Ausgehend von einem Rentenbetrag von 821,34 Euro waren dabei der Beitragsanteil des Klägers zur Krankenversicherung, ein zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag sowie der Beitrag des Klägers zur Pflegeversicherung abgezogen worden. Hinsichtlich der seitherigen Veränderungen der Rentenhöhe und des Zahlbetrages der Rente wird auf die Aufstellung der Beklagten vom 27.1.2016 Bezug genommen (Bl. 15 ff. der Gerichtsakte). Danach wurden zuletzt ab dem 1.7.2015 ausgehend von einem Rentenbetrag von 913,26 Euro ein Beitragsanteil zur Krankenversicherung in Höhe von 66,67 Euro abgesetzt, ferner ein Zusatzbeitrag des Rentners zur Krankenversicherung in Höhe von 8,22 Euro und daneben ein Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 21,46 Euro.

Mit Bescheid vom 12.2.2016 hob die Beklagte den bisherigen Bescheid hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 1.3.2016 auf und berechnete die Rente neu. Ausgehend von einer monatlichen Rente von 913,26 Euro zog sie unverändert den Beitragsanteil des Klägers zur Krankenversicherung (66,67 Euro), einen Zusatzbeitrag zur Krankenkasse in Höhe von jetzt 9,13 Euro sowie den Beitrag des Klägers zur Pflegeversicherung in Höhe von unverändert 21,46 Euro ab und ermittelte so einen monatlichen Zahlbetrag von 816 Euro. Sie wies darauf hin, dass hier ab dem ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Monats ein geänderter Zusatzbeitragssatz (jetzt 1% von 913,26 Euro und damit 9,13 Euro) für die Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung zu Grunde zu legen sei.

Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein, stellte jedoch keinen Antrag und begründete den Widerspruch auch nicht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.7.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Bescheid vom 12.2.2016 nach Aktenlage nicht zu beanstanden sei. Hintergrund der Neuberechnung zum 1.3.2016 sei die Veränderung des von der Rente abzuführenden Zusatzbeitrages, der von dem Widerspruchsführer allein aufzubringen sei.

Der Kläger hat am 9.8.2016 Klage zum Sozialgericht Freiburg erhoben. Er beantrage, die zuständige Krankenkasse beizuladen. Sein Bevollmächtigter hat eine ausführlichere Begründung angekündigt. Er hat bereits ausgeführt, dass die zusätzliche Belastung, die man den Rentnern aufbürde, die Grenze schon lange überschritten habe und jede einzelne Maßnahme erneut und wiederholt verfassungswidrig sei, weil auch die entsprechenden Maßnahmen nicht griffen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 12.2.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.7.2016 abzuändern und die Beklagte dazu zu verurteilen, die Rente ohne entsprechenden Zusatzbeitrag zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf den Widerspruchsbescheid.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 13.1.2017 die zuständige Krankenkasse beigeladen.

Die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt.

Die Beklagte hat noch den am 7.8.2008 ergangenen Rentenbescheid sowie eine Rentenbezugsbescheinigung vom 27.1.2017 vorgelegt.

Das Gericht hat die Beteiligten davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt sei, und hat ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Entscheidung werde nicht vor dem 10.2.2017 ergehen. Die Beklagte und die Beigeladene haben sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt. Der klägerische Bevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 10.2.2017 eine weitere Stellungnahme angekündigt und gebeten, diese noch abzuwarten.

Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet hier nach § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid, da der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Die Beteiligten wurden zuvor gehört. Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben sie nicht vorgetragen. Die in dem klägerischen Schriftsatz vom 10.2.2017 angekündigte Stellungnahme la...

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